Landesgesetz über den Oö. Gesundheitsfonds (Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013)

Zukunftsorientierte Bestimmungen zum neuen Oö. Gesundheitsfonds

 

Der Oö. Landtag hat am 7. November 2013 mit Beschluss des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes unter anderen Bestimmungen zu einem neuen Oö. Gesundheitsfonds festgelegt.

Weiterführende Informationen

Der hohe Anstieg bei den öffentlichen Gesundheitsausgaben in den vergangenen Jahren und die unterschiedlichen Zuständigkeiten stellen derzeit große Herausforderungen für das öffentliche Gesundheitssystem dar. Um optimale Versorgungsstrukturen und bestmögliche medizinische Leistungen für die kommenden Generationen garantieren zu können, haben sich Bund, Länder und Sozialversicherungen auf eine Reform des österreichischen Gesundheitswesens geeinigt. Kern der Reform ist die gemeinsame Planung, Steuerung und Finanzierung der Gesundheitsversorgung über ein sogenanntes Zielsteuerungssystem, das eine bessere Abstimmung zwischen dem niedergelassenen Versorgungsbereich und den Krankenanstalten zum Inhalt hat.


In Entsprechung der Einigung im Rahmen der Gesundheitsreform 2013 wurde zwischen dem Bund und den Ländern als Vertragsparteien eine neue Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit abgeschlossen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen.


Bedingt durch den Abschluss der Art. 15a B-VG-Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit war die bestehende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu novellieren und ihre Geltungsdauer zu verlängern. Mit der nunmehr novellierten Vereinbarung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Finanzierungsregelungen die konsequente Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung auf Landesebene erfolgt in den Regionalen Strukturplänen.


Die Art. 15a B-VG-Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und die Art. 15a B-VG-Vereinbarung, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens geändert wird, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft; alle zur Durchführung dieser Vereinbarungen notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft zu setzen.


Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit beinhaltet wesentliche Änderungen bei den Entscheidungsstrukturen und -organisationen (Gremien) einschließlich deren Aufgabenstellungen. Erhalten bleibt die Gesundheitsplattform als Organ des Oö. Gesundheitsfonds. In der Gesundheitsplattform sind in Zukunft jeweils fünf Vertreterinnen/Vertreter des Landes und der Sozialversicherung sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundes mit Stimmrecht vertreten. Weitere Mitglieder sind wie bisher Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenanwaltschaft und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten. Die Aufgaben der Gesundheitsplattform korrespondieren mit den Aufgaben der ebenfalls an die Reform angepassten Bundesgesundheitskommission auf Bundesebene, also etwa die Weiterentwicklung des Systems der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) und die Weiterentwicklung der Gesundheitsziele.

Neu geschaffen werden Zielsteuerungskommissionen auf Bundes- sowie auf Landesebene. Der Landes-Zielsteuerungskommission als ein weiteres Organ des Gesundheitsfonds gehören jeweils fünf Vertreter des Landes sowie der Sozialversicherung an, wobei beide in Kurien organisiert sind, sowie ein Vertreter des Bundes. Um einen Beschluss herzustellen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung notwendig. Der Bund hat ein Vetorecht, falls ein Beschluss gegen Bundesvorgaben (zB Bundes-Zielsteuerungsvertrag, Qualitätsrichtlinien etc.) verstößt. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat einen Zielsteuerungsvertrag zu erarbeiten, mit dem in Zukunft auf Landesebene die Strukturen gemeinsam geplant und gesteuert werden.


Ein wesentliches Ziel der Gesundheitsreform 2013 ist die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention. Die Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sieht dazu vor, dass in allen Landesgesundheitsfonds sogenannte Gesundheitsförderungsfonds dotiert mit Mitteln der Sozialversicherung und der Länder einzurichten sind. Über die Mittelverwendung entscheidet die Landes-Zielsteuerungskommission.

Zur Umsetzung der Art. 15a B-VG-Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und der Änderungen der Art. 15a B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ist - im Hinblick auf den Umfang der erforderlichen Änderungen - eine Neuerlassung des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes erforderlich.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen: 

  • Neuer Oö. Gesundheitsfonds auf Grund dieses Landesgesetzes;
  • Steuerung des Gesundheitswesens durch Verträge zwischen Land und Sozialversicherungsträgern;
  • Einrichtung der Landes-Zielsteuerungskommission als weiteres Organ des Oö. Gesundheitsfonds, Aufgabenzuteilung sowie Festlegung der Beschlussmodalitäten;
  • Änderungen bei der Zusammensetzung und den Aufgaben der Gesundheitsplattform;
  • Entfall der Geschäftsführung;
  • Einrichtung eines Präsidiums und von Koordinatoren zur Vorbereitung von Sitzungen und Beratung der Organe;
  • Auslaufen bestehender Reformpoolprojekte;
  • Einrichtung eines gemeinsamen Gesundheitsförderungsfonds;
  • Festlegungen für den Sanktionsmechanismus;
  • erforderliche Übergangsregelung, etwa für die Mitglieder der Gesundheitsplattform und für bereits beschlossene Projekte.

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