Landesgesetz, mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2013)

Finanzielle Spielräume schaffen, damit Neues in Oberösterreich realisiert werden kann

Der Oö. Landtag hat am 13. Juni 2013 mit Beschluss der Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle die Umsetzung der Projektergebnisse "Wohnbauförderung - Reform", Änderung bei den Voraussetzungen für die Wohnbeihilfe sowie die notwendigen Anpassungen an geänderte Bundesgesetze festgelegt.

Weiterführende Informationen

In Oberösterreich wurde ein Projekt "Wohnbauförderung - Reform" abgewickelt, wobei im Projektauftrag im Sinn einer grundsätzlichen Festlegung darauf verwiesen wurde, dass es bei der Strukturreform in erster Linie nicht darum gehe, "das Budget zu sanieren, sondern vor allem darum, finanzielle Spielräume zu schaffen, damit Neues in Oberösterreich realisiert werden kann". Im Zuge des Projektauftrags wurde der Einsatz der Wohnbauförderungsmittel nach den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Effizienz und Wirksamkeit überprüft, wobei auch die Treffsicherheit der Wohnbeihilfe miteinbezogen wurde.


Die zur Umsetzung der Projektergebnisse erforderlichen Gesetzesänderungen sollen mit dieser Novelle erfolgen. Weiters soll eine Änderung bei den Voraussetzungen für die Wohnbeihilfe sowie die notwendigen Anpassungen an geänderte Bundesgesetze vorgenommen werden.


Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • Berücksichtigung von Alimentationszahlungen im Bereich der Wohnbeihilfe nicht nur beim Leistenden, sondern auch bei der Empfängerin oder dem Empfänger, gleiche Regelung für Waisenrenten;
  • Fördervoraussetzung für Personen, die nicht den Österreichern gleichgestellt sind, ist, dass Einkommen nicht nur kurzfristig, sondern über einen längeren Zeitraum erzielt wurde;
  • Klarstellung, dass Förderungsdarlehen auf verschiedene Arten verrechnungsseitig abgewickelt werden können, wenn die Belastungen des Förderungswerbers gleich bleiben;
  • Geltung der Einkommensgrenzen bei Sanierungen, wenn die Objekte (oder Teile davon) neu vermietet oder verkauft werden;
  • Entfall der Wohnbeihilfe bei Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, Sonderregelungen für Studierende;
  • Ausweitung der Möglichkeiten für den vorzeitigen Baubeginn, Möglichkeit nachträglicher
    Zustimmungen;
  • Regelung, dass Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, Finanzbehörden, Magistrate, Gemeinden und Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung jene Auskünfte erteilen müssen, die zum Zweck der Feststellung der Förderung notwendig sind.

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