Landesgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, die Oö. Landtagswahlordnung, die Oö. Kommunalwahlordnung, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 und das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 geändert werden

(Oö. Wahlrechtsänderungsgesetz 2013)

Anpassungen zur Eingetragenen Partnerschaft, Wahlausschlussgründe, Hauptwohnsitz für Personen in Justizanstalten und Wortfolge gesetzlicher Feiertag

Auf Grund der Novellierung bundes(verfassungs)gesetzlicher Bestimmungen hat in Folge auch der Oö. Landtag am 7. März 2013 Anpassungen in den wahlrechtlichen Regelungen des Landes wie z.B. betreffend Wahlausschlussgründe für das aktive und passive Wahlrecht, den Hauptwohnsitz-Begriff im B-VG für jene Personen, die sich in Gewahrsam einer Justizanstalt befinden und Bestimmungen zur Eingetragenen Partnerschaft durch Ersetzung des Begriffs "Familienname" durch gleichwertigen Terminus "Nachname" beschlossen.

Weiterführende Informationen

Durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 des Bundes, BGBl. I Nr. 43, erfolgte eine Änderung der Gründe für einen Ausschluss vom Wahlrecht auf Bundesebene in Reaktion auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache "Frodl gegen Österreich", welches am 4. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen ist. Da sich das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausschließlich auf das aktive Wahlrecht bezieht, wurden die Wahlausschlussgründe für das aktive und passive Wahlrecht auf Bundesebene nunmehr unterschiedlich definiert.

 

Darüber hinaus wurde der Hauptwohnsitz-Begriff im B-VG für jene Personen, die sich in Gewahrsam einer Justizanstalt befinden, für Wahlangelegenheiten neu definiert, um an Standorten von Justizanstalten in kleineren Gemeinden Unbilligkeiten zu vermeiden.

 

Auf Grund des in der Bundesverfassung verankerten wahlrechtlichen Homogenitätsgebots, demzufolge die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts in der Landtagswahlordnung nicht enger gezogen werden dürfen als es die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat vorsieht (Art. 95 Abs. 2 B-VG) und gleichzeitig die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts in den Gemeinden nicht enger gezogen werden dürfen als in der Wahlordnung zum Landtag (Art. 117 Abs. 2 B-VG) sind die wahlrechtlichen Bestimmungen auf Landes- und Gemeindeebene entsprechend anzupassen.

 

Weiters sind jene Bestimmungen des oö. Landesrechts anzupassen, die an das aktive und/oder passive Wahlrecht zum Landtag oder den Gemeinderat anknüpfen.

 

Infolge der Einführung des Instituts der Eingetragenen Partnerschaft ist nunmehr auf Grund einer Änderung des Personenstandsgesetzes der dem Begriff "Familienname" gleichwertige Terminus "Nachname" zu beachten; die betreffenden wahlrechtlichen Bestimmungen und Formulare auf Landesebene sind entsprechend anzupassen.

 

Zudem ist eine Anpassung der landesrechtlichen Wahlrechtsvorschriften an die Novelle BGBl. I Nr. 12/2012 vorzunehmen. Mit dieser Novelle erfolgte seitens des Bundesgesetzgebers in den wahlrechtlichen Kodifikationen insoweit eine terminologische Adaptierung, als der Begriff "anderer öffentlicher Ruhetag" durch die Wortfolge "gesetzlicher Feiertag" ersetzt wurde.

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