Landesgesetz, mit dem das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz geändert wird (Oö. Parteienfinanzierungsgesetz-Novelle 2012)

Neue Parteienförderung in Oberösterreich

Symbolfoto Finanzen (Geldscheine) - BilderboxMit dem Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr.56/2012, wurde im 2. Abschnitt für Bund, Länder und Gemeinden die Parteienförderung in Österreich gänzlich neu geregelt. Soweit dies zur Anpassung an diese Regelung erforderlich ist, sind gemäß § 16 Abs. 1 Parteiengesetz 2012 Änderungen landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vorzunehmen.

Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigtem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

Es gab in Oberösterreich eine Vier-Parteieneinigung, dass die Parteienförderung von bisher 25,4 Mio. Euro auf 23,7 Mio. Euro zu senken. Künftig werden demnach 20,64 Euro statt 23,23 Euro je Wahlberechtigten den Parteien zur Verfügung stehen.

Weiterführende Informationen

Mit dem Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr.56/2012, wurde im 2. Abschnitt für Bund, Länder und Gemeinden die Parteienförderung in Österreich gänzlich neu geregelt. Die Verfassungsbestimmung des § 3 lautet:


„Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigtem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.“


Soweit dies zur Anpassung an diese Regelung erforderlich ist, sind gemäß § 16 Abs. 1 Parteiengesetz 2012 Änderungen landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vorzunehmen.


Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz ist insoweit anzupassen, als der der Regelungshoheit des Landes zukommende Korridor („doppelter Rahmenbetrag“) von 6,20 bis höchstens 22 Euro je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigtem zum allgemeinen Vertretungskörper zu regeln ist. Dabei sollen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 grundsätzlich die bisherigen Bestimmungen der Parteienfinanzierung auf Landes-, Bezirks-, Städte- und Gemeindeebene beibehalten, gleichzeitig aber die Förderung generell um 5,35 % gekürzt und die direkten reinen Gemeindeförderungen
* (ausgenommen die Städte mit eigenem Statut) auf dem Stand des Jahres 2012 unveränderbar eingefroren werden.
Ausgehend von der im Jahr 2012 nach der bisher geltenden Regelung des Oö. Parteienfinanzierungsgesetzes ausbezahlten Summe von 20,060.613 Euro ergibt sich – nach Abzug der genannten Einsparung von 5,35 % – unter Berücksichtigung der Zahl der bei der letzten Landtagswahl im Jahr 2009 Wahlberechtigten von 1,086.310 der rechnerische Betrag pro Wahlberechtigter bzw. Wahlberechtigtem von (gerundet) 17,48 Euro, der als Basisbetrag gilt.


Die in den Gemeinden derzeit zum Teil und sehr unterschiedlich bestehenden direkt ausbezahlten Parteienförderungen gelten durch die hier getroffenen landesgesetzlichen Regelungen für die Jahre bis einschließlich 2015 – ausgenommen für die Städte mit eigenem Staut, die ja auch die Bezirksebene repräsentieren – unverändert weiter, das bedeutet, dass sie hinsichtlich der Teil- und Gesamtsummen eingefroren sind. Diese bisherigen direkten Förderungen im Gemeindebereich belaufen sich im landesweiten Durchschnitt rechnerisch auf etwa 0,21 Euro je Wahlberechtigter bzw. Wahlberechtigtem zum Gemeinderat. Bei der letzten oberösterreichweit stattgefundenen Gemeinderatswahl waren dies 1,115.743 Personen. Dieser Anteil soll bis Ende 2015 unverändert beibehalten werden. Dabei bleiben bestehende direkte Gemeindeförderungen aufrecht, zusätzliche neue dürfen allerdings nicht vorgesehen werden (Artikel I Z 6 § 9 Abs. 1).


Über die 15 Bezirke (ausgenommen die Städte mit eigenem Statut) werden bisher Finanzierungsbeiträge aus Gemeindemitteln in erster Linie für Zwecke der Schulung auf Bezirks- und Gemeindeebene an die Parteien geleistet. Diese Beträge sollen bis Ende 2015 grundsätzlich weiter geleistet werden, werden allerdings ebenfalls um 5,35 % gekürzt. Auch die in den Städten mit eigenem Statut, die – neben der Gemeindeebene – zugleich die Bezirksebene repräsentieren, werden derzeit ebenfalls direkte Förderungen vergeben. Diese bleiben ebenfalls bis Ende 2015 bestehen, werden allerdings auch um 5,35 % gekürzt. Zur Sicherstellung des Gesamtziels wird vorsorglich gleichzeitig eine Deckelung mit einem oberösterreichischen Gesamtbetrag vorgenommen, der sich rechnerisch aus dem Betrag von 2,95 Euro je Wahlberechtigter bzw. Wahlberechtigtem zum Gemeinderat als Durchschnittswert der Förderung in den 18 Bezirksebenen (15 Bezirke und 3 Statutarstädte) ergibt. Das bedeutet für alle Bezirke und Städte mit eigenem Statut – unabhängig davon, ob sie derzeit Förderungen über oder unter diesem Betrag gewähren – eine generelle Kürzung um 5,35 %. Sollte – aus welchen Gründen auch immer – in den Jahren bis einschließlich 2015 der rechnerische oberösterreichische Gesamtbetrag die sich aus den Beträgen für 2012 im Oberösterreichdurchschnitt rechnerische Grenze von 2,95 Euro je Wahlberechtigter bzw. Wahlberechtigtem zum Gemeinderat überschreiten, wären die Förderungen, die über die Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Städte mit eigenem Statut gewährt werden, gleichmäßig anteilig zu kürzen. Bezirke, in denen derzeit keine solche Förderungen bestehen, dürfen jedenfalls keine neuen Parteienfinanzierungen vornehmen (Artikel I Z 6 § 9 Abs. 2 bis 6).


Ab dem Jahr 2016 soll – auch aus Gründen der Entlastung der Gemeinden – weder eine Förderung der Parteien durch Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) direkt
noch eine Förderung über die Bezirksebene zulässig sein und durch eine zweite Säule der Parteienfinanzierung B durch das Land ersetzt werden. Diese soll der Unterstützung der Parteiarbeit auf Bezirks- und Gemeindeebene (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) dienen und wird – soweit vorhanden – direkt an die Landesparteien ausbezahlt, denen die Verfügung über die weitere Verwendung zukommt (Artikel II Z 5 § 9).


Bei der Kontrolle wird – zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zusätzlichem bürokratischen Aufwand – die Bundesregelung vollständig übernommen. Dort ist eine detaillierte Nachweispflicht im Rechenschaftsbericht nach § 5 Parteiengesetz 2012 vorgeschrieben. Dieser Rechenschaftsbericht muss schon aufgrund der Bundesregelung etwa von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern überprüft und unterzeichnet werden. Inhaltlich sind damit sämtliche Daten erfasst und im Berichtsteil über die Landes-, Bezirks- und Gemeindeorganisationen ersichtlich. Im dort für die Parteien vorgesehenen Teil für Oberösterreich sind die Einnahmen und Ausgaben nach diesem Landesgesetz aufzunehmen. Einnahmen im Sinn dieser Bestimmung sind die Finanzierungsbeiträge nach diesem Landesgesetz; nur diese sind auszuweisen (§ 6 neu).


Das Land Oberösterreich fördert derzeit aufgrund der jeweiligen Mittelbereitstellung im Landesvoranschlag sowie eines Beschlusses der Landesregierung mit 1,598.000 Euro (entspricht einem rechnerischen Betrag von derzeit 1,43 Euro je Wahlberechtigter bzw. Wahlberechtigtem zum Gemeinderat) auch die Schulungsarbeit der Parteien auf Gemeindeebene (Oö. Schulungsgelder). Auch dieser Beitrag wird um 5,35 % gekürzt werden (ergibt 1,36 Euro je Wahlberechtigter bzw. Wahlberechtigtem zum Gemeinderat). Diese Förderung soll grundsätzlich beibehalten werden und wird in den Jahren ab 2013 nur mehr für Zuwendung an die Bildungseinrichtungen vorgesehen werden, womit er nicht in die bundesverfassungsrechtlich vorgegebene Gesamt-Höchstgrenze von 22 Euro einzurechnen ist. Die genannte Höchstgrenze soll derzeit aber samt diesem Teil faktisch nicht überschritten werden. Die Regelung dieser Oö. Schulungsgelder erfolgt daher weiterhin durch Beschluss der Landesregierung, für den jene Mittel zur Verfügung stehen, die der Landtag im Landesvoranschlag für diesen Zweck jeweils bereitstellt.


Insgesamt werden damit die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Parteienfinanzierung vollständig und transparent umgesetzt.