Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden

Gesetzeskonforme Neuregelung zum Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts für Menschen mit Beeinträchtigungen

Am 24. Jänner 2013 wurde vom Oö. Landtag mit Beschluss auf Grund eines Erkenntnisses des VfGH, eine gesetzeskonforme Neuregelung des Anspruchs auf Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts für Menschen mit Beeinträchtigungen festgelegt. Für eine Normierung der Geldleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen im Rahmen des Oö. BMSG sind umfangreiche Gesetzes- bzw. Verordnungsänderungen sowohl im Oö. ChG als auch im Oö. BMSG und den dazugehörigen Verordnungen notwendig. Dabei wurde das Oö. ChG derart novelliert, dass es in Hinkunft mit wenigen Ausnahmen keine wiederkehrenden Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts mehr geben wird. Dafür können nun Menschen mit Beeinträchtigungen die bedarfsorientierte Mindestsicherung beanspruchen.

Weiterführende Informationen

In der Entscheidung vom 29. Juni 2012, Zl. V 3,4/12-7, zugestellt am 15. August 2012, hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund der Bescheidbeschwerden Zl. B 1124/09-19 und B 380/10-15 § 4 Abs. 1 Z 1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung im Wege der Verordnungsprüfung geprüft und diese Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben. Das Land Oberösterreich wurde dazu verpflichtet, gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG die Entscheidung des VfGH umgehend bekannt zu geben, was zwischenzeitig durch die Direktion Verfassungsdienst veranlasst wurde (siehe hiezu Zl. Verf-701778/11-2012-Za).


Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Oö. Landesregierung bei der Richtsatzbemessung für das subsidiäre Mindesteinkommen in unsachlicher Weise innerhalb der Gruppe von alleinstehenden Menschen mit Beeinträchtigungen zwischen Personen, die eine Hauptleistung beziehen und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist, differenziert. Ohne Bezug einer Hauptleistung können Menschen mit Beeinträchtigungen die bedarfsorientierte Mindestsicherung beanspruchen, und es bleibt in den hier relevanten Fällen der Bezug der Familienbeihilfe unberücksichtigt. Bei Hauptleistungsbeziehern besteht ein Anspruch auf Subsidiäres Mindesteinkommen, und es kommt ein den Familienbeihilfenbezug berücksichtigender, der Höhe nach niedrigerer Richtsatz zur Anwendung.


Auf Grund des Erkenntnisses des VfGH besteht die Notwendigkeit, den Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts für Menschen mit Beeinträchtigungen gesetzeskonform rasch neu zu regeln.
Der Argumentation des VfGH folgend wäre zielführend, den Anspruch auf Geldleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen im Rahmen des Oö. BMSG zu normieren. Durch die Eingliederung der Menschen mit Beeinträchtigungen in das Regime des Oö. BMSG wäre ein Schritt zur weitgehenden Homogenisierung der monetären Ansprüche von Menschen mit und Menschen ohne Beeinträchtigungen gemacht. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass es auch der ausdrückliche Wunsch diverser Interessensvertretungen von Menschen mit Beeinträchtigungen ist, einen der Höhe nach vergleichbaren Anspruch auf Geldleistungen gemäß Oö. BMSG zu haben.


Für eine Normierung der Geldleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen im Rahmen des Oö. BMSG sind umfangreiche Gesetzes- bzw. Verordnungsänderungen, sowohl im Oö. ChG als auch im Oö. BMSG und den dazugehörigen Verordnungen notwendig. Dabei soll das Oö. ChG derart novelliert werden, dass es in Hinkunft mit wenigen Ausnahmen keine wiederkehrenden Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts mehr geben wird. Das Oö. ChG bietet somit fast ausschließlich Sachleistungen, und Menschen mit Beeinträchtigungen sollen bei der Notwendigkeit einer Geldleistung diese nach den Regelungen des Oö. BMSG erhalten.
Bei den Bestimmungen zur Landespflegegeld-Abrechnung handelt es sich um eine Regelung, welche im Zuge des Übergangs betreffend das Landespflegegeld auf die Bestimmungen des Bundespflegegeldes notwendig wurden.

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