Oö. Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung-Anpassungsgesetz - Oö. SNAG

Schlanke und effizientere Strukturen durch Zusammenführung der acht Sicherheitsdirektionen (SID), vierzehn Bundespolizeidirektionen (BPD) und neun Landespolizeikommanden (LPK) zu neun Landespolizeidirektionen

Auf Grund der Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden, die Teil eines Bündels von Verwaltungsreformmaßnahmen der Bundesregierung sind, wurde auch vom Oö. Landtag am 6. Dezember 2012 das Oö. Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung-Anpassungsgesetz beschlossen. Auf Landesebene wurden damit legistische Anpassungen erforderlich, die in der vorliegenden Sammelnovelle (Oö. Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung- Anpassungsgesetz) zusammengefasst werden.

Weiterführende Informationen

Am 23. Mai 2012 wurden das BVG Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012, BGBl. I Nr. 49/2012, sowie das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz (SNG), BGBl. I Nr. 50/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2012, kundgemacht. Diese beiden Gesetze, welche am 1. September 2012 in Kraft treten werden, sind Teil eines Bündels von Verwaltungsreformmaßnahmen der Bundesregierung und stehen sowohl im Zusammenhang mit der durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, eingeleiteten Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als auch mit der in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, vorgesehenen Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Eines der Kernprojekte des Bundesministeriums für Inneres ist die Weiterentwicklung der sicherheitsbehördlichen Strukturen. Durch eine Zusammenführung der acht Sicherheitsdirektionen (SID), vierzehn Bundespolizeidirektionen (BPD) und neun Landespolizeikommanden (LPK) zu neun Landespolizeidirektionen sollen die sicherheitsbehördlichen Strukturen schlanker und effizienter gestaltet werden. Die Zusammenführung bedingt wesentliche Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation sowie vor allem in der Ressourcenverwaltung. Die Landespolizeidirektionen werden monokratisch organisiert, was eine einheitliche Führung der Behörde gewährleistet. Oberste Sicherheitsbehörde ist - wie bisher - der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Landespolizeidirektionen, diesen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden erster Instanz nachgeordnet. Es sind neun Landespolizeidirektionen vorgesehen, die an die Stelle der Sicherheitsdirektionen treten und wie diese monokratisch organisiert sind. Die Bundespolizeidirektionen werden in die Landespolizeidirektion integriert, wobei die Zuständigkeiten der Bundespolizeidirektionen eines Landes bei der jeweiligen Landespolizeidirektion konzentriert werden. Dadurch werden Behörden verschiedener Instanz zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst. Durch Bundesgesetz kann geregelt werden, inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist; die Landespolizeidirektion tritt in diesem Fall an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. So bestimmt § 8 Z 5 SPG (Neufassung), dass für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels die jeweilige Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Regelung entspricht der Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereichs (Bundespolizeidirektionen-Verordnung), BGBl. II Nr. 56/1999, welche mit 1. September 2012 außer Kraft tritt; die bisher in Art. 78c Abs. 2 B-VG enthaltene Verordnungsermächtigung entfällt. Die sicherheitsbehördlichen Strukturen der Bezirksverwaltungsbehörden bleiben unberührt. § 9 Abs. 1 SPG (Neufassung) sieht dementsprechend vor, dass außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt.


Das BVG Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012 schafft durch eine entsprechende Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes die verfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen für diese Reform. Durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz (SNG) werden die erforderlichen Anpassungen auf einfachgesetzlicher Ebene vorgenommen. Auf Grund der Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden sind auch auf Landesebene legistische Anpassungen erforderlich, die in der vorliegenden Sammelnovelle (Oö. Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung- Anpassungsgesetz) zusammengefasst werden.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: