Landesgesetz, mit dem das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wird

Rechtssicherheit bei Gratulation und Ehrungen in den Gemeinden

 

Grußhände (Foto: fotogestoeber - Fotolia)Am 8. November 2012 wurden vom Oö. Landtag Bestimmungen zur Durchführung und Veröffentlichung von Ehrungen festgelegt, weil sich sonst aus der Sicht der Datenschutzkommission bei Ermittlung und Veröffentlichung datenschutzrechtliche Probleme ergeben würden.

 

 

Weiterführende Informationen

Im Land und in den Gemeinden ist es üblich, Mitbürgerinnen und Mitbürger anlässlich von Jubiläen zu ehren. Darüber hinaus erfolgt vielfach eine Veröffentlichung dieser Ehrungen in den regionalen Medien. Aus der Ermittlung und Veröffentlichung dieser Daten ergeben sich jedoch aus der Sicht der Datenschutzkommission datenschutzrechtliche Probleme.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 ist die Verwendung von personenbezogenen Daten durch eine "staatliche Behörde" nur auf Grund von Gesetzen zulässig. Zudem sind gemäß § 20 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 und gemäß § 37 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (bzw. § 47 Abs. 1 und 2 des als Regierungsvorlage vorliegenden Personenstandsgesetzes 2013) die Organe von Gebietskörperschaften und Behörden nur insoweit ermächtigt, die in den jeweiligen Registern enthaltenen Daten zu verwenden, als diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.


Als gesetzliche Grundlage wurden bisher die Bestimmungen des DSG 2000 (insbesondere die §§ 7 und 8) herangezogen, in denen die Zulässigkeit der Verwendung von Daten geregelt ist. Nach den jüngsten Entscheidungen der Datenschutzkommission (zB K121.805/0015-DSK/2012 vom 12. Juni 2012) ist dies allerdings nicht ausreichend, sondern es ist eine spezielle gesetzliche Grundlage erforderlich.

 

Weiters dürfen nach § 47 DSG 2000 die Adressdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung auch ohne ihre Zustimmung übermittelt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist und Daten desselben Auftraggebers (zB der Gemeinde als datenschutzrechtlicher "Auftraggeber" des Melderegisters und des Personenstandsregisters) verwendet werden. Dies setzt aber voraus, dass eine solche Benachrichtigung einen gewissen Informationsgehalt hat (zB Hinweis auf eine Veranstaltung, die für den Kreis der Betroffenen von Interesse sein könnte und Einladung dazu).


Beispielsweise ist laut einer Entscheidung der Datenschutzkommission eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung, die die Einbeziehung von Jugendlichen in die Planung von Angeboten zur Freizeitgestaltung hat, zulässig (K-121.760/0016-DSK/2012 vom 25. April 2012). Da es sich aber bei einer Gratulation nach den Entscheidungen der Datenschutzkommission nicht um eine "Benachrichtigung" handelt, weil der dafür nötige Informationsgehalt fehlt, kommt § 47 DSG 2000 nicht zur Anwendung.


Aus diesen Gründen soll - wie bereits in einigen anderen Ländern - eine landesgesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit auch Ehrungen und die Mitwirkung an der Auswahl der für Ehrungen in Betracht kommenden Personen als gesetzlich übertragene Aufgaben gelten (§ 20 des Entwurfs).


Das Amt der Landesregierung und die Gemeinden als datenschutzrechtliche Auftraggeber sollen zu diesem Zweck berechtigt sein, die für Ehrungen erforderlichen Daten zu "verarbeiten"; die Gemeinden sollen die für Ehrungen durch das Land erforderlichen Daten an das Amt der Landesregierung übermitteln dürfen (§ 22 des Entwurfs). Der Begriff "verarbeiten" umfasst nach § 4 Z 9 DSG 2000 insbesondere das Ermitteln, Erfassen und Speichern von Daten. Dabei ist festzuhalten, dass nach § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 personenbezogene Daten grundsätzlich nur solange aufbewahrt werden dürfen, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist.


Weiters sollen das Land und die Gemeinden bestimmte Daten von Ehrungen (Name, Bilddaten und Anlass der Ehrung) mit Zustimmung der bzw. des Betroffenen veröffentlichen dürfen (§ 21 des Entwurfs). Die bzw. der Betroffene kann die Zustimmung auch nur für bestimmte Datenarten oder nur für bestimmte Medien erteilen. Die Einholung der Zustimmung kann sowohl schriftlich - etwa im Zuge des Vorschlags einer Ehrung - aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen.


Die konkrete Durchführung der Gratulationen bzw. Ehrungen ist - so wie bisher - nach den Organisationsvorschriften der Städte und Gemeinden festzulegen. Konkret kommt ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats in Frage (vgl. Neuhofer, Gemeinderecht, 2. Aufl., Seite 160, FN 78 und die dort zitierte Judikatur zur Stellung des Gemeinderats als oberstes Organ der Gemeinde). Weiters ist zur Klarstellung festzuhalten, dass im Hinblick auf das Unterrichtungsrecht des Gemeinderats über die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde die Mitglieder aller im Gemeinderat vertretenen Fraktionen auf deren Verlangen über die von der Gemeinde vorgesehenen Ehrungen zu informieren sind.


 

Im Hinblick auf die Bestrebungen zur Deregulierung scheint es an Stelle der Schaffung eines eigenen neuen Landesgesetzes zweckmäßiger zu sein, die vorgesehenen Regelungen in ein bestehendes Landesgesetz zu integrieren. Auf Grund des Sachbezugs kommt dafür das Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz in Betracht.
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG, da die vorgesehenen Regelungen keinem Kompetenzbereich des Bundes zuzuordnen sind.