Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 geändert wird (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2012)

Zur schulischen Qualitätsentwicklung strukturierte Ergänzung der Aufgaben der Schulleitung

Am 10. Mai 2012 wurde vom Oö. Landtag in Anlehnung der Neuerungen auf Bundesebene im Bereich des Schulrechts, Stichwort: "Qualitätsmanagements" unter Einbeziehung der Schulleiterinnen und Schulleiter - der Schulleiterinnen und Schulleiter die Möglichkeit eingeräumt, sich an personalwirksamen Maßnahmen zu beteiligen, beschlossen.

Weiterführende Informationen

Schulische Qualitätsentwicklung bedarf einer verantwortungsvollen Wahrnehmung der Aufgaben durch alle an der Schule beteiligten Personen bzw. Personengruppen; insbesondere durch die Schulleiterinnen und Schulleiter. Letztere sind wesentliche Funktionsträgerinnen und -träger zur Umsetzung der gebotenen bzw. geforderten Qualität.


Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Qualitätsmanagements im Bundes-Schulaufsichtsgesetz (vgl. dazu BGBl. I Nr. 28/2011) wurden daher auch über eine Novelle zum Schulunterrichtsgesetz, BGBl. I Nr. 29/2011, die Aufgaben der Schulleitung in strukturierter Art und Weise ergänzt bzw. wurde verdeutlicht, welche Aufgaben von dieser im Hinblick auf eine schulische Qualitätsentwicklung systematisch wahrzunehmen sind. Insofern wurde die im § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes getroffene Aufgabenbeschreibung bzw. -stellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters wie folgt ergänzt:
"Seine (Anm.: der Schulleiterin bzw. des Schulleiters) Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule."


Wie aus den Materialien zu dieser Novelle des Schulunterrichtsgesetzes (RV 1112 BlgNR 24. GP 2 f.) hervorgeht, umfasst das Aufgabenfeld "Führung und Personalentwicklung" der Schulleiterin bzw. des Schulleiters ua. die Konfliktregelung und Mitarbeiterführung, die Förderung der professionellen Entwicklung und Stärkung der Lehrpersonen und Teams.
Zum anderen haben die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nunmehr auf Grund des neu eingefügten § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz mit den Qualitätsmanagerinnen und -managern Zielvereinbarungen abzuschließen, in denen bundes- und landesweite Zielsetzungen auf eine regionale bzw. schulische Ebene heruntergebrochen bzw. konkretisiert werden (vgl. RV 1113 BlgNR 24. GP 4).

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Schulleitung eine wesentliche Rolle im Rahmen der neu eingeführten schulischen Qualitätsentwicklung zukommen soll. Qualität, insbesondere die Erreichung pädagogischer Ziele auf regionaler bzw. schulischer Ebene, wird jedoch nicht zuletzt auch davon mitbestimmt, welche Pädagoginnen und Pädagogen bzw. welches Lehrerteam der Leiterin bzw. dem Leiter einer Schule hierfür zur Verfügung steht. In Ansehung dieser Neuerungen im Schulunterrichtsgesetz und im Bundes-Schulaufsichtsgesetz scheint es daher konsequent, den Schulleiterinnen und Schulleitern nun auch die Möglichkeit einzuräumen, sich an personalwirksamen Maßnahmen in Form von Zuweisungen oder Versetzungen von Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrern an ihre bzw. seine Schule, die vom zuständigen Bezirksschulrat oder vom Landesschulrat zu treffen sind, zu beteiligen.


Darüber hinaus werden mit diesem Landesgesetz die Bestimmungen betreffend die Leiterobjektivierung ergänzt.

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