Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2012)

Verbesserungen aus den Erfahrungen der Vollzugspraxis insbesonders bei Vergabe der Berechtigungen zur Abnahme und zur wiederkehrenden Überprüfung von Heizungsanlagen

Am 26. Jänner 2012 wurde vom Oö. Landtag die Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2012 beschlossen. Bisherige Erfahrungen aus der Vollzugspraxis erfordern einige Änderungen und Anpassungen dieses Landesgesetzes, insbesonders bei Vergabe der Berechtigungen zur Abnahme und zur wiederkehrenden Überprüfung von Heizungsanlagen.

 

Weiterführende Informationen

Erfahrungen aus der Vollzugspraxis haben gezeigt, dass das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) Novellierungsbedarf insbesondere im Bereich der Vergabe der Berechtigungen zur Abnahme und zur wiederkehrenden Überprüfung von Heizungsanlagen aufweist. Die Regelungen für die Überprüfungsberechtigung im Bereich der gasversorgten Heizungsanlagen erwiesen sich als kompliziert und wenig praktikabel. Mit dem vorliegenden Gesetz soll berechtigten Forderungen der betroffenen Wirtschaftstreibenden nachgekommen und die tatsächliche Ausübung der Berechtigung erleichtert werden. Während im Bereich von gasbefeuerten Heizungsanlagen bisher einerseits eine (generelle) Ermächtigung für das überprüfungsberechtigte Unternehmen und andererseits - zusätzlich - eine (individuelle) Berechtigung für das die Überprüfung tatsächlich durchführende sogenannte Gasorgan vorgesehen war, soll nunmehr lediglich eine generelle Berechtigung des Unternehmens notwendig sein. Das berechtigte Unternehmen soll - wie auch bei den mit anderen Brennstoffarten betriebenen Anlagen - die Verantwortung für diejenigen Personen übernehmen, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient.
Darüber hinaus hat sich aus den Erfahrungen der Vollzugspraxis auch noch ein Novellierungsbedarf in anderen Bereichen des Oö. LuftREnTG gezeigt. Als wesentliche Punkte des vorliegenden Gesetzesentwurfs sind daher anzuführen:

  • Erleichterungen für den Betrieb von Heizungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen
  • Herausnahme von Passivhäusern (Minimalenergiehäusern) aus der Anschlusspflicht an gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlagen;
  • Vereinfachung der Regelungen über die Erteilung und die Ausübung der Berechtigung zur Abnahme und wiederkehrenden Überprüfung von Heizungsanlagen;
  • Vereinfachungen bei der wiederkehrenden Überprüfung von Verbindungsstücken
  • Verlängerung der Überprüfungsintervalle für Fänge von Feuerungsanlagen bis zu einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 120 kW, die mit Holzpellets automatisch beschickt werden;
  • Verlängerung der Frist für die wiederkehrende Überprüfung von sonstigen Gasanlagen.

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