Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (2. Oö. KAG-Novelle 2011)

Erleichterung der gemeinsamen Leistungserbringung zwischen den Krankenanstalten

 

Der Oö. Landtag hat mit Beschluss der 2. Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 2011 am 29. September 2011 eine Erleichterung für die Koordinierung der gemeinsamen Leistungserbringung zwischen den Krankenanstalten und für die die Steuerung des medizinischen Angebots beschlossen.

Weiterführende Informationen

Die rasante Entwicklung und die fortschreitende Spezialisierung in der Medizin haben dazu geführt, dass viele medizinische Leistungen für die Patienten nicht mehr von einem Krankenhaus alleine, sondern nur von mehreren Krankenhäusern gemeinsam erbracht werden können. Im Österreichischen Strukturplan Gesundheit wurde dieser Entwicklung bereits durch die Schaffung neuer Organisationsformen Rechnung getragen, damit die Leistungen mit höherer Flexibilität -  unter den Rahmenbedingungen relativ begrenzter personeller und finanzieller Ressourcen - wohnortnahe erbracht werden können.

 

Auf Grund der vielen unterschiedlichen Rechtsträger von Krankenanstalten in Oberösterreich ist die Steuerung des Gesundheits- und Krankenversorgungssystems gegenüber anderen Bundesländern erheblich erschwert.

 

Die vorgesehenen Änderungen im Oö. KAG 1997 sollen diesen Entwicklungen und dem Erfordernis einer ausreichenden Steuerung Rechnung tragen. Es wird sowohl die Koordination der gemeinsamen Leistungserbringung zwischen den Krankenanstalten als auch die Steuerung des medizinischen Angebots erleichtert. Damit soll ein Beitrag geleistet werden, die Leistungen für die Patienten auch in Zukunft wohnortnahe zur Verfügung stellen zu können.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

 

  • Schaffung einer Regelung bezüglich ärztlicher Anwesenheitspflichten bei standortübergreifenden Organisationsformen;

 

  • Verankerung der Rahmenbedingungen für standortübergreifende Organisationsformen in den Anstaltsordnungen;

 

  • Anpassungen an das KAKuG betreffend die Bettenobergrenze bei Abteilungen, die Leitung von Sonderkrankenanstalten und selbständigen Ambulatorien;

 

  • Änderung der Bestimmungen zum Nachtragsvoranschlag;

 

  • Einführung einer Bewilligungspflicht für Auslagerungen von medizinischen und nicht-medizinischen Bereichen in Fondskrankenanstalten.

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