Landesgesetz, mit dem das Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG) geändert wird

Katalog der Tätigkeiten, welche eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung auf Grund des Oö. UHG bewirken, wurde ergänzt


Der Oö. Landtag hat am 9. Juni 2011 das Landesgesetz, mit dem das Oö.  Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG) geändert wird, beschlossen und damit aufgrund der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments notwendigen Katalog der Tätigkeiten, welche eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung auf Grund des Oö. UHG bewirken, ergänzt.

 

Weiterführende Informationen

Auf Grund des Art. 34 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid wurde der Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie) dahingehend geändert, dass diesem folgende Nummer 14 angefügt wird: "Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid." Es ist daher notwendig, den Katalog der Tätigkeiten, welche eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung auf Grund des Oö. UHG bewirken, zu ergänzen. Dementsprechend wird dem Anhang 1 des Oö. UHG eine neue Z 15 angefügt.


Gemäß Art. 39 der zitierten Richtlinie 2009/31/EG haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis 25. Juni 2011 in Kraft zu setzen. Es ist daher im Hinblick auf ein sonst drohendes Vertragsverletzungsverfahren erforderlich, die unionsrechtlich gebotene Ergänzung des Anhangs 1 des Oö. UHG umgehend vorzunehmen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: