Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2011)

Anpassung des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung, Herabsetzung des aktiven und passiven Wahlalters zum Betriebsrat und Regelungen zur Modernisierung der Mitbestimmung

Der Oö. Landtag hat am 12. Mai 2011 die Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle beschlossen und damit grundsatzgesetzliche Vorgaben des Bundes ausgeführt (Anpassung des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung, Herabsetzung des aktiven und passiven Wahlalters zum Betriebsrat und Regelungen zur Modernisierung der Mitbestimmung). Zudem waren legistische Anpassungen auf Grund des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 erforderlich.

Weiterführende Informationen

Der Bund hat mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2010 u.a. auch das Landarbeitsgesetz 1984 geändert. Mit diesem Bundesgesetz wurde die österreichische Rechtslage an Art. 7 des ILO-Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung angepasst. Im Landarbeitsgesetz 1984 wurde darüber hinaus das aktive und passive Wahlalter zum Betriebsrat herabgesetzt, um eine Partizipation von jugendlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu ermöglichen.


Weiters enthält das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2010, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden, Regelungen zur Modernisierung der Mitbestimmung.


Schließlich hat der Bund mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011 auch das Gleichbehandlungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz novelliert, welche umzusetzende Grundsatzbestimmungen enthalten.


Diese grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Bundes sind nun im Rahmen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 auszuführen. Zudem sind legistische Anpassungen auf Grund des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 29, erforderlich.

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