Gefahrenzonenpläne

Innerhalb der Auflagefrist haben Sie die Möglichkeit eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gefahrenzonenplans abzugeben.

Gefahrenzonenpläne in Auflage

Gefahrenzonenpläne in Auflage sind Entwürfe und befinden sich in der Prüfphase.

Der Entwurf eines Gefahrenzonenplans ist gemäß § 42a Abs. 3 WRG in allen betroffenen Gemeinden vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplans schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind bei der Ausarbeitung und vor der Ersichtlichmachung der Gefahrenzonenplanungen im Wasserbuch zu berücksichtigen.

Als Serviceleistung werden diese Entwürfe der Gefahrenzonenpläne hier zusätzlich aufgelegt. Sie können hier - genauso wie am Gemeindeamt - Ihre Stellungnahme abgeben. Bitte benutzen Sie das dafür vorgesehene Formular, das dann direkt an den zuständigen Gewässerbezirk weitergeleitet wird.
 

Gefahrenzonenpläne kommissioniert

Überprüfte (kommissionierte) Gefahrenzonenpläne liegen am Gemeindeamt auf bzw. sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde dargestellt. Sie dienen der Bundeswasserbauverwaltung (BWV) als verbindliche Gutachten. 

Auch im Digitalen Rauminformationssystem des Landes Oberösterreich (DORIS) können die Inhalte der Gefahrenzonenpläne abgerufen werden. Folgen Sie dafür bitte dem Link unter den weiterführenden Informationen.
 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: