Landesgesetz, mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2014)

Erleichterung von Gemeindekooperationen

 

Mit Beschluss der Oö. Wohnbauförderungs-Novelle 2014 am 3. Juli 2014 im Oö. Landtag wurden die Regelungen betreffend die Wohnbeihilfe verbessert damit eine nicht beabsichtigte soziale Härte vermieden wird.

Weiterführende Informationen

Die Evaluierung der Auswirkungen der in der letzten Gesetzesnovelle normierten Regelungen betreffend die Wohnbeihilfe ergab, dass insbesondere das Erfordernis, ein Einkommen zumindest im Ausmaß der Geringfügigkeitsgrenze nachzuweisen, bei bestimmten Personengruppen zu nicht beabsichtigten sozialen Härten führt. Verbesserungsbedarf wurde auch hinsichtlich der Einkünfte aus Ferialtätigkeit festgestellt.


Weiters wurde bei Wohnungen, die von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe angemietet und an ihre Klienten weitervermietet werden, ein Verbesserungsbedarf aus sozialen Erwägungen erkannt.

Weiters ergibt sich aus der Praxis ein Änderungsbedarf bei einzelnen Gesetzesbestimmungen. In erster Linie handelt es sich dabei um Fragen der Einkommensberechnung bei der Errichtung, der Sanierung und dem Kauf sowie bei der Übergabe einer bestehenden Errichtungs-, Sanierungs- oder Kaufförderung an nahe Angehörige. Mit diesen Konkretisierungen soll auch dem Umstand einer realitätsnahen Kontrollmöglichkeit entsprochen werden. Außerdem wird mit der Möglichkeit, bei der Einkommensberechnung bei der Förderung alternativer Energiegewinnungsanlagen das Einkommen der letzten drei Kalenderjahre nachzuweisen, ein Einklang mit der im Regelfall zeitgleich beantragten Eigenheimförderung hergestellt. Auf Grund der Änderungen im Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 werden in der Folge die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung, die Oö. Eigenheim-Verordnung und die Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung abgeändert.


Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Klarstellung hinsichtlich des Begriffs der Waisenrenten;
  • Differenzierung der Definition des Haushaltseinkommens nach Förderart;
  • Entfall der Einkommensgrenzen bei der Übergabe einer laufenden Förderung an Verwandte in gerader Linie;
  • Einkommensdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre bei der Förderung von alternativen Energiegewinnungsanlagen oder bei der Kaufförderung;
  • Ausweitung der Möglichkeiten für den vorzeitigen Baubeginn;
  • Entfall des Erfordernisses, ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nachzuweisen,
    bei Gewährung der Wohnbeihilfe für beeinträchtigte Personen und pflegende Angehörige;
  • Sonderregelungen für die Gewährung der Wohnbeihilfe für Schüler, in Berufsausbildung
    befindliche Personen, Präsenz- und Zivildienstleistende können im Verordnungsweg
    festgelegt werden.

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