Die Verwendung der Biotonne verbietet die Eigenkompostierung nicht - umgekehrt kann man sich durch eine (ordnungsgemäße) Eigenkompostierung aber von der Biotonnenpflicht "befreien": Jedenfalls hat in dicht besiedelten Gemeindegebieten eine Sammlung der Biotonnenabfälle durch Abholung zu erfolgen. Eine Abholung durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden - d.h. wer ordnungsgemäß eigenkompostiert, kann dies auch im dicht besiedelten Gemeindegebiet tun, wo eigentlich eine verpflichtende Biotonnenabfuhr vorgeschrieben wäre. Wenn jemand neben der Biotonne auch noch (ordnungsgemäß) eigenkompostieren will, kann er dies natürlich auch tun.
Wenn die Eigenkompostierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird und z.B. Nachbarschaftsbeschwerden wegen Geruchsbelästigung usw. erhoben werden, kann der Bürgermeister bzw. der Magistrat mit Bescheid den Ort der Eigenkompostierung bestimmen oder diese gänzlich untersagen. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung ist strafbar.