Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021

Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 schützt Oö. Landes- und Gemeinde(verbands)bedienstete vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und ist Grundlage für Gleichbehandlung und Frauenförderung.

Das Oö. Gleichbehandlungsgesetzes 2021 verbietet Diskriminierungen zwischen den Geschlechtern in Zusammenhang mit (bestehenden oder zu begründenden) Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen zum Land Oberösterreich, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband in Oberösterreich und bildet die Grundlage für positive Maßnahmen zur Erreichung der Gleichstellungsziele.

Auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  • bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  • bei der Festsetzung des Entgelts,
  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  • bei Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,
  • beim beruflichen Aufstieg (insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen und bei Beförderungen),
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen sowie betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und
  • bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Was bedeutet Diskriminierung?

Diskriminierung bedeutet, jemanden ungleich zu behandeln, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt.

Das Gesetz unterscheidet:

  • Direkte bzw. unmittelbare Diskriminierung
    Eine Person oder Personengruppe wird – ohne sachliche Rechtfertigung – aufgrund ihres Geschlechtes ausdrücklich unterschiedlich behandelt.
     
  • Indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung
    Dem Anschein nach neutrale Regelungen behandeln bestimmte Personen oder Personengruppen schlechter, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt.
     
  • Belästigung
    Ist jedes Verhalten, das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, ihre Würde beeinträchtigt und eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt schafft.

    Sämtliche Formen der Belästigung gelten als Diskriminierung.

 

Für wen gilt das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021?

Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 (Oö. GBG 2021) gilt für

  • Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,
  • Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich, zur Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, sowie
  • Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind.

 

Ausgenommen sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis unter

  • das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz,
  • das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz,
  • das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966,
  • das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz,
  • das Gehaltskassengesetz 2002,
  • das Theaterarbeitsgesetz oder
  • das Hausbesorgergesetz fällt, sowie
  • Land- und Forstarbeiter.

 

Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) und § 45a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichstellung mit der Maßgabe, dass

  1. die dort genannten Organe für Lehrpersonen an den Privatschulen des Landes Oberösterreich zuständig sind und
     
  2. der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten einer Lehrperson an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. LVBG oder § 45a Oö. LBG anstelle der Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespersonalausschusses als Mitglied angehört, auf das die für die Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG maßgeblichen Regelungen der §§ 20e ff. Oö. LDHG sinngemäß anzuwenden sind. Dieses Mitglied wird für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich bestellt, wobei § 20e Abs. 4 Oö. LDHG anzuwenden ist.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: