Wasserrecht

Häufig gestellte Fragen zu verschiedensten allgemeinen wasserrechtlichen Themen wie zum Beispiel Wasseruntersuchungen, Senkgruben oder Schongebiete.

Abhängig von der Art des zu entsorgenden Abwassers, der verwendeten Chemikalien und der Art der Beseitigung können sich die verschiedensten Bewilligungspflichten ergeben. Detailinformationen können dem Merkblatt "Private Hallen- und Freischwimmbecken; Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser" entnommen werden.

Merkblatt:

Für die Errichtung eines Öltanks ist im wesentlichen keine Bewilligungspflicht, wohl aber eine Meldepflicht (vor Errichtung !)gegeben. Sonderbestimmungen gelten in Schutzgebieten.
Ja, wenn die Erdwärmeanlage in einem wasserrechtlich besonders geschütztem Gebiet ( Schongebiet oder Gebiet einer wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung ) oder in einem geschlossenen Siedlungsgebiet ohne zentrale Trinkwasserversorgung liegt.
Grundsätzlich sollten Bereiche häufig wiederkehrender Hochwässer frei bleiben.
Notwendig sind jedenfalls eine
  • baubehördliche Bewilligung
  • allenfalls naturschutzrechtliche Bewilligung
  • wasserrechtliche Bewilligung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich
Beachte die Unterscheidung in öffentliche/private Gewässer! In öffentlichen Gewässern sind diese Tätigkeiten aus wasserrechtlicher Sicht zulässig. Beachte aber Einschränkungen aus naturschutzrechtlicher-, schifffahrtsrechtlicher- oder denkmalschutzrechtlicher Sicht.
Steht die Einleitungsmenge in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Gewässers in welches eingeleitet wird und ist auch keine thermische Beeinflussung zu befürchten, dann ist die Einleitung von Reinwässern wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig.
Eine Quelle wird im allgemeinen ein Privatgewässer sein. Dies darf ich als Grundeigentümer so nutzen, dass ich Nachbarn (Ober- und Unterlieger) nicht beeinträchtige (im übrigen sh. zu Frage 20).
Richtet sich für Errichtung und Benutzung nicht nach dem Wasserrechtsgesetz, da eine Senkgrube flüssigkeitsdicht und ohne Abfluss sein muss; zuständig ist der Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz, die gesetzliche Grundlage ist die Oö. Bauordnung (dazu sh. auf der Homepage - Baurecht). Die Entsorgung kann von der Gemeinde nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz einheitlich geregelt werden.
Grundsätzlich ist die Anschlusspflicht in der Oö. Bauordnung geregelt. Im Wasserrechtsgesetz ist die Regelung im § 32 b. Wer einleiten will, braucht immer die Zustimmung des Kläranlagenbetreibers. Bei einigen Einleitungen ist (nach Herkunft oder Inhaltsstoff) auch eine Bewilligung nach Indirekteinleiterverordnung erforderlich; im Detail wenden Sie sich an die Bezirksverwaltungsbehörde.
Wenn es sich um ein öffentliches Gewässer handelt, ist die Benutzung bewilligungspflichtig (ausgenommen ist nur der Gemeingebrauch).
Ein privates Gewässer kann vom Grundeigentümer genutzt werden, solange und soweit er Grundeigentümer oberhalb und unterhalb nicht beeinträchtigt. Auch dürfen Lauf, Höhe und Beschaffenheit nicht beeinträchtigt werden.
Sollte dies der Fall sein, braucht man eine privatrechtliche Vereinbarung und/oder eine wasserrechtliche Bewilligung.
Grundsätzlich hat nach § 55 WRG 1959 jeder, der eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen. Bei kleineren Vorhaben kann dies auch nach Einreichung im Vorprüfungsverfahren über die Behörde erfolgen. Bei Fragen zu den wasserwirtschaftlichen Anforderungen bei umfassenderen Projekten empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme, sobald erste konkrete Planungen vorliegen (kein Einreichprojekt erforderlich).
Für die oberösterreichischen Seen kann keine generelle Aussage über die Zulässigkeit des Tauchens getroffen werden kann.

In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie Tauchen etc. ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt. Es empfiehlt sich aber eine Anfrage bei der betreffenden Standortgemeinde, ob betreffend Tauchen im Gemeindebereich Einschränkungen aus naturschutzrechtlicher-, schifffahrtsrechtlicher- oder denkmalschutzrechtlicher Sicht bestehen.

Bei einem privaten Gewässer (z.B.: Hallstättersee, Mondsee) ist zu empfehlen, vor dem Tauchen das Einvernehmen mit dem Eigentümer des privaten Gewässers herzustellen. Dieser ist nämlich berechtigt, das Tauchen zu untersagen oder bezüglich Jahreszeit und Uhrzeit einzuschränken sowie eine finanzielle Abgeltung zu verlangen.
Eine Grundinanspruchnahme kann nur auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen. Zu dieser werden alle Grundeigentümer deren Grundstücke durch Anlagenteile berührt werden sollen eingeladen.

Ein Bescheid ist rechtskräftig, wenn er für alle tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien unanfechtbar geworden ist, weil

  • die Rechtsmittelfrist (z.B. Beschwerdefrist) ungenützt abgelaufen ist oder
  • ein Rechtsmittel nicht zulässig ist oder
  • ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde oder
  • ein eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen wurde oder
  • eine endgültige Entscheidung der Rechtsmittelinstanz getroffen wurde.
Bei öffentlichen und bewilligungspflichtigen privaten Anlagen werden solche Untersuchungen von der Sanitätsbehörde vorgeschrieben.
Bei privaten bewilligungsfreien Anlagen muss sich der Einzelne selbst entscheiden, ob Untersuchungen durchgeführt werden oder nicht; Kosten gehen zu seinen Lasten. Für die Untersuchungen gibt es anerkannte Institute.
Eine Verordnung des Landeshauptmann, um ein größeres Gebiet - für eine Wasserversorgungsanlage - zu Schützen. Zum vorbeugenden Schutz werden bestimmte Maßnahmen in diesem Gebiet anzeig- bzw. bewilligungspflichtig.
Zum (qualitativen oder bzw. und quantitativen) Schutz einer Wasserversorgungsanlage werden mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde für einen konkret abgegrenzten Bereich besondere Anordnungen bzw. Beschränkungen (hinsichtlich Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern) festgelegt, sowie die Errichtung bestimmter Anlagen untersagt. Unklarheiten darüber, was für diesen Bereich zu beachten ist, können durch eine Anfrage beim Betreiber der Wasserversorgungsanlage (Gemeinde, Wassergenossenschaft, Verband etc.) beseitigt werden.
Für Nutzungsbeschränkungen ist ev. auch eine Entschädigungspflicht gegeben.
Gemeingebrauch ist die Umschreibung jener Tätigkeiten und Rechte, die JEDEM an Gewässern zusteht (§ 8 WRG 1959 ). Beachte die Unterscheidung in öffentliche/private Gewässer!
Binnen 1-2 Wochen wird in einer schriftlichen Stellungnahme mitgeteilt, ob das Vorhaben nach einer ersten Prüfung mit den wasserwirtschaftlichen öffentlichen Interessen grundsätzlich in Einklang steht und welche Anforderungen bei der Ausarbeitung des Einreichprojektes zu beachten sind. Bei größeren Vorhaben wird eine Abstimmungsbesprechung mit den betroffenen Fachbereichen koordiniert.
Pläne sind grundsätzlich von einem Fachkundigen zu machen. Als "Fachkundiger" ist jeder anzusehen, der über das besondere Wissen verfügt, das zur Herstellung der Pläne im jeweiligen Fall erforderlich ist. Die Herstellung von Plänen, Zeichnungen usw. durch den Bewilligungswerber selbst ist also nur dann statthaft, wenn er fachkundig ist.
Siehe auch zu Frage Wer ist eine fachkundige Person?
Als "fachkundige Person" bzw. "Fachkundiger" ist jeder anzusehen, der über das besondere Wissen verfügt, das zur Herstellung von Plänen im jeweiligen Fall erforderlich ist.

Diese Frage wird die Behörde nach den Umständen des Falles unter Heranziehung des technischen Amtssachverständigen und Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel die GewO 1994 (Baumeister, Brunnenmeister, ...) und des Ziviltechnikergesetzes zu beurteilen haben.

Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass Ziviltechniker im Sinne des Ziviltechnikergesetzes auch zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor Behörden einschließlich der Verfassung von Eingaben in technischen Angelegenheiten und zur berufsmäßigen Beratung in allen das Fachgebiet einschlägigen Angelegenheiten berechtigt sind.

Sollten Sie eine fachkundige Person (oder auch einen Ziviltechniker) benötigen, wenden Sie sich bitte an:
  • die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg, Kaarstraße 2, 4040 Linz, Tel.: (+43 732) 73 83 94-0 und/oder
  • die Wirtschaftskammer Oberösterreich, Hessenplatz 3, 4020 Linz, Tel.: (+43 732) 78 00-0
Wurde für eine Anlage eine Bewilligung erteilt, wird nach bekannt gegebener Fertigstellung die Anlage durch die Bewilligungsbehörde überprüft.
Eine laufende Überwachung erfolgt durch die Amtsorgane der Behörde und durch eine - vorgeschriebene - Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers, die selbstverständlich ebenfalls überprüft wird.
  • Bei den Bezirksverwaltungsbehörden
  • teilweise beim Wasserbuch
  • teilweise bei den Gemeinden (Flächenwidmungspläne)
  • teilweise beim Hydrographischen Dienst und bei den Gewässerbezirken
Hochwasserabflussbereich ist der Bereich, der von Bächen und Flüssen überronnen wird, wenn sie z.B. nach starken Regenfällen über die Ufer treten; je nachdem, wie oft das in der Regel passiert, spricht man von Jährlichkeit.
Der Bereich ist daher gewässerbegleitend.
  • Bei jeder Polizeidienststelle
  • Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde
  • Beim Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde
  • Bei der Abt. Wasserwirtschaft

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