Da die Errichtung von Bauten und Anlagen neben Straßen von wesentlichem Einfluss auf die Benützbarkeit der öffentlichen Straße, somit auf die Gewährleistung des bestimmungsgemäßen Verkehrs unter dem Aspekt der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sein kann, ist vor Herstellung einer der in der zit. Regelung genannten Anlagen die Genehmigung seitens der zuständigen Straßenverwaltung einzuholen. Bei Gemeindestraßen liegt die Zuständigkeit beim Bürgermeister.
Darüber, wie eine Mauer im Detail gestaltet sein muss, sehen die oö. Bauvorschriften keine speziellen Regelungen vor. Nach § 3 Abs. 3 Z. 3 Oö. BauTG 2013 müssen allerdings alle baulichen Anlagen so geplant und errichtet werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.
Straßenwässer, die sich z.B. auf Grund einer besonderen Neigung oder Kurvenlage der Straße ergeben, werden grundsätzlich als ein nicht gesammelter Abfluss angesehen.
Die Setzung (und Finanzierung) allenfalls erforderlicher Randsteine im Zuge der Errichtung und Erhaltung einer Straße ist generell Angelegenheit der jeweiligen Straßenverwaltung, worauf allerdings niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Werden solche Randsteine nur auf ausdrücklichen Wunsch und unter der Bedingung ihrer Finanzierung von der Straßenverwaltung gesetzt oder erklärt sich die Straßenverwaltung damit einverstanden, dass solche gesetzt werden können, sind sie vom betreffenden Grundeigentümer auch selbst zu finanzieren. Dies gilt des weiteren auch für den Fall, dass Randsteine – etwa zur Abhaltung von Straßenwässern – (innerhalb von 8 m neben dem Straßenrand mit Zustimmung der Straßenverwaltung) auf eigenem Grund verlegt werden.
Soll daher eine Einfriedung (Zaun) innerhalb eines Abstandes von acht Metern zum Straßenrand hergestellt werden, so ist hiefür die Zustimmung der jeweiligen Straßenverwaltung (bei Verkehrsflächen des Landes ist dies die Landesstraßenverwaltung) einzuholen. Diese hat den Abstand zum Straßenrand festzulegen, wobei die zulässigen Geschwindigkeiten, Übersichtlichkeit des betroffenen Straßenstückes, Höhe der Einfriedung udgl. maßgebliche Kriterien für die Bestimmung des Abstandes sein werden. Im vorliegenden Fall wird es daher hinsichtlich der Festlegung des straßenrechtlich gebotenen Abstandes notwendig sein, mit der zuständigen Straßenmeisterei Kontakt aufzunehmen.
Bezüglich der baulichen Ausführung des zu errichtenden Zaunes ist auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 hinzuweisen. Danach dürfen Einfriedungen eine Höhe von 2 m über dem Erdboden nicht überschreiten.
Abschließend sei noch angemerkt, dass Einfriedungen baurechtlich an sich bewilligungs- und anzeigefrei (§ 26 Z. 4 Oö. Bauordnung 1994) sind. Bewilligungspflicht besteht allerdings dann, wenn die Ausführung etwa besondere statische Anforderungen nach sich ziehen würde, was beispielsweise bei einer Einfriedungsmauer ab einer Höhe von 1,5 m der Fall wäre.