Allgemeine Informationen, Informationsblätter und FAQ

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Fahrzeugimport

Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis

Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Österreich importieren, welches eine EU-Betriebserlaubnis besitzt, dann spielt der Generalimporteur die Daten des Fahrzeuges in die österreichische Datenbank ein. Anschließend kann das Fahrzeug nach der NOVA-Freischaltung zugelassen werden.

Sollte es für das Fahrzeug in Österreich keinen Generalimporteur geben, so kann bei der örtlichen Landesregierung eine Einspielung in die Datenbank beantragt werden. Für diese Eintragung wird allerdings ein COC Dokument benötigt! Dieses erhalten Sie vom Fahrzeughersteller.

Fahrzeuge OHNE EU-Betriebserlaubnis

Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Österreich importieren, welches keine EU-Betriebserlaubnis besitzt, dann müssen Sie einen Termin bei der örtlichen Landesregierung vereinbaren, an dem das Fahrzeug mit sämtliche Unterlagen vorgeführt wird. Zu diesem Termin wird sowohl der technische Zustand des Fahrzeuges, als auch die Genehmigung überprüft. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen welche zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in Österreich gegolten haben.

Fahrzeuge ab ca. dem Baujahr 2000, welche den EU-Richtlinien entsprachen erhielten eine EU-Betriebserlaubnis. Diese ist am Typenschild ersichtlich und besteht aus einem "e" mit anschließend Zahlen und Sonderzeichen.

Fahrzeuge mit einer EU-Betriebserlaubnis sind für gewöhnlich für den gesamten EU-Raum geprüft und genehmigt. Allerdings müssen die Daten noch in die österreichische Datenbank eingetragen werden. In erster Linie ist der Generalimporteur dafür verantwortlich. Sollte es keinen Generalimporteur geben, kann die örtliche Landesregierung die Daten mit Hilfe eines COC-Dokument in die Datenbank eintragen.

Fahrzeuge, welche eine EU-Betriebserlaubnis besitzen wurden nach gewissen EU-Richtlinien überprüft und genehmigt. In diesen EU-Richtlinien ist ebenfalls festgelegt, dass es ein Dokument geben muss in dem sämtliche technische Daten stehen, welche für die Genehmigung erforderlich waren. Dieses Dokument heißt auf Englisch "Certificate of Conformity" (die Kurzform lautet: COC).

Sie erhalten dieses Dokument vom Fahrzeughersteller oder Generalimporteur.

 

Überprüfungen

Sollten Sie einen Brief von der Landesregierung erhalten haben, dass Sie Ihr Fahrzeug bei uns vorführen müssen lesen, steht in diesen ebenfalls, was Sie alles vorlegen müssen.

  • Das Fahrzeug im gereinigten Zustand.
  • Die Vorladung der Landesregierung.
  • Das Genehmigungsdokument (Typenschein, Datenauszug, COC oder Einzelgenehmigung)

Das Genehmigungsdokument ist NICHT der Zulassungsschein!

Sollte das Genehmigungsdokument bei Ihrer Bank liegen (Leasing oder Kreditfinanzierung), wenden Sie sich bitte zeitgerecht an Ihre Bank, dass Sie das Genehmigungsdokument zum vereinbarten Termin dabei haben. Eine Übermittlung des Genehmigungsdokumentes per Post ist nicht möglich.

Sollten Sie einen Brief von der Landesregierung erhalten haben, dass Sie ihr Fahrzeug bei uns vorführen müssen, dann beinhaltet dieser bereits ein Terminvorschlag. Sollten Sie zu dem Terminvorschlag das Fahrzeug nicht vorführen können, dann können Sie bei der Landesregierung den Termin verschieben und einen anderen Termin vereinbaren. Die Telefonnummer dafür befindet sich ebenfalls in dem Schreiben!

Bitte beachten Sie, dass aus gesetzlichen Gründen, eine mehrmalige Terminverschiebung nicht möglich ist! 

Sollten das Fahrzeug, trotz mehrmaliger Aufforderung, über einen längeren Zeitraum nicht der Landesregierung vorgeführt werden, wird das Fahrzeug behördlich abgemeldet!

Wenn Sie einen Brief erhalten haben, dass Sie Ihr Fahrzeug bei der Landesregierung vorführen müssen, kann dies mehrere Gründe haben.

Die Behörde hat den begründeten Verdacht, dass das Fahrzeug technische Mängel aufweist oder nicht genehmigte Teile montiert hat.

Das Fahrzeug ist älter als 12 Jahre.

Das Fahrzeug war in einen Unfall verwickelt.

Auf der Vorladung finden Sie alle erforderlichen Informationen! Bitte lesen Sie diese aufmerksam durch! 

Bei der Vorführung wird sowohl der technische Gesamtzustand, als auch die Genehmigung des Fahrzeuges kontrolliert. Sollten am Fahrzeug Umbauten montiert sein, welche noch nicht genehmigt sind, wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer, welche auf der Vorladung steht, damit ein passender Genehmigungstermin vereinbart werden kann.

Sollten Vorschrifts- oder Schwere Mängel bei der Überprüfung festgestellt werden, ist die Überprüfung kostenpflichtig. Sollte das Fahrzeug nicht innerhalb einer gewissen Frist in den ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden, kann die Behörde das Fahrzeug abmelden!

Sollten Sie selbst längere Zeit im Ausland sein oder aus anderen Gründen nicht im Stande sein, dass Sie Ihr Fahrzeug bei der Landesregierung vorführen, kann auch eine andere Person das Fahrzeug vorführen.

Eine Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland ist kein Grund die Vorladung zu umgehen. Das Verfahren läuft weiter und es kann zu einer Aufhebung der Zulassung kommen.

Genehmigungen

Jede Änderung an Fahrzeugen, welche zum Verkehr zugelassen sind, muss entweder durch den Landeshauptmann oder durch die EU (geänderte Teile besitzen ein e-Prüfzeichen) genehmigt worden sein.

Sollten Sie eine Reifendimension auf ein originales Rad montieren, welche nicht im Genehmigungsdokument steht, dann benötigen Sie eine Freigabe vom Fahrzeughersteller/Generalimporteur, dass die Reifendimension auf das originale Rad auf Ihr Fahrzeug montiert werden darf. Diese kann anschließend durch die örtliche Landesregierung genehmigt und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

Sollten Sie eine Reifendimension auf ein NICHT originales Rad montieren, welche nicht im Genehmigungsdokument steht, dann benötigen Sie ein Gutachten, welches bestätigt, dass gewisse Reifendimensionen auf dieses Rad an gewisse Fahrzeuge montiert werden darf. Mit diesem Gutachten kann die örtliche Landesregierung die Rad/Reifenkombination genehmigen und in die Fahrzeugpapiere eintragen.

Wenn bei Ihrem Fahrzeug das Fahrwerk geändert wurde, ist dies durch die örtliche Landesregierung genehmigen zu lassen! Sollte es sich dabei um ein nicht höhenverstellbares Fahrwerk handeln, so kann dies zu speziellen Terminen in Linz genehmigt werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Informationsblatt für Fahrwerke, welches unterhalb angehängt wurde.

Wenn bei Ihren Fahrzeug ein höhenverstellbares Fahrwerk montiert wurde, muss ein Fahrzeug individuelles Gutachten von einem Ziviltechniker, einem technischen Büro oder einer akkreditierten Prüfstelle erstellt werden. Dieses Gutachten wird anschließend von der Landesregierung geprüft und genehmigt. Eine Liste von Ziviltechnikern, technischen Büros und akkreditierten Prüfstellen finden Sie unter dem unten angehängten Link.

Weiterführende Informationen

Zu den relevanten Hauptbaugruppen eines Oldtimers zählen Aufbau/Karosserie, Rahmen/Fahrwerk, Motor/Antrieb, Bremsanlage, Lenkung, Räder/Reifen, elektrische Anlage und der Fahrzeuginnenraum.

Ein Fahrzeug muss folgende Kriterien erfüllen, um als historisches Fahrzeug bezeichnet werden zu können:

  • Das Fahrzeug muss 30 Jahre oder älter sein.
  • Das Fahrzeug muss sich im originalen Zustand bzw. zeitgenössischen Zustand befinden.
  • Das Fahrzeug muss in der Liste der erhaltungswürdigen Fahrzeuge zu finden sein.

Die Liste der erhaltungswürdigen Fahrzeuge kann unter dem unten angehängten Link gefunden werden.

Weiterführende Informationen

Sie besitzen ein Fahrzeug, welches 30 Jahre oder älter ist, sich im original Zustand befindet und haben dafür aber keine Fahrzeugdokumente. Sollte keine erstmalige Zulassung mehr nachvollziehbar sein, so wäre das Fahrzeug normalerweise nicht mehr genehmigungsfähig! Für historische Fahrzeuge wurde allerdings die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung geschaffen. Weitere Informationen finden Sie im angehängten Merkblatt.

Weiterführende Informationen

Wohnmobile sind in Österreich Fahrzeuge der Klasse M1 und müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen. Diese finden Sie in dem Infoblatt weiter unten.

Weiterführende Informationen

Eine Erhöhung der Anhängelast von Fahrzeugen kann mittels einer Bestätigung vom Fahrzeughersteller bzw. Generalimporteur vom der örtlichen Landesregierung genehmigt werden.

Sie benötigen für die Änderung einen Termin, zu dem Sie das Fahrzeug mit ausreichender Anhängekupplung, den Fahrzeugdokumenten und der Bestätigung vom Fahrzeughersteller bzw. Generalimporteur vorführen.

Anhänger bis 3500kg können nach den nationalen Richtlinien gebaut und genehmigt werden. Hierfür muss das Fahrzeug der örtlichen Landesregierung vorgeführt und von dieser geprüft und genehmigt werden. Die aktuellen Bauvorschriften für Anhänger bis 3500kg finden Sie unter dem unten angeführten Link.

Weiterführende Informationen

Teile, welche durch die EU geprüft und genehmigt wurden, erhalten als Nachweis ein e-Prüfzeichen. Teile mit einem e-Prüfzeichen dürfen national nicht mehr genehmigt werden. Sollten Sie Teile (z.B. Auspuff, Scheinwerfer, Spiegel, usw...), welche ein e-Prüfzeichen besitzen, an Ihr Fahrzeug montieren, müssen diese nicht mehr von der örtlichen Landesregierung genehmigt werden. Allerdings ist das passende Gutachten zu dem geänderten Teil mitzuführen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. 

Informationsblätter

Weiterführende Informationen

Infoblätter für die Terminvergabe

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: