Einzelgenehmigung von Fahrzeugen

Nationale Einzelgenehmigung von Fahrzeugen

Fahrzeuge, welche aus dem Ausland nach Österreich importiert werden, welche keine EU-Betriebserlaubnis besitzen, müssen dieses bei der örtlichen Landesregierung genehmigen lassen.

Dafür benötigt man einen Termin bei dem Sie das Fahrzeug vorführen und nachstehende Unterlagen vorlegen müssen.

  • ausländische Fahrzeugpapiere
  • Besitznachweis (Kaufvertrag)
  • Ein Foto des Fahrzeuges von links vorne und ein Foto des Fahrzeuges von rechts hinten auf einen USB Stick.
  • Fahrgestellnummer bezogene technische Daten
  • Der Besitzer oder eine schriftlich bevollmächtigte Person muss den Antrag stellen.
  • Bei Übersiedlungsgut ist ein aktueller und gültiger Meldezettel erforderlich.
  • Gleichwertigkeitsgutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV Austria) über die technische Gleichwertigkeit des Fahrzeuges und deren Richtlinien für den EU-Raum

Weiterführende Informationen

Fahrzeughersteller und Aufbaufirmen

Firmen als Fahrzeughersteller der unterschiedlichen Aufbaustufen sind verpflichtet, die für die Genehmigung der Fahrzeuge erforderlichen Nachweise der Einzelrichtlinien gemäß der Rahmenrichtlinie zu erbringen.

Nachfolgend ist für jede Fahrzeugklasse ein Formular bereitgestellt, welches vom Antragsteller (Fahrzeughersteller) sorgfältig auszufüllen, firmenmäßig zu fertigen und dem Genehmigungsantrag beizufügen ist.

Der Fahrzeughersteller der letzten Aufbaustufe hat die durch den Hersteller des Basisfahrzeuges nachgewiesenen Einzelrichtlinien in der ersten Spalte der Tabelle einzutragen (bei vollständigen Fahrzeugen gibt es vom Hersteller des Basisfahrzeuges eine Liste der eingehaltenen Richtlinien). Die durch den Hersteller des Basisfahrzeuges nicht nachgewiesenen Einzelrichtlinien, sowie solche die durch die Vervollständigung des Fahrzeuges eine neuerliche Prüfung des Fahrzeuges erforderlich machen (z.B. ein geänderter hinterer Unterfahrschutz) sind in der zweiten Spalte einzutragen. Die entsprechenden Prüfnachweise müssen vorliegen und sind auf Verlangen vorzulegen.   

Nachweislisten der Einzelrichtlinien

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: