Innerhalb von 15 km rund um den Flugplatz dürfen mehr als 30 Kleinluftballone – und außerhalb dieses Bereichs mehr als 100 – nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn sie höher als 100 m aufsteigen können.
Der Antrag dafür muss mit dem unten angeführten Formular „Luftfahrtrechtliche Bewilligung – Kleinluftballone (SVD‑Verk/E‑14)”per E‑Mail an verk.post@ooe.gv.at eingebracht werden.
Für eine Bewilligung fallen Gebühren in der Höhe von 42,80 Euro an.
Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen ist in Sicherheitszonen eines Flughafens und darunter verboten.
Bedingungen und Auflagen
- Die Ballons dürfen nur mit Helium, nicht mit brennbarem Gas, befüllt werden.
- Die Kleinluftballone dürfen nicht gebündelt werden (keine Ballontrauben).
- Die Ballons dürfen keine radarreflektierende Beschriftung haben.
- An den Ballons dürfen keine harten Gegenstände befestigt werden (zum Beispiel: Metall, Holz, Plastik, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs und so weiter).
- Im Inneren der Ballons dürfen sich keine Gegenstände befinden (zum Beispiel: elektronische Bauteile, LEDs und so weiter).
Formular
-
Luftfahrtrechtliche Bewilligung – Kleinluftballone (SVD-Verk/E-14)
Ansuchen gemäß § 128 LFG
Herunterladen .
