Besondere Überprüfung (§ 56 KFG)

Behördlich angeordnete besondere Überprüfungen.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

  • ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder
  • ob mit ihnen nicht unzulässig viel Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden oder
  • ob sie sich in vorschriftsmäßigen Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften entsprechen.

Weiters kann die Behörde Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen.

Die Zulassungsbesitzer dieser Fahrzeuge werden von der Zulassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion bzw. in deren Auftrag von der Landesprüfstelle) aufgefordert, das Fahrzeug in der Landesprüfstelle oder einer der Außenstellen überprüfen zu lassen.

Werden bei einer solchen Prüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Prüfung des Fahrzeuges ein Kostenersatz zu entrichten. Dieser Kostenersatz ist in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) festgelegt und beträgt für:

Fahrzeugart Euro
a) PKW, Kombi 60
b) Taxi, LKW bis 3,5t Gesamtgewicht 65
c) LKW >3,5t - 18t Gesamtgewicht 113
d) LKW >18t - 26t Gesamtgewicht 123
e) LKW von mehr als 26t Gesamtgewicht 139
f) Omnibus 123
g) Anhänger bis 3,5t Gesamtgewicht 20
h) Anhänger über 3,5t Gesamtgewicht 58
i) Kraftrad 20

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: