FAQ zum Thema Altlastensanierungsgesetz

Häufig gestellte Fragen zum Thema Altlastensanierungsgesetz

Die aus Altlastenbeiträgen zur Verfügung stehenden Mittel werden zu 85 % für

  • die Förderung von Sanierungsmaßnahmen,
  • die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen des Bundes (falls kein Verursacher mehr existiert),
  • die Durchführung von Ersatzmaßnahmen (falls der verpflichtete Verursacher keine Handlungen setzt. Die Sanierungskosten werden ihm nachträglich vorgeschrieben)

und zu 15 % für die

  • Durchführung ergänzender Untersuchungen an Verdachtsflächen und Altlasten zur Feststellung des Gefährdungsgrades,
  • für Studien und Projekte, insbesondere zur Weiterentwicklung von Sanierungstechnologien,
  • für die Abwicklungskosten betreffend Umweltbundesamt und KPC

verwendet.

Für das Ablagern, Deponieren, Verbrennen, Exportieren und Zwischenlagern von Abfällen, sowie für die Verwendung von Abfällen zu bestimmten im Altlastensanierungsgesetz definierten Tätigkeiten ist vom zuständigen Zollamt ein Altlastenbeitrag einzuheben. Das Altlastensanierungsgesetz sieht zahlreiche Ausnahmen von der Beitragspflicht vor.

Bestehen begründete Zweifel an der Beitragspflicht kann das Zollamt oder der Beitragsschuldner bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, z. B. festzustellen,

  • ob eine Sache Abfall ist,
  • ob eine Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  • ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, usw.

Die Abfuhr der Beiträge erfolgt durch die Beitragsschuldner vierteljährlich nach Selbstbemessung.

  • telefonische oder schriftliche Anfrage

unter Angabe der Gemeinde, Grst. Nr. und Katastralgemeinde - beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz.
Tel. Nr. 0732/7720
E-Mail: auwr.post@ooe.gv.at

  • Altlasten GIS

Die Anwendung „ALTLASTEN GIS“ ermöglicht jeder Person über den Webkartendienst des BMLFUW sämtliche in Österreich gemäß AltlastenatlasVO ausgewiesene Altlasten und deren genaue Standorte abzurufen

Dabei können auch gesicherte oder sanierte Altlasten über die WEBGIS-Anwendung „Geo-Info“ (Fachkarte „Altlasten“) lokalisiert werden.

  • Verdachtsflächenkataster

Ja, wenn durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Altlasten und Verdachtsflächen ein Schaden entsteht. Keine Entschädigung steht jenen Personen zu, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast mitgewirkt oder der Entstehung zugestimmt oder diese geduldet haben.

Ja, soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist haben Liegenschaftseigentümer (oder sonst Berechtigte an der Liegenschaft) das Betreten der Liegenschaft und der Anlagen im notwendigen Umfang, insb. zur Entnahme von Proben zu dulden. Bei Weigerung kann die Behörde mit Bescheid eine Duldungsverpflichtung anordnen. Vor Betreten der Liegenschaft oder Anlage sind die Eigentümer und sonstigen Berechtigten zu verständigen. Weiters ist Bedacht darauf zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.

„Sanierung“ ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld.

„Sicherung“ ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten.

Für die Sanierung oder Sicherung einer Altlast oder Verdachtsfläche ist in den meisten Fällen eine wasser- oder abfallrechtliche Bewilligung erforderlich. Erfolgt die Sanierung nicht freiwillig, kann die Behörde einen wasserpolizeilichen oder abfallrechtlichen Auftrag erteilen.

Zuständige Behörde ist für Altlasten die Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Amtes der Oö. Landesregierung. Für Verdachtsflächen sowie alle anderen Altstandorte bzw. Altablagerungen die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, handelt es sich dabei um eine Deponie die Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Amtes der Oö. Landesregierung.

Durch Einhebung von Altlastenbeiträgen für das Ablagern, Deponieren, Verbrennen, Exportieren und Zwischenlagern von Abfällen können gemäß Altlastensanierungsgesetz bzw. Umweltförderungsgesetz Fördermittel für Maßnahmen, die zur Sanierung und Sicherung einer Altlast (nicht Verdachtsfläche!)  erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden.

Voraussetzung für eine mögliche Inanspruchnahme von Fördermitteln ist die Ausweisung als Altlast in der Altlastenatlasverordnung mit Festlegung einer Prioritätenklasse (1, 2 oder 3). Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Prioritätenklasse.

Förderungsziel ist die Reduktion bzw. Beseitigung der erheblichen Gefahr für den Menschen und  Umwelt. Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH in Wien. Auf deren Homepage erfahren Sie alles rund um die Förderung.

Weiterführende Informationen

In erster Linie trifft den Verursacher einer Altlast oder Verdachtsfläche die Sanierungspflicht. Sollte ein solcher nicht mehr greifbar sein, kann auch ein Liegenschaftseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet werden.

Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

Dies trifft vor allem dann zu, wenn das Grundstück nach dem 1. Juli 1990 erworben wurde. Wurde das Grundstück vor dem 1. Juli 1990 erworben, besteht nur eine eingeschränkte Haftung. Voraussetzung ist hier, dass der Rechtsnachfolger die Ablagerung auf eigenem Boden ausdrücklich erlaubt und für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen finanziellen Vorteil gezogen hat. Auch die Höhe der Haftung ist eingeschränkt.

Gibt es keinen Verpflichteten werden die notwendigen Sanierung- bzw. Sicherungs­maßnahmen von der Republik Österreich durchgeführt. Im Jahr 2004 wurde zur Abwicklung derartiger Projekte die Bundesaltlastensanierungsgesellschaft mbH (BALSA GmbH) gegründet.

Im Altlastenatlas werden Altlasten mit Einstufung in Prioritätenklassen 1 bis 3 in der Altlastenatlasverordnung kundgemacht und somit Altlastenatlas ausgewiesen. In der Altlastenatlasverordnung werden auch Altlasten, bei denen die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, als gesichert und saniert gekennzeichnet. Der Altlastenatlas wird im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beim Umweltbundesamt geführt.

Weiterführende Informationen

Der Verdachtsflächenkataster ist ein Verzeichnis sämtlicher gemäß ALSAG gemeldeter Altablagerungen und Altstandorte, die aufgrund einer Erstabschätzung des Gefährdungspotentials als Verdachtsflächen bewertet wurden. Der Verdachtsflächenkataster wird im Auftrag des Bundesministeriums für land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beim Umweltbundesamt geführt.

Weiterführende Informationen

Altstandort ist ein Anlagenstandort an dem mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
Altablagerung ist eine befugte oder unbefugte Ablagerung von Abfällen.

Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Altlasten werden nach Durchführung einer Gefährdungsabschätzung im Altlastenatlas eingetragen. Diese Flächen bedürfen einer Sicherung und Sanierung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG).

Verdachtsflächen sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen aufgrund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Aufgrund der Ergebnisse einer fachliche Beurteilung wird entschieden, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort als Verdachtsfläche vom jeweiligen Landeshauptmann an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeldet und damit in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen wird.
Das Land Oberösterreich verfügt über weitestgehend flächendeckende Daten über festgestellte Altablagerungen und Altstandorte, Altlasten und Verdachtsflächen. Zur raschen und möglichst umfassenden Information benötigen wir jedenfalls folgende Angaben: Gemeinde, Katastralgemeinde, Grundstücknummer, bei Altstandorte ev. auch Adresse
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beauftragt den jeweiligen Landeshauptmann mit der Durchführung von sog. ergänzenden Untersuchungen gemäß dem Altlastensanierungsgesetz. Ziel dieser Untersuchungen ist die Erarbeitung von Grundlagen, die in der Folge eine optimale Gefährdungsabschätzung ermöglichen sollen. Dazu gehören Kenntnisse über die Abgrenzung vermuteter Schadensherde, über die Art von Ablagerungen bzw. der Kontaminanten im Fall von betrieblichen Standorten, über die Grundwasserströmungsverhältnisse und die damit zusammenhängende geologische Situation am Standort, die Gasproduktion (bei Hausmüllablagerungen) sowie die Qualität des Grundwassers im An- und Abstrombereich der Verdachtsfläche. Typischerweise werden hierzu Grundwassermessstellen errichtet und in periodischen Abständen die Fließrichtung des Grundwassers bestimmt sowie dessen Qualität analysiert. Daneben werden oft Rammkernbohrungen zur Gewinnung von Feststoffproben aus dem Untergrund durchgeführt. Wenn es die Eigenheit des Falles gebietet, werden Messungen der Bodenluft vorgenommen, die Aufschluss darüber geben, ob ein Deponiekörper noch reaktiv ist bzw. mit welchen Substanzen an einem Altstandort manipuliert wurde. Oft erweist sich auch die Heranziehung von Luftbildaufnahmen aus der Zeit der Befüllung einer Deponie als wertvolles Hilfsmittel zur Bestimmung von Ausdehnung und Volumen. Bei dieser Art von Erkundung ist eine reibungslose Zusammenarbeit von Fachbüros, Untersuchungsstellen, Sanierungsfirmen und zuständigen Behörden notwendig.

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