FAQ zum Thema Altlastensanierungsgesetz

Häufig gestellte Fragen zum Thema Altlastensanierungsgesetz

Die aus Altlastenbeiträgen zur Verfügung stehenden Mittel werden zu 85 % für

  • die Förderung von Sanierungsmaßnahmen,
  • die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen des Bundes (falls kein Verursacher mehr existiert),
  • die Durchführung von Ersatzmaßnahmen (falls der verpflichtete Verursacher keine Handlungen setzt. Die Sanierungskosten werden ihm nachträglich vorgeschrieben)

und zu 15 % für die

  • Durchführung ergänzender Untersuchungen an Altstandorten, Altablagerungen und Altlasten zur Feststellung des Gefährdungsgrades,
  • für Studien und Projekte, insbesondere zur Weiterentwicklung von Sanierungstechnologien,
  • für die Abwicklungskosten betreffend Umweltbundesamt und KPC

verwendet.

Für das Ablagern, Deponieren, Verbrennen, Exportieren und Zwischenlagern von Abfällen, sowie für die Verwendung von Abfällen zu bestimmten im Altlastensanierungsgesetz definierten Tätigkeiten ist vom zuständigen Zollamt ein Altlastenbeitrag einzuheben. Das Altlastensanierungsgesetz sieht zahlreiche Ausnahmen von der Beitragspflicht vor.

Bestehen begründete Zweifel an der Beitragspflicht kann das Zollamt oder der Beitragsschuldner beim Landeshauptmann beantragen, z. B. festzustellen,

  • ob eine Sache Abfall ist,
  • ob eine Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  • ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, usw.

Die Abfuhr der Beiträge erfolgt durch die Beitragsschuldner vierteljährlich nach Selbstbemessung.

  • telefonische oder schriftliche Anfrage

unter Angabe der Gemeinde, Grst. Nr. und Katastralgemeinde - beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz.
Tel. Nr. 0732/7720
E-Mail: auwr.post@ooe.gv.at

  • Altlasten GIS

Die Anwendung „ALTLASTEN GIS“ ermöglicht jeder Person über den Webkartendienst des BMLUK (erstellt und betreut durch die Umweltbundesamt GmbH) folgende Flächen abzufragen:

  • Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,
  • Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden und
  • Altlasten

Ja, wenn durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Altstandorten, Altablagerungen und Altlasten ein Schaden entsteht. Keine Entschädigung steht jenen (natürlichen oder juristischen) Personen zu, deren Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat.

Ja, soweit dies zur Beurteilung eines Altstandortes, einer Altablagerung oder einer Altlast unbedingt erforderlich ist haben Liegenschaftseigentümer (oder sonst Berechtigte an der Liegenschaft) das Betreten der Liegenschaft und der Anlagen im notwendigen Umfang, insb. zur Entnahme von Proben zu dulden. Bei Weigerung kann die Behörde mit Bescheid eine Duldungsverpflichtung anordnen. Vor Betreten der Liegenschaft oder Anlage sind die Eigentümer und sonstigen Berechtigten zu verständigen. Weiters ist Bedacht darauf zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.

„Altlastenmaßnahmen“ sind die Sanierung und die Beobachtung bei Altlasten.

„Sanierung“ ist die Dekontamination oder Sicherung einer Altlast.

„Dekontamination“ ist die weitgehende Beseitigung der Kontamination und deren Ursache.

„Sicherung“ ist die dauerhafte Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen.

„Beobachtung“ ist die Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung der Altlast.

Ab der Ausweisung einer Altlast samt Prioritätenklassifizierung (in der Altlastenatlas-VO) besteht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die Genehmigung von Altlastenmaßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz. Erfolgt die Sanierung nicht freiwillig, hat die Behörde dem Verpflichteten die Vorlage eines Antrags samt Projekt aufzutragen. Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Behörde nach vorheriger Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Erstellung eines Projektes durchführen zu lassen. Die Behörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Die Behörde hat in der Folge dem Verpflichteten die Durchführung des Projektes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

Zuständige Behörde für die Genehmigung und Überwachung von Maßnahmen bei Altlasten ist der Landeshauptmann, hier vertreten durch die Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Amtes der Oö. Landesregierung. Für alle anderen Altstandorte bzw. Altablagerungen ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, handelt es sich dabei um eine Deponie die Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Amtes der Oö. Landesregierung.

Durch Einhebung von Altlastenbeiträgen für das Ablagern, Deponieren, Verbrennen, Exportieren und Zwischenlagern von Abfällen können gemäß Altlastensanierungsgesetz bzw. Umweltförderungsgesetz Fördermittel für Maßnahmen, die zur Sanierung und Sicherung einer Altlast erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden.

Voraussetzung für eine mögliche Inanspruchnahme von Fördermitteln ist die Ausweisung als Altlast in der Altlastenatlasverordnung mit Festlegung einer Prioritätenklasse (1, 2 oder 3). Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Prioritätenklasse.

Förderungsziel ist der Schutz der Umwelt durch die Sanierung oder Beobachtung von Altlasten (Altlastenmaßnahmen) und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten. Die Abwicklung der Förderung erfolgt nicht durch die Landesregierung, sondern durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH in Wien. Auf deren Homepage erfahren Sie alles rund um die Förderung.

Weiterführende Informationen

Jedermann, dessen Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat, ist verpflichtet, die erforderlichen Altlastenmaßnahmen zu setzen; mehrere Verpflichtete haften solidarisch. Bei Anlagen, auf deren Betrieb die Entstehung der Altlast zurückgeführt werden könnte, wird vermutet, dass der Bestand oder der Betrieb der Anlagen ursächlich für die Entstehung der Altlast war. Die Vermutung der Verursachung kann durch geeignete Nachweise entkräftet werden.

In Fällen der Rechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten der (juristischen oder natürlichen) Personen, die Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, auf den Rechtsnachfolger über.

Ist ein Verpflichteter nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen. Zur Abwicklung solcher Projekte bedients sich der Bund der Bundesaltlastensanierungsgesellschaft mbH (BALSA GmbH).

Im Altlastenatlas werden Altlasten mit Einstufung in Prioritätenklassen 1 bis 3 in der Altlastenatlasverordnung kundgemacht und somit als Altlast ausgewiesen. In der Altlastenatlasverordnung werden auch Altlasten, bei denen die erforderlichen Altlastenmaßnahmen abgeschlossen sind, als gesichert oder dekontaminiert gekennzeichnet. Der Altlastenatlas wird im Auftrag des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft geführt

Weiterführende Informationen

Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit Schadstoffen in mehr als geringfügigem Ausmaß umgegangen wurde.

Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.

Altlasten sind Altablagerungen (vor dem 1. Juli 1989) oder Altstandorte (vor dem 1. Juli 1989), die erheblich kontaminiert sind oder von denen erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen. Altlasten werden nach Durchführung einer Beurteilung im Altlastenatlas eingetragen. Diese Flächen bedürfen einer Sanierung oder Beobachtung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG).

Somit sind Altlasten immer Altstandorte oder Altablagerungen.

Das Land Oberösterreich verfügt über weitestgehend flächendeckende Daten über festgestellte Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten. Zur raschen und möglichst umfassenden Information benötigen wir jedenfalls folgende Angaben: Gemeinde, Katastralgemeinde, Grundstücknummer, ev. auch Adresse.

Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft beauftragt den jeweiligen Landeshauptmann mit der Durchführung von sog. ergänzenden Untersuchungen gemäß dem Altlastensanierungsgesetz. Ziel dieser Untersuchungen ist die Erarbeitung von Grundlagen, die in der Folge eine optimale Beurteilung ermöglichen sollen. Dazu gehören Kenntnisse über die Abgrenzung vermuteter Schadensherde, über die Art von Ablagerungen bzw. der Kontaminanten im Fall von betrieblichen Standorten, über die Grundwasserströmungsverhältnisse und die damit zusammenhängende geologische Situation am Standort, die Gasproduktion (bei Hausmüllablagerungen) sowie die Qualität des Grundwassers im An- und Abstrombereich der Verdachtsfläche. Typischerweise werden hierzu Grundwassermessstellen errichtet und in periodischen Abständen die Fließrichtung des Grundwassers bestimmt sowie dessen Qualität analysiert. Daneben werden oft Rammkernbohrungen zur Gewinnung von Feststoffproben aus dem Untergrund durchgeführt. Wenn es die Eigenheit des Falles gebietet, werden Messungen der Bodenluft vorgenommen, die Aufschluss darüber geben, ob ein Deponiekörper noch reaktiv ist bzw. mit welchen Substanzen an einem Altstandort manipuliert wurde. Oft erweist sich auch die Heranziehung von Luftbildaufnahmen aus der Zeit der Befüllung einer Deponie als wertvolles Hilfsmittel zur Bestimmung von Ausdehnung und Volumen. Bei dieser Art von Erkundung ist eine reibungslose Zusammenarbeit von Fachbüros, Untersuchungsstellen, Sanierungsfirmen und zuständigen Behörden notwendig.

Die Förderung von Maßnahmen bei Altstandorten (Anlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit Schadstoffen in mehr als geringfügigem Ausmaß umgegangen wurde) und Altablagerungen (Ablagerungen von Abfällen, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt durchgeführt wurden), die nicht „die Schwelle zur Altlast überspringen“, ist seit 1. Jänner 2025 möglich.

Damit eine Förderung für solche Altstandorte oder Altablagerungen zuerkannt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Ein Förderungsantrag für Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 2 ALSAG kann gestellt werden, wenn auf Grund der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 ALSAG für den Altstandort oder die Altablagerung eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist und eine Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 ALSAG erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel kann der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bis zu 75 % der förderungsfähigen Kosten, maximal jedoch 100.000 Euro Förderungsbarwert, gewähren.

Ein Förderungsantrag für Maßnahmen (Maßnahmen, die mit der dauerhaften Verbesserung des Umweltzustandes in Bezug auf die Kontamination zusammenhängen)  kann gestellt werden, wenn der Altstandort oder die Altablagerung nach einer Beurteilung gemäß § 14 ALSAG nicht als Altlast ausgewiesen wurde, weil keine erhebliche Kontamination oder kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht und eine Veröffentlichung gemäß § 18 ALSAG erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel kann der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für Maßnahmen zur dauerhaften Verbesserung des Umweltzustandes bis zu 50 % der förderungsfähigen Kosten, maximal jedoch 300.000 Euro Förderungsbarwert, gewähren.

Die weiteren Voraussetzungen sind aus den Förderungsrichtlinien 2024 für die Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen – Brachflächen ersichtlich.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt nicht durch die Landesregierung, sondern durch die Kommunalkredit Public Consulting GmbH in Wien. Auf deren Homepage erfahren Sie alles rund um die Förderung.

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Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/datenschutz.htm

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