Valorisierte gesetzliche Beträge (Kundmachung des Oö. UPTS)

Gemäß Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, § 14 Valorisierung, gilt:

„Ab dem Jahr 2021 ändern sich die im § 9 Abs. 1 erster Satz und im § 11 Abs. 1 angeführten Beträge jährlich entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index; Bezugsgröße für die Änderungen ist jeweils der durchschnittliche Indexwert für das zweitvorangegangene Kalenderjahr. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden neuen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden, und vom Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat auf der Internetseite des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung kundzumachen.“

Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen

Betrag gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Oö. Parteienfinanzierungsgesetz:

„Jede politische Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag der Landtagswahl und dem jeweiligen Wahltag maximal sechs Millionen Euro aufwenden.“

Jahr VPI des Vorjahres Zulässiger Jahreshöchstbetrag
2020   6.000.000,00 Euro
2021 1,4 6.084.000,00 Euro
2022 2,8 6.254.352,00 Euro
2023 8,6 6.792.226,00 Euro
2024 7,8 7.322.020,00 Euro

Spenden                       

Betrag gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Parteienfinanzierungsgesetz:

„Territoriale und nicht territoriale Teile einer politischen Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 im Bereich des Landes Oberösterreich, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, und wahlwerbende Parteien, die an Wahlen auf Grund der Oö. Landtagswahlordnung oder der Oö. Kommunalwahlordnung teilnehmen, dürfen pro Kalenderjahr Spenden höchstens im Gesamtwert von 200.000 Euro annehmen, wobei Spenden an die jeweiligen Teile einer politischen Partei zusammenzurechnen sind.“

Jahr VPI des Vorjahres Zulässiger Jahreshöchstbetrag
2020   200.000,00 Euro
2021 1,4 202.800,00 Euro
2022 2,8 208.478,00 Euro
2023 8,6 226.407,00 Euro
2024 7,8 244.067,00 Euro

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