Wirtschafts-Landesrat Dr. Michael Strugl: Ausnahmeregelung für Sonntagsöffnung an drei Terminen erfolgte auf Wunsch der Stadtgemeinde Bad Ischl

Landeskorrespondenz

Mögliche Erweiterung der Sonderregelung für sechs Tourismusgemeinden erst nach Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren

 

(LK) „Die von der Gewerkschaft am 29. April 2015 kritisierte Ausnahmeregelung für die Sonntagsöffnung an drei Terminen in Bad Ischl erfolgte auf Wunsch der Gemeinde selbst“, stellt Wirtschafts-Landesrat Dr. Michael Strugl klar. Sie ermöglicht Geschäften in der Innenstadt von Bad Ischl, während der Landesgartenschau an drei Sonntagen von 10.00 bis 18.00 Uhr Waren des täglichen Bedarfs sowie Mode- und Geschenkartikel zu verkaufen. Konkret wurde in einem Schreiben der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 26. Februar 2015 unter Hinweis auf die Landesgartenschau, die von 24. April bis 4. Oktober 2015 in Bad Ischl stattfindet, folgendes Ansuchen gestellt: „Um den Erwartungen der Besucher Rechnung zu tragen, wird eine Ausnahmeverordnung für das Offenhalten der Geschäfte in der Ischler Innenstadt für 3 Sonntage (jeweils 10 – 18 Uhr) während der Dauer der Landesgartenschau beantragt, an denen auch Mitarbeiter beschäftigt werden: 21.06. 2015 Landesmostfest, 16.08.2015: Kaiser-Woche, 30.08.2015: Blumen-Corso.“

 

Eine von der Gewerkschaft ebenfalls angesprochene mögliche Erweiterung der Sonderregelung für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen betreffe sechs Tourismusgemeinden. Derzeit befinde sich eine derartige Ausnahmeregelung im Begutachtungsverfahren, ob sie tatsächlich verordnet werde, hänge aber von den Stellungnahmen dazu ab, insbesondere der betroffenen Gemeinden, so Strugl weiters.

 

Der Wirtschafts-Landesrat erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass diese Erweiterung der Sonderregelung für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen bereits seit dem Jahr 1986 für die beiden Tourismusgemeinden Hallstatt und St. Wolfgang gilt: Dort können Geschäfte von 1. Mai bis 30. September von 08.00 bis 18.00 Uhr unter Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Reise- und Ausflugsbedarfsartikel verkaufen. Ebenfalls seit dem Jahr 1986 können in 202 Tourismusgemeinden in Oberösterreich Geschäfte an Sonn- und Feiertagen Reise- und Ausflugsbedarfsartikel verkaufen, allerdings nur von 08.00 bis 12.00 Uhr und ohne Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.