LR Hiegelsberger: „Neues Wasserversorgungsgesetz stellt die Wasserversorgung in Oberösterreich auf ein sicheres Fundament“

Landeskorrespondenz

(LK) Oö. Landtag beschließt einstimmig neues Wasserversorgungsgesetz für : „Klar-frisch-sauber“ ist der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger an unser Trinkwasser. In Umsetzung der Landesstrategie ‚Zukunft Trinkwasser‘ wurde auch das Oö. Wasserversorgungsgesetz einer Überprüfung unterzogen und zukunftsweisende Weichenstellungen umgesetzt“, betont Agrar-Landesrat Max Hiegelsberger.

„Die Sicherung der Wasserversorgung in Oberösterreich ist eines der obersten Ziele beim neuen Wasserversorgungsgesetz. Damit schaffen wir die Grundlage für eine zukunftsorientierte Trinkwasserversorgung und Rechtssicherheit für die Gemeinden sowie Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger“, betont Agrar-Landesrat Max Hiegelsberger. „Wasser ist unser kostbarstes Gut. Die Sicherstellung einer hochqualitativen und nachhaltigen Versorgung muss daher unser vorrangiges Ziel sein“, so Hiegelsberger weiter.
Vereinfachung und größerer Bürgerfreundlichkeit stehen dabei im Mittelpunkt. Außerdem werden die gemeinnützigen Wassergenossenschaften gestärkt, die in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Wasserversorgung in Oberösterreich sichern. „Die Oberösterreicherinnen und Oberösterreich haben ein Recht darauf, dass alles getan wird, dass die Wasserversorgung auf dem höchst möglichen Niveau erhalten bleibt“, ist Hiegelsberger überzeugt.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Neudefinition des Objektbegriffes: Anschlusspflicht besteht für Objekte innerhalb eines 50m Bereichs zur Gemeinde-Wasserversorgungsanlage. Als Objekt wird nicht mehr die Grundstücksgrenze, sondern ein konkretes Gebäude bestimmt. Nachteile für Eigentümer/innen großer Grundstücke werden damit ausgeräumt.
  • Ausnahme von der Bezugspflicht: Bei Nachweis für die Eignung des Trinkwassers besteht für Anschlusspflichtige die Möglichkeit der Eigenversorgung auf fünf Jahre sowie einer Verlängerung der Ausnahmeregelung für weitere fünf Jahre.
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke: Wenn es für die Herstellung einer Anschlussleitung erforderlich ist, kann dem Anschlusspflichtigen ein Zwangsrecht zur Wasserversorgung eingeräumt werden.

„Mit der heute beschlossenen Novelle kann der gemeinsame und erfolgreiche Weg in Oberösterreich fortgesetzt werden und eine nachhaltige Wasserversorgung wurde damit auf ein solides Fundament gestellt“, betont Agrar-Landesrat Max Hiegelsberger.