LR Hiegelsberger: „Wasserversorgungsgesetz stellt die Trinkwasserversorgung in Oberösterreich auf ein nachhaltiges und generationensicheres Fundament“

Landeskorrespondenz

Start für die Umsetzung der Wasserversorgungsnovelle am 1. April 2015: „Klar-frisch-sauber“ ist der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger an unser Trinkwasser. In Umsetzung der Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“ wurde das Oö. Wasserversorgungsgesetz zukunftsweisend novelliert“, betont Agrar-Landesrat Max Hiegelsberger.

(LK) „Unser Trinkwasser ist sicherlich eines unserer kostbarsten Güter und ist das Lebensmittel Nummer 1. Eine nachhaltige Versorgungssicherheit für alle Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher muss daher unser vorrangiges Ziel sein“, so Hiegelsberger weiter. Die von den Gemeinden und Betroffenen stets geforderte Rechtssicherheit ist nun mit dem einstimmigen Beschluss des Oö. Landtages und der Umsetzung ab 1. April 2015 gegeben.

Dabei ist die Sicherung der Wasserversorgung in Oberösterreich eines der obersten Ziele. So ist es in Siedlungsgebieten ein erklärtes Ziel, eine gemeinsame, qualitätsgesicherte Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Aufgrund der oö. Siedlungsstruktur mit vielen Objekten in Einzel- oder Streulage, haben Hausbrunnen oder Hausquellen auch in Zukunft ihre Berechtigung. Vereinfachungen und eine größerer Bürgerfreundlichkeit stehen dabei im Mittelpunkt. Zudem werden die gemeinnützigen Wassergenossenschaften weiter gestärkt, die in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Wasserversorgung in Oberösterreich sicherstellen.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Neudefinition des Objektbegriffes: Anschlusspflicht besteht für Objekte innerhalb eines 50 m Bereichs zur Gemeinde-Wasserversorgungsanlage. Als Objekt wird nicht mehr die Grundstücksgrenze, sondern ein konkretes Gebäude bestimmt. Nachteile für Eigentümer/innen großer Grundstücke werden damit ausgeräumt.
  • Ausnahme von der Bezugspflicht: Bei Nachweis für die Eignung des Trinkwassers besteht für Anschlusspflichtige die Möglichkeit der Eigenversorgung auf 5 Jahre sowie einer Verlängerung der Ausnahmeregelung für weitere 5 Jahre.
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke: Wenn es für die Herstellung einer Anschlussleitung erforderlich ist, kann dem Anschlusspflichtigen ein Zwangsrecht zur Wasserversorgung eingeräumt werden.

„Mit dem Wasserversorgungsgesetz wurde ein solides Fundament für eine zukunftsorientierte Trinkwasserversorgung geschaffen und Rechtssicherheit für die Gemeinden sowie Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen“, betont Hiegelsberger. Dies sei keine Selbstverständlichkeit, denn immerhin würden zirka 748 Millionen Menschen weltweit ohne Zugang zu Trinkwasser leben.