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Zuzug von EWR-Bürgern

Zuwanderung von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz (EWR-Staaten). Die Dauer der Zuwanderung beträgt dabei mindestens 3 Monate

EU-Flagge

Quelle: pixabay

Was versteht man unter dem Zuzug von EWR-Bürgern?

Darunter versteht man die Zuwanderung von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz (EWR-Staaten). Die Dauer der Zuwanderung beträgt dabei mindestens 3 Monate.

Zu einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten sind diese Personen berechtigt, wenn sie:

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger sind oder
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung (einschließlich Berufsausbildung) bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen (siehe Punkt 2) erfüllen.

 

Was muss ich als EU-/EWR-Bürger beachten?

Ist ein Aufenthalt in Österreich für mehr als 3 Monate geplant, so ist dieser Umstand innerhalb von 4 Monaten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) bekanntzugeben. Wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann einen Anmeldebescheinigung ausgestellt werden. Diese dokumentiert das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht und somit auch den legalen Aufenthalt in Österreich.

Die Anmeldebescheinigung ist für ganz Österreich gültig und unbefristet.

 

Welche Unterlagen werden für die Anmeldung benötigt?

Die notwendigen Unterlagen richten sich nach dem Aufenthaltszweck des Bürgers.

 

Arbeitnehmer:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • E-Card
  • Lohnzettel oder Dienstvertrag

 

Ehepartner:

  • Reisepass oder Personalausweis (bei Namensänderung ist ein Dokument mit dem neuen Namen vorzulegen)
  • Heiratsurkunde
  • Anmeldebescheinigung des Ehepartners

 

Kinder (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres):

  • Reisepass oder Personalausweis (auch bei Babys wenn sie in Österreich geboren sind)
  • Geburtsurkunde
  • Anmeldebescheinigungen der Eltern


Die Antragsgebühr für eine Anmeldebescheinigung beträgt 15,00 €.
Die Dokumente sind in Deutsch oder Englisch vorzulegen – falls notwendig – also mit beglaubigter Übersetzung.

 

Angehörige aus Drittstaaten – Was ist zu beachten?

Für Angehörige (Ehepartner und Kinder bis 21) von EU-Bürgern welche keine EU-Bürger sind, kann eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt werden.

Dafür sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Reisepass
  • EU-Passbild
  • Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers
  • Heiratsurkunde (für Ehepartner)
  • Geburtsurkunde (für Kinder)
  • 76,00 € Antragsgebühr

Die Dokumente sind in Deutsch oder Englisch vorzulegen – falls notwendig – also mit beglaubigter Übersetzung.

 

Was passiert, wenn ich mich nicht bzw. zu spät melde?

Wer sich nicht innerhalb von 4 Monaten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafen von 50 bis 250 Euro zu bestrafen.

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck • 4840 Vöcklabruck • Sportplatzstraße 1 - 3
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