Medienaussendungen
Hausordnung
Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Ermächtigung gemäß Passgesetz 1992 (Passgesetz-Ermächtigungs-Verordnung 2024 – Bezirk Vöcklabruck) .
- Verordnung §48 Mediengesetz - Plakatierungsverordnung .
Mündliche Verhandlungen
- BHVBWA_2022_461616 Kundmachung_Bewilligung_Gemeinde St. Lorenz Detailprojekt "NSWV Am Sonnenweg 37, Gemeinde Tiefgraben am 27.08.2025 .
- BHVBWA_2025_230884 Kundmachung_Bewilligung_St._Lorenz, Grundwasserwärmepumpe am 26.08.2025 .
- BHVBWA_2025_194546 _Kundmachung_Bewilligung_St._Lorenz am 26.08.2025, Grundwasserwärmepumpe, Christian und Sonja Lang .
- Marktgemeinde Ottnang am Hausruck, Engl-Glas Ges.m.b.H., Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und betrieb eines Zubaus für eine Produktionshalle, 25.08.2025, BHVBBA-2017-479399 .
- BHVBWA_2021_383627_3_Win Kundmachung_Bewilligung_Gemeinde_Attersee_am_Attersee Neufassung d. Quelle am 28.08.2025 09.00 Uhr .
- BHVBWA_2025_70371 14 Tra LKV Krankenhaus Einrichtungs. Vermierungs GmbH, Land OÖ am 21.08.2025 um 9.00 Uhr .
- BHVBWA_733997 Gerhard Kienberger Kundmachung_Überprüfung_Ableitung Frankenburg_am_Hausruck am 19.08.2025 .
- BHVBWA_2019_280106_25_MP Kundmachung_Überprüfung_Gemeinde_ABA Niederthalheim Stauwasserfreihaltung am 29-08-2025. .
- BHVBWA_2024_82343 _Kundmachung_Überprüfung_Gemeinde_Rüstorf Errichtung e. Garage im Schutzgebiet WG Pfaffenberg .
Bekanntmachungen Seveso
Inspektion der Evonik Fibres GmbH gem. § 84k GewO 1994
Die Inspektion der Evonik Fibres GmbH, Werkstraße 2, 4860 Lenzing, für den Bereich „Information der Öffentlichkeit“ gem. § 84k GewO 1994, wurde am 11.10.2022 durchgeführt. Weiterführende Informationen sind bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu erhalten.
Weiterführende Informationen
- Verordnung über die Höhe der Gebühr einer Hundemarke vom 27. Juni 2022 .
- Fundtiere - Kundmachung vom 25. November 2008 .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.