Medienaussendungen
Hausordnung
Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
- Verordnung King of the Lake 03.09.2026 .
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Ermächtigung gemäß Passgesetz 1992 (Passgesetz-Ermächtigungs-Verordnung 2024 – Bezirk Vöcklabruck) .
- Verordnung §48 Mediengesetz - Plakatierungsverordnung .
Mündliche Verhandlungen
- Nußdorf am Attersee, Florian Steinbichler, Erteilung der erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung von Apartments zur kurzfristigen Vermietung , 29.09.2026, BHVBBA-2025-8350 .
- Stadtgemeinde Lenzing an der Ager, eldax SYSTEMS GmbH, Neubau eines Bürogebäudes, einer Zelthalle und Aufstellung eines Containers als Schauraum, am 05.10.2026, BHVBBA-2026-257814 .
- Gemeinde Nußdorf am Attersee, Florian Steinbichler, Abbruch des bestehenden Wohnhauses und der Neuerrichtung eines Beherbergungsbetriebes mit Fremdenzimmern und Tiefgaragen, 29.09.2026, BHVBBA-2025-218102 .
- Marktgemeinde Schörfling a. A., Hammerle-Zenz Gastro GmbH, Errichtung und Betrieb eines Heizhauses mit Hackschnitzelheizanlage, am 29.09.2026, BHVBBA-2026-237529 .
- Diana und Gerhard Stiedl, Marktgemeinde Regau, Errichtung und Betrieb eines Campingplatzes, 11.09.2026, BHVBGe-2026-153918/14-LK .
- ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, wr. Überprüfung für die Sanierung der A1 Westautobahn etc., am 17.09.2026, BHVBWA-2020-172131 .
Bekanntmachungen Seveso
- Inspektion der Evonik Fibres GmbH gem. § 84k Abs. 6 GewO 1994 .
- Inspektion der Lenzing Aktiengesellschaft gem. § 84k Abs. 6 GewO 1994 .
- Kundmachung Strategische Umweltprüfung (SUP) Oö. Energieraumplanungsverordnung Teil 2 - Beschleunigungsgebiete Auflage des Planungsberichts (inklusive Umweltbericht) .
- Verordnung über die Höhe der Gebühr einer Hundemarke vom 27. Juni 2022 .
- Fundtiere - Kundmachung vom 25. November 2008 .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

