Medienaussendungen
Hausordnung
Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Ermächtigung gemäß Passgesetz 1992 (Passgesetz-Ermächtigungs-Verordnung 2024 – Bezirk Vöcklabruck) .
- Verordnung §48 Mediengesetz - Plakatierungsverordnung .
Mündliche Verhandlungen
- August Starzinger e.U., wr. Bewilligung für die Abänderung der Wasserkraftanlage und der Regulierungsstrecke, sowie Teilerlöschen, am 22.10.2026, BHVBWA-2021-173884 .
- Wassergenossenschaft Wald, wr. Überprüfung für die Wasserentnahme aus 3 Quellfassungen auf dem Gst. Nr. 1470/1, KG Strass, am 16.11.2026, BHVBWA-2021-324436 .
- Marktgemeinde Ampflwang i. Hw., KB Ampflwang Besitz GmbH, Einleitung von Abwässern aus dem Hallenbad und dem Whirlpool der Hotelanlage auf dem Gst. Nr.: 2456, KG 50302 in die Ortskanalisation, am 20.10.2026, BHVBWA-2026-95428, .
- Marktgemeinde Ampflwang i.HW., KB Ampflwang Besitz GmbH, Einleitung von Abwässern aus der Freibadschwimmanlage der Hotelanlage auf dem Gst. NNr.. 2456, KG 50302 in die Ortskanalisation, am 20.10.2026, BHVBWA-2026-95261, .
- Kainz Projektentwicklung & Standortaufwertung GmbH, wr. Bewilligung für die gedrosselte Einleitung von Niederschlagswässern, sowie die Abänderung der wr. Bewilligung, am 13.10.2026, BHVBWA-2018-541849 .
- Amila Lüzlbauer und Kevin Jakupovic, wr. Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Gst. Nr. 545/14, KG Schwanenstadt, am 21.10.2026, BHVBWA-2026-276739/5-Tra .
- Gemeinde Rüstorf, Kurt Hebedinger, Errichtung eines Zwischenlagers für Schrott und Gewerbemüll, am 12.10.2026, BHVBBA-2025-365010 .
- Diana und Gerhard Stiedl, Marktgemeinde Regau, Errichtung und Betrieb eines Campingplatzes, 11.09.2026, BHVBGe-2026-153918/14-LK .
Bekanntmachungen Seveso
- Inspektion der Evonik Fibres GmbH gem. § 84k Abs. 6 GewO 1994 .
- Inspektion der Lenzing Aktiengesellschaft gem. § 84k Abs. 6 GewO 1994 .
- Verordnung über die Höhe der Gebühr einer Hundemarke vom 27. Juni 2022 .
- Fundtiere - Kundmachung vom 25. November 2008 .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

