Medienaussendungen
Hausordnung
Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
- Verordnung King of the Lake 20.09.2025 .
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Ermächtigung gemäß Passgesetz 1992 (Passgesetz-Ermächtigungs-Verordnung 2024 – Bezirk Vöcklabruck) .
- Verordnung §48 Mediengesetz - Plakatierungsverordnung .
Mündliche Verhandlungen
- Stadtgemeinde Schwanenstadt, Powerlink H2 GmbH, Errichtung und Betrieb einer Wasserstofferzeugungsanlage, am 27.04.2026, BHVBBA-2025-398581 .
- BHVBWA-2023-31005-30-Gab Kundmachung_Bewilligung_Vöcklamarkter Holzindustrie Gmd. Vöcklamarkt am 30.04.2026 .
- BHVBWA-2020-677163-48-MP Kundmachung_Überprüfung_Desselbrunn Kraftwerk Glatzing-Rüstdorf eGen. 4690 Schlatt am 16.04.2026 .
- BHVBWA-2019-250691 und BHVBWA-2021-636848 Kundmachung_Überprüfung_Oberwang EIG Entwicklungs- u. Immobilien GmbH am 16.04.2026 .
- BHVBWA_2025-415441 _Kundmachung_Bewilligung_Ottnang_am_Hausruck Fürthauer u. Penetsdorfer am 16.04.2026 .
- BHVBWA-2023-80514 Kundmachung_Überprüfung_Nußdorf_am_Attersee, Mag. Gabriele Obermair am 22.04.2026 .
- Gemeinde Atzbach, Peneder Bau-Elemente GmbH, Dachsanierung der Halle "XBOX", am 07.04.2026, BHVBBA-2025-128893 .
- BHVBWA-377673 Kundmachung_Bewilligung Gemeinde Straß i. Attergau,WG Stöttham WVA am 14.04.2026 .
Bekanntmachungen Seveso
- Inspektion der Evonik Fibres GmbH gem. § 84k Abs. 6 GewO 1994 .
- Inspektion der Lenzing Aktiengesellschaft gem. § 84k Abs. 6 GewO 1994 .
- Kundmachung Strategische Umweltprüfung (SUP) Oö. Energieraumplanungsverordnung Teil 2 - Beschleunigungsgebiete Auflage des Planungsberichts (inklusive Umweltbericht) .
- Verordnung über die Höhe der Gebühr einer Hundemarke vom 27. Juni 2022 .
- Fundtiere - Kundmachung vom 25. November 2008 .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

