Medienaussendungen
Hausordnung
Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
- Verordnung King of the Lake 20.09.2025 .
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Ermächtigung gemäß Passgesetz 1992 (Passgesetz-Ermächtigungs-Verordnung 2024 – Bezirk Vöcklabruck) .
- Verordnung §48 Mediengesetz - Plakatierungsverordnung .
Mündliche Verhandlungen
- Wassergenossenschaft Fornach-Zaißen, wr. Bewilligung für die Hochbehälter und Ringleitung, am 02.02.2026, BHVBWA-2025-315428 .
- Wassergenossenschaft Ennsberg, wr. Bewilligung für die Errichtung eines neuen Hochbehälters und Anpassung des Schutzgebietes auf den Gst. Nr. 656/2 und 656/1, KG Pühret, am 02.02.2026, BHVBWA-2025-240129 .
- Marktgemeinde Mondsee, Golfclub am Mondsee, Errichtung und Betrieb eines Gastgewerbes mittels Restaurantbetriebes, am 13.01.2026, BHVBBA-2025-424902 .
- BHVBWA-2025-80851-18-Wie _Kundmachung_Bewilligung_Ottnang_am_Hausruck Kirchberger H. am 21.01.2026 .
- Dr. Heinrich Schubert, wr. Bewilligung für die Errichtung einer Steganlage beim bestehenden Bootshaus auf dem Attersee-Gst. Nr. 2755/1 bzw. vor dem Ufer-Gst. Nr. 2483/29, KG und Gemeinde Nußdorf a. A., am 22.01.2026, BHVBWA-2024-417565 .
- Mag. Claudia Purschke, DI Monika Purschke, Florian Purschke, Wiederverleihung der Badesteganlage auf dem Attersee-Gst. Nr. 1782/1 bzw. vor dem Ufer-Gst. Nr. 206/12, KG Kammer, am 22.01.2026, BHVBWA-2025-51862 .
- DI Josef Kretz, wr. Bewilligung für eine Gartenlaube auf dem Gst. Nr. 1614/2, KG und Gemeinde Neukirchen a. d. V. im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der Frankenburger Redl, am 20.01.2026, BHVBWA-2025-382009 .
- BHVBWA-2025-146749-5-Win Kundmachung_Bewilligung_Redlham Anpassung Schutzgebiet am 27.01.2026 .
- BHVBWA_2021-305726-21-Win Kundmachung_Bewilligung_Oberwang WG OBerwang am 27.01.2025 09.00 Uhr .
- BHVBWA-2025-103881 Kundmachung_Bewilligung_Berg_im_Attergau.Rabanser Johann und Thomas u. Hager Franz am 20.01.26 .
- BHVBWA-2025-311039 Gemeinde Ungenach Kundmachung_Bewilligung Schutzgebiet Brunnen 1 WVA am 22.01.2026 .
- Marktgemeinde Regau, Reindl H & G GmbH, Errichtung und Betrieb eines Beherbergungsbetriebes, von 16.12.2025 bis 05.01.2026, BHVBBA-2025-245134 .
- Marktgemeinde Mondsee, Immo Sulzbacher GmbH, Errichtung und Betrieb einer Verkaufsfläche für autokundenorientiertes Warenangebot sowie Flächen für Kleingewerbe zur Vermietung , am 13.01.2026, BHVBBA-2025-234839 .
- Marktgemeinde Regau, OG Fitness Club GmbH, Errichtung und Betrieb eines Fitnessstudios, von 19.12.2025 bis 09.01.2025, BHVBBA-2025-356837 .
Bekanntmachungen Seveso
- Inspektion der Evonik Fibres GmbH gem. § 84k Abs. 6 GewO 1994 .
- Inspektion der Lenzing Aktiengesellschaft gem. § 84k Abs. 6 GewO 1994 .
- Bekanntmachung gemäß § 5 Abs 1 OÖ. Grundverkehrsgesetz 1994 .
- Kundmachung Strategische Umweltprüfung (SUP) Oö. Energieraumplanungsverordnung Teil 2 - Beschleunigungsgebiete Auflage des Planungsberichts (inklusive Umweltbericht) .
- Verordnung über die Höhe der Gebühr einer Hundemarke vom 27. Juni 2022 .
- Fundtiere - Kundmachung vom 25. November 2008 .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

