Medienaussendungen
Hausordnung
Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
- Verordnung King of the Lake 20.09.2025 .
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Ermächtigung gemäß Passgesetz 1992 (Passgesetz-Ermächtigungs-Verordnung 2024 – Bezirk Vöcklabruck) .
- Verordnung §48 Mediengesetz - Plakatierungsverordnung .
Mündliche Verhandlungen
- BHVBWA_2025_215776 Kundmachung_Bewilligung_Rüstorf Rheinmetall Waffe Munition Arges GmbH am 07.10.25 .
- Erna und Günter Waldhör, Wiederverleihung für die Ableitung häuslicher Abwässer aus dem Objekt auf Gst. Nr. 2526, KG Hörgersteig, Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck, am 06.10.2025, BHVBWA-2025-69964 .
- RSK Regauer Sand- und Kiesgewinnungs-GesmbH & Co KG, wr. Bewilligung für die Nutzwasserentnahme aus einem Baggersee, Wiederversickerung der Kieswässer und Verkleinerung des Landschaftssees, am 22.09.2025, BHVBWA-2025-179482 .
- HINKE Tankbau GmbH, Wiederverleihung für die Ableitung von Nutzwässern in den Möstentaler Bach, am 27.10.2025, BHVBWA-2024-67993 .
- Marktgemeinde Ottnang am Hausruck, RAIN Transporte GmbH, Errichtung und Betrieb einer Warnumschlaghalle, 09.10.2025, BHVBBA-2021-653958 .
- RAG Austria AG, wr. Überprüfung für die Elektrolyse Einleitung in die Dürre Ager, auf Gst. Nr. 4608, 4607/3, 4607/2 und 4605/4, jeweils KG Gampern, am 13.10.2025, BHVBWA-2022-396038 .
- Franz Maier KG, Wiederverleihung für die Einleitung von Abwässern aus dem Bereich des Schlächterei- und Fleischverarbeitungsbetriebes in die Kläranlage der Gemeinde Pöndorf, am 13.10.2025, BHVBWA-2024-66418 .
- Falken-Tore GmbH, wr. Bewilligung für die Erneuerung einer Turbine unter Einhaltung der Konsensdaten, am 07.10.2025 BHVBWA-2025-112328 .
- Marktgemeinde Regau, RSK Regauer Sand- und Kiesgewinnungsgesellschaft m.b.H. & Co KG, Errichtung und Betrieb einer Bergbauanlage, 22.09.2025,BHVBBA-2025-163087 .
- Gemeinde Desselbrunn, ASAMER Kies- und Betonwerke GmbH, (Teil-) Abschlussbetriebsplan für die Abbaufelder I, II, IV, V und VI der Kalkschottergrube Viecht, 22.09.2025, BHVBBA-2017-461973 .
- Marktgemeinde Frankenburg, SCHMID BAUGRUPPE HOLDING GMBH, Änderung (Erweiterung) der Regallager, am 30.09.2025, BHVBBA-2025-256765 .
Bekanntmachungen Seveso
Inspektion der Evonik Fibres GmbH gem. § 84k GewO 1994
Die Inspektion der Evonik Fibres GmbH, Werkstraße 2, 4860 Lenzing, für den Bereich „Information der Öffentlichkeit“ gem. § 84k GewO 1994, wurde am 11.10.2022 durchgeführt. Weiterführende Informationen sind bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu erhalten.
Weiterführende Informationen
- Verordnung über die Höhe der Gebühr einer Hundemarke vom 27. Juni 2022 .
- Fundtiere - Kundmachung vom 25. November 2008 .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.