Medienaussendungen
Hausordnung
Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Ermächtigung gemäß Passgesetz 1992 (Passgesetz-Ermächtigungs-Verordnung 2024 – Bezirk Vöcklabruck) .
- Verordnung §48 Mediengesetz - Plakatierungsverordnung .
Mündliche Verhandlungen
- 2024-227332 WG Oberwang_Kundmachung_Löschung_Wassergenossenschaft Oberwang Gmd. Oberwang am 07.11.2024 .
- BHVBWA-2021-322653 WG Schöntal, Anberaumung_der_mündlichen_Verhandlung_am_29.10.2024_Pöndorf WVA + Festsetzung Schutzgebiet.pdf .
- BHVBWA-2024-183703 Anberaumung_der_mündlichen_Verhandlung_am_29.10.2024_Gmd. Frankenmarkt, WG Hussenreith, WVA u. Festsetzung d. Schutzgebiete .
- BHVBWA-2023-27718-11-Wie Kundmachung_Bewilligung_Ampflwang_im_Hausruckwald am 24.10.2024 .
- Marktgemeinde Regau, WPH GmbH, Errichtung und Betrieb eines Lager- und Bürogebäudes sowie eines Gaselagers, 28.10.2024, BHVBBA-2024-254970 .
- Gemeinde Aurach am Hongar, Franz Kreuzer, Errichtung und Betrieb eines Zimmereibetriebes, 21.10.2024, BHVBBA-2024-333413 .
- Gemeinde Unterach a. A., Bmst. Ing. Friedrich Graspointner, MBA, Ableitung des Gst. Nr.: 1181/2, KG Unterach, anfallende Oberflächenwässer in den Attersee, 31.10.2024, BHVBWA-2024-141797, .
- Marktgemeinde Timelkam, Burgstaller Sahra Hildegard , wr. Bewilligung für die Fischteichanlage auf den Grst. Nr. 323/1 UND 333/1; KG Wartenburg, am 24.10.2024, BHVBWA-2023-27797 .
- Marktgemeinde Frankenmarkt, E. Hawle Armaturenwerke GmbH, Errichtung & Betrieb einer Beschichtungsanlage, Abbruch & Neubau einer 2-geschossigen Produktionshalle sowie 3-Schicht-Betrieb, 25.11.2024, BHVBBA-2024-268223 .
- Gemeinde Pöndorf, Taurus Kran- und Transport GmbH, Errichtung und Betrieb eines Betriebsgebäudes mit Containerbüro, 21.10.2024, BHVBBA-2023-278720 .
- Stadtgemeinde Vöcklabruck, Österreichisches Rotes Kreuz, Errichtung und Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe, am 17.10.2024, BHVBWA-2024-272012 .
- BHVBWA-2024-195206-9-Kro Anberaumung_einer_mündlichen_Verhandlung_am_14.10.2024_Regau Wasserversorgungsanlage u. Err. e. Brunnen .
- BHVBWA-2023-12501-24-Wie Kundmachung_Bewilligung_Schwanenstadt v. 17.10.2024 Lagerhaus Schwanenstadt, Verlängerung d.Oberflächenentwässerung .
- BHVBWA-2019-522912 Kundmachung_Überprüfung_Gemeinde_Tiefgraben Pöllmann Robert retentierte Ableitung der Oberflächenwässer a. geplanten Baugrundstück .
- BHVBWA-2024-12115 Kundmachung_Bewilligung_Marktgemeinde_St._Georgen_im_Attergauam 23.09.2024 Err. Hochwasserschutzbauten Sagererbach und Klausbach .
- 2022-230089 Kundmachung_Überprüfung_Wolfsegg_am_Hausruck. Erweiterung d. Betriebsanlage Halle 10 Oberflächenentwässerung Projekt 2022 .
Bekanntmachungen Seveso
Inspektion der Evonik Fibres GmbH gem. § 84k GewO 1994
Die Inspektion der Evonik Fibres GmbH, Werkstraße 2, 4860 Lenzing, für den Bereich „Information der Öffentlichkeit“ gem. § 84k GewO 1994, wurde am 11.10.2022 durchgeführt. Weiterführende Informationen sind bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu erhalten.
Weiterführende Informationen
- Verordnung über die Höhe der Gebühr einer Hundemarke vom 27. Juni 2022 .
- Fundtiere - Kundmachung vom 25. November 2008 .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.