Medienaussendungen
Hausordnung
Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
- Verordnung King of the Lake 20.09.2025 .
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Ermächtigung gemäß Passgesetz 1992 (Passgesetz-Ermächtigungs-Verordnung 2024 – Bezirk Vöcklabruck) .
- Verordnung §48 Mediengesetz - Plakatierungsverordnung .
Mündliche Verhandlungen
- Marktgemeinde Regau, SPAR Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft, Errichtung und Betrieb eines SPAR-Supermarktes, am 23.03.2026, BHVBBA-2026-16123 .
- Attnang-Puchheim, S. Spitz GmbH, Neubau eines Hochregallagers, 23.03.2026, BHVBBA-2025-396390 .
- Gemeinde Attersee am Attersee, GCA Golfclub am Attersee Hotel GmbH, Errichtung und Betrieb eines Restaurants, vom 03.03. bis 24.03.2026, BHVBBA-2024-216729 .
- Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, Brau Union Österreich AG, Erneuerung der Trafostation, am 31.03.2026, BHVBBA-2025-387284 .
- Marktgemeinde Regau, OG Fitness Club GmbH, Errichtung und Betrieb eines Take-Away-Imbiss im Fitnessstudio, vom 24.02.2026 bis 10.03.2026, BHVBBA-2025-356837 .
- Wassergenossenschaft Scheiblwies, wr. Bewilligung für die Sanierung des bestehenden Trink- und Nutzwasserbrunnens auf dem Gst. Nr. 3834, KG 50302 Ampflwang, am 26.03.2026, BHVBWA-2025-340456 .
- BHVBWA-2021-33496-30-MP Kundmachung_Überprüfung_Mondsee W3 Immobilien 5310 Mondsee Verschiebung auf den 12.03.2026 .
- BHVBWA-2023-231112_25_MP Kundmachung_Bewilligung_Gemeinde_Zell_am_Pettenfirst Regenwasserkanalisation Kreuth am 03.03.2026 .
- BHVBWA-2023-264445 Kundmachung_Überprüfung_Puchkirchen_am_Trattberg Kläranlagenaussleitung am 03.03.2026 .
- Wassergenossenschaft Hocheck 1, wr. Überprüfung für die Wasserentnahme aus einem Brunnen auf dem Gst. Nr. 1216/2, KG Geretseck und Gemeinde Pöndorf, am 10.03.2026, BHVBWA-2023-48567 .
- BHVBWA-2024-52614 Kundmachung_Überprüfung_Frankenburg_am_Hausruck GE Healthcare Austria GmbH Niederschlagswässerableitung -Tiefenbach am 19.02.2026 .
Bekanntmachungen Seveso
- Inspektion der Evonik Fibres GmbH gem. § 84k Abs. 6 GewO 1994 .
- Inspektion der Lenzing Aktiengesellschaft gem. § 84k Abs. 6 GewO 1994 .
- Kundmachung Strategische Umweltprüfung (SUP) Oö. Energieraumplanungsverordnung Teil 2 - Beschleunigungsgebiete Auflage des Planungsberichts (inklusive Umweltbericht) .
- Verordnung über die Höhe der Gebühr einer Hundemarke vom 27. Juni 2022 .
- Fundtiere - Kundmachung vom 25. November 2008 .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

