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Erben von Schusswaffen

Wichtige Informationen über Meldefrist, Anzeige- und Registrierungspflicht beim Erben von Schusswaffen der Kategorie B, C und D.

Auf nachfolgender Seite erhalten Sie wichtige Informationen über Meldefrist, Anzeige- und Registrierungspflicht beim Erben von Schusswaffen der Kategorie B, C und D.

Erben von Schusswaffen der Kategorie B

(Das sind Faustfeuerwaffen - Revolver/Pistolen Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen.)

Im Waffengesetz heißt es:

Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B (Pistolen, Revolver, Repetierflinten und halbautom. Schusswaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen (z.B. Pumpgun), so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde (Bezirkshauptmannschaft) oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle (Polizeiinspektion) anzuzeigen (§ 43 WaffG).

Grund dafür ist, dass die Behörde gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Teilen Sie uns daher mit, ob die Schusswaffen Ihres Verstorbenen/Ihrer Verstorbenen bis zum Abschluss der Verlassenschaft, weiterhin ordnungsgemäß zu Hause verwahrt werden können.

Achtung: Die Nichtmeldung stellt eine Verwaltungsübertretung dar!

Wir empfehlen, sämtliche Schusswaffen im Zuge der Verlassenschaftsaufnahme bei Ihrem zuständigen Notar zu melden. Damit wird eindeutig sichergestellt, wer der Erbe der Schusswaffe(n) ist.

Der Erbe oder Vermächtnisnehmer hat ab dem Erwerb des Eigentums an der(den) Waffe(n) der Kategorie B (Datum des Verlassenschafts- oder Einantwortungsbeschlusses des jeweiligen Bezirksgerichtes) höchstens 6 Monate Zeit die erforderliche Berechtigung zum Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B nachzuweisen bzw. eine Person namhaft zu machen, die zum Besitz dieser Schusswaffe(n) berechtigt ist.

Das heißt, der Erbe/Vermächtnisnehmer kann selbst um ein waffenrechtliches Dokument (z.B. Waffenbesitzkarte) ansuchen oder er verkauft bzw. überlässt die geerbte(n) Schusswaffen(n) der Kategorie B einer Person, welche im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes (Waffenpass oder Waffenbesitzkarte) ist.

Achtung: Der Besitz einer gültigen Jagdkarte alleine reicht bei Schusswaffen der Kategorie B nicht zum Erwerb aus!

Wurden die Schusswaffen der Kategorie B nicht sichergestellt und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung, spätestens aber binnen sechs Monate abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.

Achtung: Nach Ablauf der 6-Monatsfrist handelt es sich um einen unerlaubten Besitz, der von uns bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden muss!

Wenn die geerbten(n) Schusswaffe(n) der Kategorie B letztlich keinem Berechtigten ausgefolgt werden kann (können), geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monate ab Eigentumsübergang verlangt und der/die Verstorbene zum Besitz dieser Gegenstände befugt war.

Erben von Schusswaffen der Kategorie C

(Das sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf z.B. Repetierer...)

Den Erben/Vermächtnisnehmer von Schusswaffen der Kategorie C trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 Waffengesetz mit dem Erwerb des Eigentums. Somit sind Schusswaffen der Kategorie C ab Eigentumserwerb bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden (Waffenhändler), registrieren zu lassen. Der Waffenhändler hat darüber eine Registrierungsbestätigung auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat. Bei Erbe ist bei Registrierung keine weitere Begründung mehr erforderlich!

Achtung: Die Unterlassung der Registrierung stellt eine Verwaltungsübertretung dar!

Erben von Schusswaffen der Kategorie D

(Das sind Schusswaffen mit glattem Lauf z.B. Schrotflinten..., soweit es sich nicht um verbotene Schusswaffen (z.B. Pumpgun), Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B handelt.

Den Erben/Vermächtnisnehmer von Schusswaffen der Kategorie D trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 Waffengesetz mit dem Erwerb des Eigentums.

Somit sind Schusswaffen der Kategorie D ab Eigentumserwerb bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden (Waffenhändler), registrieren zu lassen. Der Waffenhändler hat darüber eine Registrierungsbestätigung auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat. Bei Erbe ist bei der Registrierung keine weitere Begründung mehr erforderlich!

Achtung: Die Unterlassung der Registrierung stellt eine Verwaltungsübertretung dar!

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, auf geerbte Schusswaffe(n) zugunsten der Republik Österreich zu verzichten. Die Waffen könnten dann zu uns zur Weiterleitung an das Landespolizeikommando Wien überbracht werden.

Sollten Sie noch Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne während unserer Amtsstunden zur Verfügung.

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