Amtsstunden und Kundenzeiten (Parteienverkehr) bei der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kontaktmöglichkeiten
Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft
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Kundmachung Voranschlag 2026 SHV
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BHPESHV-2025-339679/456
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Kundmachung Strategische Umweltprüfung Oö. Energieraumplanungsverordnung Teil 2 - Beschleunigungsgebiete
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Der zugrundeliegende Planungsbericht (inklusive Umweltbericht) liegt samt Beilagen von Donnerstag, 16. Oktober 2025, bis einschließlich Donnerstag, 11. Dezember 2025 bei folgenden Stellen zur Einsichtnahme auf:
1. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Raumordnung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
2. Sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden in Oberösterreich
3. Zuständige Behörden der Bundesrepublik Deutschland sowie der Tschechischen Republik -
18. Dezember 2025, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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BHPEBa-2025-254414/13-WD
BHPEBa-2025-254893/11-WD -
08. Jänner 2026, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Betriebserweiterung, Neuerrichtung Büro, Lagerhalle und Sanitärräume im Standort 4322 Windhaag bei Perg, Hochtor 36, auf dem Grundstück Nr. 874/6, KG Altenburg.
BHPEBa-2025-397879/6-WD
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Perg
Bekanntgaben der Bezirkshauptmannschaft
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Bekanntgabe - Seveso-Inspektion 2023
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Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat am 21.08.2023 bei der Betriebsanlage der Ruspeckhofer GmbH, 4331 Naarn, Marktplatz 5, eine Seveso-Inspektion gem. § 84k Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I Nr. 75/2023 durchgeführt
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
