Amtsstunden und Kundenzeiten (Parteienverkehr) bei der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kontaktmöglichkeiten
Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft
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25. April 2025, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Neubau der Arbingbachbrücke 3 an der L1428 Arbinger Straße bei km 3,497 am Falkenauerbach in der Marktgemeinde Münzbach
BHPEWa-2025-103737/4-ML -
06. Mai 2025, 09:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Wasserrechtliche Überprüfung in der Gemeinde Rechberg, 4324 Rechberg 9
1. Wasserversorgungsanlage, Detailprojekt 2021, BA 11, Sonnenhang, Dorfblick/Leeb, Gesslweg/Nenning
2. Abwasserbeseitigungsanlage, Detailprojekt 2021, BA 08, Sonnenhang, Dorfblick/Leeb, Gesslweg/Nenning -
08. Mai 2025, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Regenwasserableitung Abwinden Ost - Projektteil „HWS Mauer Am Stellwerk“ und „Grabenräumung Abwinden und RRB Gusen“
BHPEWa-2018-339085/74-ML -
08. Mai 2025, 08:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Neubau Bürogebäude, Zubau Lager und Expedit sowie Umbau Bestand im 1. OG und Errichtung einer Erdwärmesondenanlage im Standort 4310 Mauthausen, Freistädter Straße 9, auf dem Grundstück Nr. 100/2, KG Haid
BHPEBa-2025-122753/7-NB -
08. Mai 2025, 09:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für eine Kläranlage mit zweistufigem pflanzenbewachsenem Bodenfilter auf dem Gst. Nr. 8276, KG 43020 Waldhausen, in der Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau und anschließender Versickerung der gereinigten häuslichen Abwässer
BHPEWa-2025-3063/11-HA -
12. Mai 2025, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Wiederverleihung des Wasserrechtes zur Einleitung von Niederschlagswässern in die Aist
BHPEWa-2025-23770/7-HA -
14. Mai 2025, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die Nutzwasserentnahme aus der Aist und die Einleitung von Niederschlagswässern und Rückspülwässern in die Aist.
BHPEWa-2025-24417/6-HA -
Verständigung im Zeitraum von 05.05.2025 bis 19.05.2025
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Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Hinzunahme von Räumlichkeiten, Geräten und
Sitzplätzen im Standort 4381 St. Nikola, Struden 37 auf dem Grundstück Nr. .49/1 und .49/2, KG
Struden
BHPEBa-2025-102797/7-FR -
Verständigung im Zeitraum von 05.05.2025 bis 19.05.2025
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Errichtung einer Betriebsanlage durch Aufstellung eines Imbisswagens im Standort 4360 Grein,
Ufer 2, auf dem Grundstück Nr. 711/13, KG Grein.
BHPEBa-2025-141791/6-FR -
20. Mai 2025, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Errichtung einer Begleitstraße mit Rohrdurchlässen und Natursteinmauern an der Schwemmnaarn im Hochwasserabflussbereich der Donau in der Marktgemeinde Saxen
BHPEWa-2022-29927/24-ML
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Perg
Bekanntgaben der Bezirkshauptmannschaft
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Bekanntgabe gemäß § 13 Abs. 4 Oö. ROG 1994 iVm § 2 Ab s. 1 Z 1 Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme
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Umwelterheblichkeitsprüfung Oö. Energieraumplanungsverordnung Teil 1 – Ausschlusszonen; Bekanntgabe gemäß § 13 Abs. 4 Oö. ROG 1994 iVm § 2 Abs. 2 Z 1 Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme
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Bekanntgabe - Seveso-Inspektion 2023
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Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat am 21.08.2023 bei der Betriebsanlage der Ruspeckhofer GmbH, 4331 Naarn, Marktplatz 5, eine Seveso-Inspektion gem. § 84k Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I Nr. 75/2023 durchgeführt
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen