Amtsstunden und Kundenzeiten (Parteienverkehr) bei der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kontaktmöglichkeiten
Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft
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Verständigung im Zeitraum von 03.09.2026 bis 17.09.2026
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Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Einbau einer Lebensmittelproduktion (Pizza) im Standort 4312 Ried in der Riedmark, Obenberg 17, auf dem Grundstück Nr. 783/1, KG Obenberg.
BHPEBa-2026-264428/4-NB -
17. September 2026, 09:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Zubau einer Terrasse an die bestehende McDonald´s-Filiale im Standort 4310 Mauthausen, Poschacherstraße 12, auf den Grundstücken Nr. 13/2 und 13/5, KG Haid.
BHPEBa-2026-257302/7-NB -
22. September 2026, 09:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Die Marktgemeinde St. Nikola an der Donau ersucht unter Vorlage eines Ausführungsoperates um die wasserrechtliche Überprüfung, der gemäß dem Detailprojekt aus dem Jahr 2022 errichteten Anlageteile der Wasserleitungssanierung St- Nikola – Struden. an.
BHPEWa-2022-733289/24-WD -
22. September 2026, 13:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Die FHCE Ziviltechniker GmbH beantragte am 19.08.2025 im Namen und Auftrag der Marktge-
meinde St. Nikola an der Donau unter Vorlage eines Projektes die Erteilung der wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für die Sanierung der Wasserversorgungsanlage St. Nikola/Struden.
In dieser Angelegenheit fand bereits am 10.02. und am 20.08.2026 eine mündliche Verhandlung
statt. Da das Projekt in weiterer Folge abgeändert wurde, wird neuerlich eine mündliche Verhandlung – zur Erledigung des Antrags auf wasserrechtlichen Bewilligung - anberaumt.
BHPEWa-2025-271480/66-WD -
24. September 2026, 13:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Neubau von PKW und Bus Stellplätzen für den
Donaupark Mauthausen inkl. Oberflächenentwässerung im Standort 4310 Mauthausen,
Poschacherstraße 10+12, auf den Grundstücken Nr. 13/2 und 13/5, KG Haid. -
24. September 2026, 13:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Errichtung einer Betriebsanlage durch Neuerrichtung einer Tankstelle im Automatenbetrieb
inkl. Oberflächenentwässerung im Standort 4310 Mauthausen, Poschacherstraße 10, auf dem
Grundstück Nr. 13/2, KG Haid. -
25. September 2026, 09:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die „Notversorgung WVA Dimbach – Neubau Brunnen Wohlfühlplatzl" in der Marktgemeinde Dimbach.
BHPEWa-2026-256134/12-WD
BHPENSch 2026-284388/3-WD
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Perg
Bekanntgaben der Bezirkshauptmannschaft
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KUNDMACHUNG nach §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 85 Abs. 3 und 86b Bundesabgabenordnung (BAO)
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BHPEAL-2021-482434/37-IA
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Bekanntgabe - Seveso-Inspektion 2023
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Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat am 21.08.2023 bei der Betriebsanlage der Ruspeckhofer GmbH, 4331 Naarn, Marktplatz 5, eine Seveso-Inspektion gem. § 84k Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I Nr. 75/2023 durchgeführt
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
