Amtsstunden und Kundenzeiten (Parteienverkehr) bei der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kontaktmöglichkeiten
Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft
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07. Juli 2022, 11:00 Uhr: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Bäckerei Tauber GmbH, 4312 Ried in der Riedmark, Marktplatz 5;
Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Einbau eines Tages-Cafe’s mit Bäckereiverkauf im Standort 4312 Ried in der Riedmark, Marktplatz 5 auf dem Grundstück Nr. .14 und 27/1, KG Ried in der Riedmark -
12. Juli 2022, 09:15 Uhr: Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes
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Fürholzer GmbH, 4341 Arbing, Rosental 21;
Fischteichanlage am Arbinger Bach (Neuhauser Bach) in der Gemeinde Arbing;
Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes -
14. Juli 2022, 08:30 Uhr: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Marktgemeinde St. Georgen an der Gusen, 4222 St. Georgen an der Gusen, Marktplatz 12;
Ufersicherung und Ufersanierung an der Gusen im Bereich Güterweg Schörgendorf bei Fluss-km ca. 10,75
Antrag auf wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung -
14. Juli 2022, 08:30 Uhr: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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DO Holding GmbH, 4341 Arbing, Grundstück Nr. 1973;
Errichtung einer Betriebsanlage durch Neubau von 2 Lagerhallen samt Bürogebäude im Standort 4341 Arbing auf dem Grundstück Nr. 1973, KG Arbing -
14. Juli 2022, 14:00 Uhr: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Praher Plastics Austria GmbH, 4311 Schwertberg, Poneggenstraße 5;
Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Austausch von 30 Spritzgussmaschinen mit Peripherie und Umsituierung eines Kompressorraumes, sowie Nutzungsänderung der ehemaligen Versorgungshalle (Halle 5b) als Produktionshalle (Aufstellung von Spritzgussmaschinen) sowie weitere diverse Änderungen im Standort 4311 Schwertberg, Poneggenstraße 5 auf dem Grundstück Nr. 1595/3 und 1595/7, je KG Schwertberg
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen