Amtsstunden und Kundenzeiten (Parteienverkehr) bei der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kontaktmöglichkeiten
Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft
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Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 - SHV Perg
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BHPESHV-2026-130/324-KW
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07. Mai 2026, 10:00 Uhr, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Umbau Schauraum, Lager und Werkstatt im
Standort 4311 Schwertberg, Aisttalstraße 23, auf dem Grundstück Nr. 156/4, KG Schwertberg
BHPEBa-2026-10065/17-NB -
07. Mai 2026, Verständigung über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung
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Die für Donnerstag, 07.05.2026 um 15:00 Uhr anberaumten Lokalaugenschein betreffend Demir Vedat zwecks Erteilung der erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage durch Errichtung Imbissstand, Imbiss-Anhänger für Fisch, Kebap und Fleisch im Standort 4320 Perg, Naarner Straße 75, auf dem Grundstück Nr. 2701/1, KG Perg, wird auf Wunsch des Antragstellers abberaumt.
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11. Mai 2026, 14:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Errichtung und Betrieb einer Pizzeria im EG und 6 Fremden Zimmer im OG im Standort 4310
Mauthausen, Hinterbergstraße 42, auf dem Grundstück Nr. .46/2, KG Haid
BHPEBa-2026-79949/6-NB -
26. Mai 2026, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Renaturierungsmaßnahmen entlang der Aist bei Flkm 8,3 – 9,5.
Verlegung und Neuerrichtung des Verbandssammlers Josefstal von Schacht 38v bis 26v aufgrund der geplanten Renaturierungsmaßnahmen an der Aist.
BHPEWa-2025-405020/9-WD
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Perg
Bekanntgaben der Bezirkshauptmannschaft
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KUNDMACHUNG nach §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 85 Abs. 3 und 86b Bundesabgabenordnung (BAO)
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BHPEAL-2021-482434/37-IA
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Bekanntgabe - Seveso-Inspektion 2023
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Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat am 21.08.2023 bei der Betriebsanlage der Ruspeckhofer GmbH, 4331 Naarn, Marktplatz 5, eine Seveso-Inspektion gem. § 84k Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I Nr. 75/2023 durchgeführt
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
