Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
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Führerscheinklassen

Klasse

Berechtigung zum Lenken von

Vorstufe A

  • Leichtmotorräder, das sind Motorräder oder Motorräder mit Beiwagen mit einer Leistung von max. 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von max. 0,16 kW/kg

A

  • Motorräder
  • Motorräder mit Beiwagen sowie
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern mit einer Eigenmasse von max. 400 kg

B

  • Kraftfahrzeuge mit max. acht Plätzen für zu befördernde Personen (außer dem Lenkerplatz) und einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Eigenmasse von mehr als 400 kg
  • Motorräder mit einem Hubraum von max. 125 ccm und einer Motorleistung von max. 11 kW, wenn der Lenker bzw. die Lenkerin
    • seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
    • sich nicht mehr in der Probezeit befindet und nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Motorrädern genommen zu haben und
    • der Code 111 in den Führerschein (Klasse B) eingetragen ist

C

  • Kraftfahrzeuge mit max. acht Plätzen für zu befördernde Personen (außer dem Lenkerplatz) und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
  • Sonderkraftfahrzeuge
  • Unbesetzte Kraftfahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn
    • dem Lenker bzw. der Lenkerin die Lenkberechtigung für die Gruppe C nach den Bestimmungen, die vor dem 1. November 1997 in Kraft traten, erteilt wurde oder
    • der Lenker bzw. die Lenkerin das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mind. zwei Jahren in Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
    • die Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet (z.B. Probefahrt)

C1

Unterklasse der Klasse C:

  • Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von max. 7.500 kg

D

  • Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Plätzen für zu befördernde Personen (außer dem Lenkerplatz)
  • Sonderkraftfahrzeuge

E

  • Kraftfahrzeuge, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden.
    Die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder –unterklasse.

F

  • Zugmaschinen
  • Motorkarren
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen (jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von max. 50 km/h)
  • Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Kraftfahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von max. 25 km/h entspricht
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von max. 40 km/h (ehemalige Klasse G)
  • Sonderkraftfahrzeuge (ehemalige Klasse G)

 

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