Infoblatt für Interessentinnen und Interessenten
Eingriff in den Biberlebensraum bzw. in die Biberpopulation nach der Oö. Biber-Verordnung
Mit der am 23.12.2025 in Kraft getretenen Oö. Biber-Verordnung wurde eine niederschwellige Möglichkeit geschaffen, Betroffenen im Falle des Auftretens von Schadenssituationen unter bestimmten Voraussetzungen eine rasche und unbürokratische Hilfestellung bieten zu können.
Im Folgenden werden die wichtigsten Eckpunkte der Verordnung in kompakter Form dargestellt:
- VOR der Setzung von Maßnahmen ist IMMER Kontakt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Naturschutzbehörde) aufzunehmen.
- Die Verordnung gilt in der kontinentalen biogeografischen Region, in der alpinen biogeografischen Region sind nur Präventionsmaßnahmen zulässig.
- Die Abgrenzung der kontinentalen zur alpinen biogeografischen Region finden Sie auf der Homepage des Landes Oberösterreich (siehe Anlagen 1 - 2/19).
- Die Anlagen 1 (Übersichtsplan, Maßstab 1:80.000) und 2/1 bis 2/19 (Detailpläne) finden Sie als pdf-Dokument (siehe Linkliste)
- Das verfügbare Kontingent ist auf der Homepage des Landes Oberösterreich abrufbar:
- nördlich der Donau/Mühlviertel beträgt das maximale Kontingent 58 Biber
- südlich der Donau/Alpenvorlandnördlich der Donau/Mühlviertel maximal 100 Biber
- Die Verordnung gilt nicht
- in Naturschutzgebieten sowie
- in bestimmten Europaschutzgebieten (Schutzgut Biber).
- Eingriffe dürfen erst erfolgen, wenn nachweislich andere mögliche, zielführende und zumutbare Präventionsmaßnahmen, wie etwa Einzelbaum- bzw. Flächenschutzmaßnahmen, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten des Bibers sowie die Drainagierung oder Absenkung von Biberdämmen, über einen repräsentativen Zeitraum hinweg erfolglos geblieben sind.
- Darum ist folgende Reihenfolge bei der Setzung von Maßnahmen zwingend einzuhalten:
- Prüfung und Umsetzung von möglichen, zielführenden und zumutbaren Präventionsmaßnahmen, z.B.
- Einzelbaum- bzw. Flächenschutzmaßnahmen
- Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten
- Drainagierung oder Absenkung von Biberdämmen
- Entfernung von Nebendämmen
- Sind diese nicht möglich, zielführend oder zumutbar bzw. sind durchgeführte Präventionsmaßnahmen erfolglos geblieben, können bei Vorliegen bestimmter Gründe (siehe § 4 Oö. Biber-Verordnung) folgende Eingriffe gesetzt werden:
- Eingriff in den Biberlebensraum (Entfernung von Hauptdämmen), wenn die Behörde mittels Dokumentationsformular festgestellt hat, dass Präventionsmaßnahmen nicht möglich, zielführend oder zumutbar waren bzw. erfolglos geblieben sind;
- Eingriff in die Biberpopulation (Entnahme von Bibern), wenn die Behörde darüber hinaus feststellt, dass ein Eingriff in den Lebensraum nicht die verfolgte Wirkung erbracht hat bzw. erbringen würde.
- Die Entfernung von Nebendämmen, die nicht in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen, stellt eine Präventionsmaßnahme dar und darf ganzjährig erfolgen. Die Feststellung, dass es sich um einen Nebendamm handelt, muss vor der Entfernung durch eine Amtssachverständige bzw. einen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz erfolgen.
- Eingriffe in den Biberlebensraum (Beseitigung von Dämmen) dürfen durch Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, Instandhaltungsverpflichtete, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie betroffene Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nur bei Vorliegen eines von der Behörde unterfertigten Dokumentationsformulars gesetzt werden. Die Einholung zivilrechtlicher Zustimmungserklärungen obliegt der bzw. dem Eingriffsberechtigten.
- Eingriffe in die Biberpopulation (Entnahme von Bibern) dürfen durch die jagdlich legitimierten Jägerinnen und Jäger des jeweiligen Jagdgebiets nur bei Vorliegen eines von der Behörde unterfertigten Dokumentationsformulars erfolgen, wobei diese die Vorgaben der Verordnung einzuhalten haben (z.B. Vorabprüfung freies Kontingent, Meldung von Entnahmen innerhalb 24h in der JADA usw.).
Wichtig:
Das Dokumentationsformular ist der Jägerin bzw. dem Jäger auszuhändigen. Dieses kann auch von der Jägerin/vom Jäger bei der Bezirkshauptmannschaft angefordert werden.
Um eine rasche Beurteilung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Naturschutzbehörde) zu ermöglichen, sind dieser folgende Informationen bzw. Dokumentationen zu übermitteln:
- welche Schäden liegen vor? (möglichst exakte Angabe, z.B. welche Fläche wird wie oft überflutet, wie viele Bäume in welcher Größe sind betroffen, welche Gefährdung liegt vor)
- wo treten die Schäden auf? (z.B. Ortsangabe mittels Parzellenangabe, Screenshot)
- wurden in der Vergangenheit bereits Präventionsmaßnahmen bzw. rechtmäßige Eingriffe gesetzt? (wenn ja, welche? Darlegung der Gründe, falls diese nicht möglich, zielführend oder zumutbar erscheinen)
- welche Eingriffe werden beabsichtigt? (Eingriff in Lebensraum bzw. Population, Darlegung der Gründe)
Für Fragen können Sie sich gerne an uns (Naturschutzbehörde) wenden.
Weiterführende Informationen

