Inkoba Sterngartl - Kundmachungen Entwurf
Weiterführende Informationen
- Eröffnungsbilanz 2020 .
- Voranschlag 2020 .
- Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan 2020 .
- Voranschlag 2021 .
- Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan 2021 .
- Rechnungsabschluss 2019 .
- Rechnungsabschluss 2020 .
Hausordnung
- Hausordnung - Kundinnen und Kunden .
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Hinweis: Das Bürgerservice ist nur Montag, Mittwoch und Freitag, von 8:00 bis 12:00 Uhr geöffnet. Alle persönlichen Behördengänge sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Das Tragen einer FFP2-Maske und 2-Meter-Abstand sind verpflichtend.
Gilt als Teil der Hausordnungen
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Verordnungen
- Aufhebung Waldbrandschutzverordnung 2020 .
- Anonymverfügungsverordnung .
- Gemeindevereinigung Vorderweißenbach - Schönegg .
- Verordnung NMS Altenberg .
- Verordnung NMS Bad Leonfelden .
- Verordnung NMS Feldkirchen .
- Verordnung NMS Feldkirchen - Sport .
- Verordnung NMS Gallneukirchen I und II .
- Verordnung NMS Gramastetten .
- Verordnung NMS Hellmonsödt .
- Verordnung NMS Hellmonsödt - Musikrichtung .
- Verordnung NMS Oberneukirchen .
- Verordnung NMS Ottensheim .
- Verordnung NMS Puchenau .
- Verordnung NMS Reichenthal .
- Verordnung NMS Steyregg .
- Verordnung NMS Vorderweissenbach .
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Gemeindeverband Regionalverkehr Oberes Mühlviertel - Satzungen
Vereinbarung über die Bildung eines ÖV-Gemeindeverbandes "Regionalverkehr Oberes Mühlviertel"
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Kundmachungen
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.