Hausordnung
Verordnungen
- Anonymverfügungsverordnung .
- Gemeindevereinigung Vorderweißenbach - Schönegg .
- Verordnung NMS Altenberg .
- Verordnung NMS Bad Leonfelden .
- Verordnung NMS Feldkirchen .
- Verordnung NMS Feldkirchen - Sport .
- Verordnung NMS Gallneukirchen I und II .
- Verordnung NMS Gramastetten .
- Verordnung NMS Hellmonsödt .
- Verordnung NMS Hellmonsödt - Musikrichtung .
- Verordnung NMS Oberneukirchen .
- Verordnung NMS Ottensheim .
- Verordnung NMS Puchenau .
- Verordnung NMS Reichenthal .
- Verordnung NMS Steyregg .
- Verordnung NMS Vorderweissenbach .
-
Gemeindeverband Regionalverkehr Oberes Mühlviertel - Satzungen
.
Vereinbarung über die Bildung eines ÖV-Gemeindeverbandes "Regionalverkehr Oberes Mühlviertel"
Kundmachungen
- Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: Eckstein OG, 4209 Engerwitzdorf; BA-Einrichtung, Aufstellen eines Imbissanhängers am Standort 4209 Engerwitzdorf, Engerwitzdorfer Straße 40; gewerbebehördliche Genehmigung; 30.03.2023, 08:30 Uhr .
- Anberaumung mündl. Verhandlung: Agrargem. Miesenwald, Obmann Josef Mayer, Tischberg 6, 4242 Hirschbach i.M.; Löschteichanlage auf Gst. Nr. 19, KG Königschlag, MGde Schenkenfelden; Wiederverleihung Wasserbenutzungsrecht; 17.04.2023; 09:00 Uhr .
- Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: Grillnberger Hannes, Schauerleithen 35, 4180 Zwettl/R.; Neub. Hausstock, Gst. Nr. 112/1, 680 und 681, KG Zwettl, MGde Zwettl, im HWA-Bereich des Schauerbaches; wasserrechtl. Überprüfung ; 17.04.2023; 13:00 Uhr .
- Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: Hostnik Rudolf und Sylvia, Unteramberg 4, 4100 Ottensheim; Fischteichanlage auf Gst. 1919/2, KG Gramastetten, Marktgemeinde Gramastetten; Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes; 30.03.2023; 08:30 Uhr .
- Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: Autohaus Punzenberger Ges.m.b.H., Änderung einer bestehenden Betriebsanlage im Standort 4111 Walding, Mühlkreisbahnstraße 5 - Genehmigungsverfahren; 23.03.2023; 08:30 Uhr .
- Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: Hammerschmid Thomas, 4048 Puchenau; Gst.Nr. 1307/4 KG Puchenau; Neubau eines Schwimmkanals im 30-jährlichen HWA-Bereich eines Zubringers zum Hammerbach; wasserrechtliche Überprüfung; 27.03.2023, 13:30 Uhr .
- Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: Amt der Oö. Landesregierung, 4021 Linz; L 581 Hansbergstraße - Baulos RW Neulichtenberg; Oberflächenwasserbeseitigung; wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung; 27.03.2023, 09:00 Uhr .
- Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: Peherstorfer Reinhold, Amesschlag 19, 4190 Vorderweißenbach; Fischteichanlage auf Gst. 281, KG Amesschlag, Marktgemeinde Vorderweißenbach; wasserrechtliche Überprüfung; 23.03.2023; 14:00 Uhr .
- Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: Rackeseder Manfred, Aigen 21, 4204 Haibach i.M.; Kleinkläranlage auf Gst. Nr. 73/1, KG Haibach, Gde Haibach; Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes; 20.03.2023; 14:00 Uhr .
- Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: MGde Reichenthal; Abwasserbeseitigungsanlage, Detailprojekt 2017 „Erweiterung Miesenbachstraße“; wasserrechtliche Überprüfung ; 20.03.2023; 10:30 Uhr .
- Anberaumung einer mündl. Verhandlung: Mittersteiner Michael und Christa, Traunleiten 30/2, 4050 Traun; Kleinkläranlage auf Gst. 605, KG Stiftung bei Reichenthal, MGde Reichenthal; wasserrechtl. + naturschutzrechtl. Bewilligung; 20.03.2023; 08:30 Uhr .
- Anberaumung mündl. Verhandlung: Hotel Guglwald GmbH, Guglwald 8, 4191 Vorderweißenbach; Änderung der best. Fischteichanlage auf Gst. 537/3 und 541/1, KG Schönegg, MGde Vorderweißenbach; wasserrechtl. + naturschutzrechtl. Bewilligung; 23.03.2023; 09:00 Uhr .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.