Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
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Deutsch vor Zuwanderung und Integrationsvereinbarung

verpflichtet vorgesehen für Einwanderer zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben

Drittstaatsangehörige sind mit (erstmaliger) Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Fremder und bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache und der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich durch die Vermittlung von grundlegenden Werten der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
 

Einfache Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
werden bereits vor der Zuwanderung für die Erteilung bestimmter Erstaufenthaltstitel vorausgesetzt („Deutsch vor Zuwanderung“).


Die Integrationsvereinbarung setzt sich aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen zusammen. Verpflichtend zu erfüllen ist mit der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel nur das Modul 1.
Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und die Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung)
Die Erfüllungspflicht beginnt mit der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels und beträgt zwei Jahre.


Modul 2 ist nicht verpflichtend zu erfüllen, jedoch Voraussetzung für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts („Daueraufenthalt EU“) sowie der Staatsbürgerschaft. Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und die vertiefte Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung).


Das Gesetz sieht für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung vor. Es sind dies beispielsweise Fremde, denen die Erfüllung auf Grund ihres physisch oder psychisch (dauerhaft) schlechten Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann.


Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen leistet der Bund einen Zuschuss zu den Kurskosten.

 

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