Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
- Strategische Umweltprüfung (SUP) Oö. Energieraumplanungsverordnung Teil 2 - Beschleunigungsgebiete Auflage des Planungsberichts (inklusive Umweltbericht) .
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz
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Markus Gruber, geb. 17.04.1984
Ein behördlicher Bescheid vom 09.10.2025 liegt für Sie im 1. Stock, Zi. 104 zur persönlichen Abholung, während der Kundenzeiten, bereit.
Wir ersuchen Sie ehestmöglich, um Entgegennahme des Schriftstücks.
Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, gilt das Schreiben gem. § 25 Abs. 1 Zustellgesetz nach zwei Wochen als erfolgreich zugestellt.
Verordnungen
Verlautbarungen
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Amtsblatt Nr. 2/2025: Verordnung zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutzverordnung 2025)
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutzverordnung 2025). Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
Kundmachungen der Anlagenabteilung
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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20. Oktober 2025, 08:30 Uhr, Gemeinde Fraham, Fraham
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Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen
zum Schutz von Objekten im 100-jährlichen Abflussbereich
der Donau in der Ortschaft Trattwörth
- wasserrechtliche Bewilligung
- naturschutzrechtliche Bewilligung -
28. Oktober 2025, 08:30 Uhr, Ozan Karakaya, Alkoven
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Errichtung und den Betrieb eines Imbisswagens in
Alkoven;
- gewerbebehördliche Genehmigung -
30. Oktober 2025, 09:00 Uhr, Harald Luger, Alkoven
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Grundwasserentnahme auf Gst. Nr. 1141, KG Straß,
Gemeinde Alkoven, zur Bewässerung landwirtschaftlicher
Flächen; wasserrechtliche Bewilligung (Wiederverleihung)
und Überprüfung -
04. November 2025, 08:30 Uhr, Stadtgemeinde Eferding, Eferding
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Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich des Mittergrabenbaches –
wasserrechtliche Bewilligung -
04. November 2025, 10:00 Uhr, Haslehner Immobilien GmbH, Pupping
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Errichtung von Parkplätzen mit Begrenzungen in Form von
Stützmauern im Hochwasserabflussbereich der Donau –
wasserrechtliche Überprüfung -
04. November 2025, 13:30 Uhr, Dominik Doppler, Scharten
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Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich
des Breitenaicherbaches samt Kompensationsmaßnahmen
– wasserrechtliche Überprüfung -
04. November 2025, 15:00 Uhr, Bernhard und Anna Ammer, St. Marienkirchen/P.
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Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich des Baches von
Leopoldsberg und dessen namenlosen linken Zubringers und
Errichtung einer Brücke über den namenlosen linken Zubringer –
wasserrechtliche Überprüfung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Eferding: Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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