Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
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Kundmachung: Mitglieder der Bezirkswahlbehörde Eferding
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für die Nationalratswahl 2024
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Kundmachung gemäß § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz 2004
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Auffinden von Tieren:
Beschreibung: männlich, ca. 2 Monate alt, schwarz mit weißem Bauch und weißen Pfoten
aufgefunden am: 22.07.2024 um ca. 22:00 Uhr
Angaben zum Fundort: 4731 Prambachkirchen, Sportplatz
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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29. Juli 2024, 08:30 Uhr, Martina Windhager, Alkoven
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thermische Grundwassernutzung für Heizzwecke
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29. Juli 2024, 10:00 Uhr, Mag. Roland Pichler und Mag. Angela Pichler-Jekal, Alkoven
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thermische Grundwassernutzung für Heizzwecke
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29. Juli 2024, 13:30 Uhr, Hermann und Sabine Leibetzeder, Alkoven
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thermische Grundwassernutzung für Heiz- und Kühlzwecke
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29. Juli 2024, 15:30 Uhr, Moser Christian, Fraham
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thermische Grundwassernutzung für Heiz- und Kühlzwecke
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13. August 2024, 14:00 Uhr, SPAR Österreichische Warenhandels-AG, Hartkirchen
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Änderung der genehmigten Betriebsanlage
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Eferding: Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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Hier finden Sie Informationen, zu unseren Amtsstunden, zum Parteienverkehr und wie Sie mit uns in Verbindung treten können.