Hausordnung
- Hausordnung der Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding .
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Hinweis: Das Bürgerservice ist nur Montag, Mittwoch und Freitag, von 8:00 bis 12:00 Uhr geöffnet. Alle persönlichen Behördengänge sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Das Tragen einer FFP2-Maske und 2-Meter-Abstand sind verpflichtend.
Gilt als Teil der Hausordnungen
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Verlautbarungen
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LFW-2020-213612/71-T
Landwirtschaftskammerwahl 2021; Kundmachung gemäß § 15 Abs. 1 der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973 betreffend die eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
. - Kundmachung Wahlausschreibung Landwirtschaftskammerwahl am 24. Jänner 2021 .
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Verordnung: Öffnungszeiten der “St. Hubertus Apotheke" in Aschach/D.
Öffnungszeiten ab 30.11.2020:
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Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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REISINGER, Haibach/D., Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage, Wiederverleihung, Wasserrecht
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 21.01.2021
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HOFINGER, Alkoven, Ableitung Niederschlagswässer in das Ofenwasser, Wasserrecht
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 26.01.2021
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LAGERHAUS EFERDING-OÖ.MITTE EGEN, Eferding, Versickerung von Dach- u. Oberflächenwässer, Erlöschensfeststellung, Wasserrecht
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 28. Jänner 2021
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TORUS BAUTRÄGER GMBH, Alkoven, Anlagen im HWA-Bereich des Gumpoldingerbaches, Wasserrecht
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 28. Jänner 2021
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GIWOG, Eferding, thermische Nutzung des Grundwassers, Erlöschensfeststellung, Wasserrecht
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 4. Februar 2021
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RAPSO ÖSTERREICH GMBH, Aschach/D., Grundwasserentnahme zur Kühlzwecken und Direkteinleitung der Kühlwässer in die Donau, Wasserrecht
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 8. Februar 2021
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LAND OÖ, Alkoven, Versickerung von Oberflächenwässern der B129, Wasserrecht
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 9. Februar 2021
. - abgesagt - AGRANA Stärke GmbH, Raiffeisenweg 2-6, 4082 Aschach/D., Bekanntgabe der Seveso-Inspektion vom 12.11.2019 .
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Verordnung Apotheken Bereitschaftsdienst: Änderung
Verordung der Bezirkshauptmannschaft Eferding nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung gemäß § 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG betreffend die Einteilung der Bereitschaftsdienste(Dienstturnus) außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten (Betriebszeiten) in den öffentlichen Apotheken im Bezirk Eferding.
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Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
Hier finden Sie Informationen, zu unseren Amtsstunden, zum Parteienverkehr und wie Sie mit uns in Verbindung treten können.
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Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.