Hausordnung
Bekanntmachungen
Verordnungen
Verlautbarungen
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Waldbrandschutz-Verordnung
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding zum Schutz vor Waldbränden
gültig von 28. April 2026 bis 31. Oktober 2026
Kundmachungen der Anlagenabteilung
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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19. Mai 2026, 08:30 Uhr, Mag. Nina und Stefan Leeb, 4600 Wels
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Fischteichanlage auf den Gst. Nr. 402, 403 und 406/11, KG und Gemeinde St. Marienkirchen/P. - wasserrechtliche Bewilligung (Wiederverleihung)
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19. Mai 2026, 10:30 Uhr, Mag. Wolfgang und Maria Parzmayr, 4611 Buchkirchen
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Fischteichanlage auf Gst. Nr. 461/8, 461/6 und 462, KG Finklham;
wasserrechtliche Bewilligung -
01. Juni 2026, 08:30 Uhr, Marktgemeinde Prambachkirchen, Prambachkirchen
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Umlegung des Prambaches im Bereich der
Gst. Nr. 4857 und 4873, KG Gallham
- wasserrechtliche Bewilligung
- naturschutzrechtliche Bewilligung -
02. Juni 2026, 09:00 Uhr, Gemeinde Pupping, Pupping
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Errichtung eines Donau Hochwasserschutzes im Eferdinger Becken
Wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Eferding: Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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