Hausordnung
Bekanntmachungen
Verordnungen
Kundmachungen der Anlagenabteilung
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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05. März 2026, 08:30 Uhr, Martin Kirchmeier, Fraham
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Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich des Innbaches –
wasserrechtliche Bewilligung -
05. März 2026, 10:00 Uhr, DI (FH) Alexander Meister, Hinzenbach
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Errichtung einer Ufersicherung am Pulvermühlbach
im Bereich Fluss-km 1,91 - 1,94 –
wasserrechtliche Überprüfung -
05. März 2026, 13:30 Uhr, via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, Pupping
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Instandsetzung öffentliche Donauländen, Teilprojekt „Langer Haufen“, Gemeinde Pupping -
wasserrechtliche Bewilligung -
10. März 2026, 08:30 Uhr, Innovativer Poolbau Ritzberger GmbH, Eferding
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Änderung der Betriebsanlage
– gewerbebehördliche Genehmigung -
10. März 2026, 08:30 Uhr, Nöttling Tanja und Johannes und Baumgartner Bernhard, St. Marienkirchen/P.
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Abwasserreinigungsanlage auf Gst. Nr. 626, KG Fürneredt, Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz, mit Zusickerung von vorgereinigten Abwässern zum Valtauer Bach – wasserrechtliche Überprüfung
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12. März 2026, 08:30 Uhr, R. Lackner GmbH, Hinzenbach
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Änderung der Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung
- gewerbebehördliche Genehmigung
- wasserrechtliche Bewilligung
- naturschutzrechtliche Bewilligung
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. ASchG -
12. März 2026, 13:30 Uhr, Aumayrgut GmbH, Fraham
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Errichtung einer Betriebsanlage samt
Oberflächenentwässerung in Fraham;
- gewerbebehördliche Genehmigung -
17. März 2026, 09:00 Uhr, Christoph Zeininger, MBA, Alkoven
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1. Errichtung von schutz- und regulierungswasserbaulichen Anlagen samt Kompensations-
maßnahmen zur Erzielung eines Hochwasserschutzes für das Anwesen Staudach 21 und
2. Durchführung von Aufschüttungen zur Errichtung eines Weges und
Kompensationsmaßnahmen, im Hochwasserabflussbereich des Puchhamerbaches –
wasserrechtliche Überprüfung -
18. März 2026, 08:30 Uhr, Wasserversorgung Hörmannsedt, Hartkirchen
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Stadlbauer Bernhard, 4081 Hartkirchen;
Aichinger-Haderer Eva, 4081 Hartkirchen;
Mrazek Michael und Mrazek-Scherfler Brigitte, 4081 Hartkirchen;
Mair Klaus, 4082 Aschach an der Donau;
Knogler Pia und Olbrich Peter, 4081 Hartkirchen;
Niederhumer Dieter, Mag., 4020 Linz;
Wasserentnahme aus einer Quelle auf Gst. Nr. 1850/3, KG Schaumberg,
zur Trink- und Nutzwasserversorgung der Liegenschaften auf den
Gst. Nr. 1846/1, 1871, 1751/3, 1756/9, 1756/8, 1756/10, je KG Schaumberg;
neuerliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung -
19. März 2026, 08:30 Uhr, Obermoser GmbH, Alkoven
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Wasserrecht für die Abwasserreinigungsanlage und
für die Indirekteinleitung betrieblicher Abwässer
wasserrechtliche Wiederverleihung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Eferding: Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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