Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz
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Hertelt Margarete, geb. 22.09.1986
Ein behördliches Schreiben vom 02.07.2025 liegt für Sie im 1. Stock, Zi. 121 zur persönlichen Abholung, während der Kundenzeiten, bereit.
Wir ersuchen Sie ehestmöglich, um Entgegennahme des Schriftstücks.
Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, gilt das Schreiben gem. § 25 Abs. 1 Zustellgesetz nach zwei Wochen als erfolgreich zugestellt.
Verordnungen
Verlautbarungen
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Amtsblatt Nr. 2/2025: Verordnung zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutzverordnung 2025)
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutzverordnung 2025). Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
Kundmachungen der Anlagenabteilung
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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15. Juli 2025, 11:00 Uhr, Arthofer Gustav Ges.m.b.H. & Co KG, Pupping
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Zubau einer Frischbetonkühlung mit flüssigem Stickstoff–
gewerbebehördliche Genehmigung und
baubehördliche Bewilligung -
15. Juli 2025, 13:00 Uhr, Hannes Krennmeir, Fraham
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Grundwasserentnahme aus drei Brunnen auf Gst. Nr. 1396,
1411/1 und 1418, je KG Fraham, zur Bewässerung landwirt-
schaftlicher Flächen; wasserrechtliche Bewilligung (Wiederverleihung)
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17. Juli 2025, 08:15 Uhr, Innovativer Poolbau Ritzberger GmbH, Eferding
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Änderung der Betriebsanlage
– gewerbebehördliche Genehmigung -
21. Juli 2025, 08:30 Uhr, Netz Oberösterreich GmbH, 4020 Linz
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110 kV-Leitung Partenstein-Wilhering, Donauüberspannung Ottensheim, Abbruch und Neuerrichtung Mast M93 in Alkoven, im Hochwasserabflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der Donau - wasserrechtliche Überprüfung
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21. Juli 2025, 13:30 Uhr, PB Immo OG, 4090 Engelhartszell
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Baumaßnahmen auf dem Gst. Nr. 297, KG St. Marienkirchen/P.,
im Hochwasserabflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der Polsenz
nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung und wasserrechtliche Überprüfung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Eferding: Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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