Hausordnung
Bekanntmachungen
Verordnungen
Kundmachungen der Anlagenabteilung
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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27. Jänner 2026, 08:30 Uhr, Kreuzmayr GmbH, Eferding
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Errichtung einer LED-Screen –
gewerbebehördliche Genehmigung -
02. Februar 2026, 09:00 Uhr, Marktgemeinde Scharten, Scharten
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Hochwasserschutz für die Ortschaft Breitenaich
wasserrechtliche Bewilligung -
03. Februar 2026, 08:30 Uhr, Wolfgang Meier, Eferding
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Grundwasserentnahme auf Gst. Nr. 402, KG Eferding,
zur Bewässerung beim Gartengestaltungsbetrieb in
Gartenstraße 2, 4070 Eferding;
wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung -
03. Februar 2026, 10:00 Uhr, Christian Schoberleitner, Fraham
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Grundwasserentnahme zur Bewässerung
landwirtschaftlicher Flächen auf dem
Gst. Nr. 897, KG Hörstorf –
wasserrechtliche Überprüfung -
03. Februar 2026, 13:30 Uhr, Wassergenossenschaft Eferdinger Becken, Fraham
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Brunnen Nr. 169/1/1; Grundwasserentnahme auf Gst. Nr. 376,
KG Hörstorf, zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen;
wasserrechtliche Bewilligung -
10. Februar 2026, 09:00 Uhr, Deutschsprachige Provinz der Kongregation der Oblaten des Hl. Franz von Sales, Prambachkirchen
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Grundwasserentnahme aus einem artesischen Brunnen auf
Gst. Nr. 610, KG Dachsberg, Wasserbuch-Postzahl 405/0274;
Änderung der Anlagen durch Pumpentausch - wasserrechtliche
Bewilligung und Überprüfung
Anpassung des Schutzgebietes an den Stand der Technik
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Eferding: Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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