Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 vom 22.11.2023, BHGRGVK-2023-386413/6-Be
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Eigentümer: Gustav Schürz
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Kundmachung gemäß § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz 2004
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Auffinden eines Tieres:
Hund
Beschreibung: weiblich, nicht gechipt, ca. 1 Jahr, grau mit weißem Fleck auf der Brust
Rasse: Cane Corso (oder zumindest Mischling mit Cane Corso)
aufgefunden am: 31.10.2023 um 05:26 Uhr
Angaben zum Fundort: 4070 Eferding, Pupping 25 (vor der Polizei)
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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05. Dezember 2023, 09:00 Uhr, Land Oberösterreich, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau und -erhaltung, Fraham
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Ableitung von Niederschlagswässern aus der L531 Schartnerstraße,
Straßenkilometer 13,85 bis 14,1, in den Planbach; wasserrechtliche Bewilligung -
05. Dezember 2023, 11:00 Alexander Kevin Schauer und Bianca Schauer-Schlag, Fraham
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Ableitung der Niederschlagswässer des Wohnobjektes auf
Gst. Nr. 155/6, KG Hörstorf, in den Roithamer Bach unter
Mitbenützung der Anlagen des RHV Eferding –
wasserrechtliche Bewilligung -
19. Dezember 2023, 08:30 Uhr, NEUE HEIMAT Oberösterreich Gemeinnützige Wohnungs- und SiedlungsgesmbH, Hinzenbach
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Abbruch und Neubau Wohnbebauung Eferding I mit 57 Wohneinheiten
baubehördliche Bewilligung -
AGRANA Stärke GmbH, Raiffeisenweg 2-6, 4082 Aschach/D., Bekanntgabe der Seveso-Inspektion
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Durchführung einer Seveso-Inspektion bei der Betriebsanlage der AGRANA Stärke GmbH in 4082 Aschach an der Donau, Raiffeisenweg 2-6
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Verordnung Apotheken Bereitschaftsdienst: Änderung
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Verordung der Bezirkshauptmannschaft Eferding nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung gemäß § 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG betreffend die Einteilung der Bereitschaftsdienste(Dienstturnus) außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten (Betriebszeiten) in den öffentlichen Apotheken im Bezirk Eferding.
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Eferding: Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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