Hausordnung
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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05. Juni 2023, 08:30 Uhr, Florian Hoffberger, Alkoven
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thermische Grundwassernutzung für Heizzwecke -
wasserrechtliche Bewilligung -
05. Juni 2023, 10:00 Uhr, Marlene Mimra, Eferding
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thermische Grundwassernutzung für Heizzwecke -
wasserrechtliche Bewilligung -
06. Juni 2023, 08:30 Uhr, Franz Neuwirth, St. Marienkirchen/P.
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Aufforstung im Hochwasserabflussbereich der Kaltenbaches -
wasserrechtliche Bewilligung -
06. Juni 2023, 10:00 Uhr, Markus Rohrer, Fraham
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Aufschüttung und Geländeabsenkung im Hochwasserabflussbereich
des Innbaches in der Gemeinde Fraham - wasserrechtliche Überprüfung -
06. Juni 2023, 14:00 Uhr, Bernhard Mayer, Fraham
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Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich
30-jährlicher Hochwässer des Innbaches –
wasserrechtliche Überprüfung -
14. Juni 2023, 08:30 Uhr, Anita und Rudolf Hehenberger, Stroheim
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Wasserversorgungsanlage;
Wasserbuch-Postzahl 405/0315;
Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes -
14. Juni 2023, 10:00 Uhr, Christine und Wolfgang Roithner, Maria und Otmar Strasser, Fraham
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Wasserbuch-Postzahl 405/0849;
Wasserversorgungsanlage (Quellnutzung);
Anberaumung eines Lokalaugenscheines zur
Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes -
15. Juni 2023, 09:30 Uhr, Gemeinde Pupping, Pupping
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Beseitigung von Niederschlagswässern aus der Gemeindestraße
Pupping durch Ableitung in den Kutschermühlbach im Bereich
Pupping 26, 4070 Pupping –
nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung -
15. Juni 2023, 13:30 Uhr, Franz Hofinger und Irene Hofinger-Grünauer, Alkoven
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Ableitung von Niederschlagswässer in den Weidachbach -
wasserrechtliche Überprüfung -
15. Juni 2023, 15:00 Uhr, Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.H., Alkoven
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Ableitung von Niederschlagswässern in den Gumpoldinger Bach im Zuge der
Sanierung der Bahnstrecke Linz – Eferding, km 12,781 – 14,000, Gemeinde Alkoven;
wasserrechtliche Bewilligung -
AGRANA Stärke GmbH, Raiffeisenweg 2-6, 4082 Aschach/D., Bekanntgabe der Seveso-Inspektion
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Durchführung einer Seveso-Inspektion bei der Betriebsanlage der AGRANA Stärke GmbH in 4082 Aschach an der Donau, Raiffeisenweg 2-6
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Verordnung Apotheken Bereitschaftsdienst: Änderung
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Verordung der Bezirkshauptmannschaft Eferding nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung gemäß § 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG betreffend die Einteilung der Bereitschaftsdienste(Dienstturnus) außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten (Betriebszeiten) in den öffentlichen Apotheken im Bezirk Eferding.
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Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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Hier finden Sie Informationen, zu unseren Amtsstunden, zum Parteienverkehr und wie Sie mit uns in Verbindung treten können.
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.