Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
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Waldbrandschutz-Verordnung
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding zum Schutz vor Waldbränden
gültig von 31. Juli bis bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024 -
Kundmachung: Mitglieder der Bezirkswahlbehörde Eferding
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für die Nationalratswahl 2024
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Kundmachung gemäß § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz 2004
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Auffinden von Tieren:
Beschreibung: männlich, ca. 2 Monate alt, schwarz mit weißem Bauch und weißen Pfoten
aufgefunden am: 22.07.2024 um ca. 22:00 Uhr
Angaben zum Fundort: 4731 Prambachkirchen, Sportplatz -
Kundmachung gemäß § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz 2004
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Auffinden eines Tieres:
Tier: Katze (Europäisch Kurzhaar)
Beschreibung: weiblich, ca. 10 Jahre alt, dreifärbig, kupierte Ohren, keine Zähne
aufgefunden am: 28.07.2024 um 00:30 Uhr
Angaben zum Fundort: 4070 Eferding, auf der Straße bei Springwiese 1
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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24. September 2024, 08:30 Uhr, Peneder Bau-Elemente GmbH, Fraham
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Änderung der Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung im Hochwasserabflussbereich in Fraham
- gewerbebehördliche Genehmigung und
- wasserrechtliche Bewilligung -
01. Oktober 2024, 13:30 Uhr, Schuhmann GmbH, Alkoven
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Änderung der Betriebsanlage –
gewerbebehördliche Genehmigung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Eferding: Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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