Hausordnung
- Hausordnung der Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding .
-
Hinweis: in den Amtsgebäuden des Landes Oberösterreich gilt die 3-G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet). Das Tragen einer FFP2-Maske wird empfohlen.
.
Wir bitten Sie nach Möglichkeit um Terminvereinbarung oder um Nutzung unseres umfangreichen Online-Angebots.
Verlautbarungen
- .
-
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung 2022)
.
gültig von 25. März 2022 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022
-
Kundmachung der Bezirkswahlbehörde
.
über die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde Eferding für die Landtagswahl, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2021
Kundmachungen der Anlagenabteilung
-
02. Juni 2022, 08:30 Uhr, Land Oberösterreich, Abteilung Straßenneubau und -Erhaltung, St. Marienkirchen
.
L 1221 Daxbergstraße km 9,995 bis km 10,682,
Baulos "GRW Jungreith" - Abschnitt 3 -
Ableitung von Oberflächenwässern in die Polsenz;
wasserrechtliche Bewilligung -
02. Juni 2022, 08:30 Uhr, Norbert und Heide Maria Rathmayr, Hinzenbach
.
Errichtung einer Grundwasser- Wärmepumpenanlage in der Gemeinde
Hinzenbach - wasserrechtliche Bewilligung -
02. Juni 2022, 10:30 Uhr, Klaus Kain, Alkoven
.
Errichtung einer Grundwasser-Wärmepumpenanlage in der
KG Alkoven - wasserrechtliche Bewilligung -
02. Juni 2022, 13:30 Uhr, Land Oberösterreich, Abteilung Straßenneubau und -Erhaltung, St. Marienkirchen/P.
.
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz;
Ableitung von Niederschlagswässern der L1221 Daxbergerstraße
km 7.775 - 7.915 in die Polsenz - wasserrechtliche Bewilligung -
02. Juni 2022, 14:00 Uhr, Wiesinger Beteiligungen GmbH, Pupping
.
Errichtung einer weiteren Grundwasser-Wärmepumpenanlage
in der KG Pupping - wasserrechtliche Bewilligung -
Verständigung vom 25.05.2022, Amazon Transport GmbH, Eferding
.
Errichtung eines Paketschließfaches in Eferding -
gewerbebehördliches Verfahren -
AGRANA Stärke GmbH, Raiffeisenweg 2-6, 4082 Aschach/D., Bekanntgabe der Seveso-Inspektion
.
Durchführung einer Seveso-Inspektion bei der Betriebsanlage der AGRANA Stärke GmbH in 4082 Aschach an der Donau, Raiffeisenweg 2-6
-
Verordnung Apotheken Bereitschaftsdienst: Änderung
.
Verordung der Bezirkshauptmannschaft Eferding nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung gemäß § 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG betreffend die Einteilung der Bereitschaftsdienste(Dienstturnus) außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten (Betriebszeiten) in den öffentlichen Apotheken im Bezirk Eferding.
-
Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
.
Hier finden Sie Informationen, zu unseren Amtsstunden, zum Parteienverkehr und wie Sie mit uns in Verbindung treten können.
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.