Hausordnung
- Hausordnung der Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding .
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Hinweis: in den Amtsgebäuden des Landes Oberösterreich gilt die 3-G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet). Das Tragen einer FFP2-Maske wird empfohlen.
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Wir bitten Sie nach Möglichkeit um Terminvereinbarung oder um Nutzung unseres umfangreichen Online-Angebots.
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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07. Februar 2023, 08:30 Uhr, Gemeinde Alkoven, Alkoven
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Errichtung des Rundweges namens "Weg der Vielfalt" in der Gemeinde Alkoven
samt Anlagen im Hochwasserabflussbereich der Donau und des Innbaches, sowie
Herstellung einer Rad- und Fußgängerbrücke über den Innbach –
wasserrechtliche Überprüfung -
13. Februar 2023, 08:30 Uhr, KR Holding GmbH, St. Marienkirchen/P.
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Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern über ein Retentionssickerbecken
im Hochwasserabflussbereich in die Polsenz - wasserrechtliche Überprüfung
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13. Februar 2023, 10:30 Uhr, Walter Artner, Eferding
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Sanierung des Dachsbergerbachdammes nach einer Rodung
im Uferbereich, auf den Gst. Nr. 75/3 und 979/3, KG Eferding -
wasserrechtliche Überprüfung -
13. Februar 2023, 14:00 Uhr, Helmut Schobesberger, Alkoven
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Befestigung und Verbreiterung eines Weges, sowie Durchführung von Aufschüttungen,
im Hochwasserabflussbereich 30-jährlicher Hochwässer der Donau -
wasserrechtliche Überprüfung -
14. Februar 2023, 08:30 Uhr, Oskar und Susanne Kreuzmayr, St. Marienkirchen/P.
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Wasserkraftanlage „Herrenmühle“ an der Polsenz in St. Marienkirchen/P.,
Postzahl (PZ) 405/22 - Feststellen des Erlöschens -
AGRANA Stärke GmbH, Raiffeisenweg 2-6, 4082 Aschach/D., Bekanntgabe der Seveso-Inspektion
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Durchführung einer Seveso-Inspektion bei der Betriebsanlage der AGRANA Stärke GmbH in 4082 Aschach an der Donau, Raiffeisenweg 2-6
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Verordnung Apotheken Bereitschaftsdienst: Änderung
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Verordung der Bezirkshauptmannschaft Eferding nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung gemäß § 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG betreffend die Einteilung der Bereitschaftsdienste(Dienstturnus) außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten (Betriebszeiten) in den öffentlichen Apotheken im Bezirk Eferding.
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Kundmachung: gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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Hier finden Sie Informationen, zu unseren Amtsstunden, zum Parteienverkehr und wie Sie mit uns in Verbindung treten können.
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Alkoven .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Aschach/D. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule Eferding-Nord .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Sportmittelschule Eferding-Süd .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hartkichen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Prambachkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.