Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
Telefon (+43 7248) 603-0 • Fax (+43 732) 7720-264399
E-Mail bh-gr-ef.post@ooe.gv.at • www.bh-eferding.ooe.gv.at

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Religionsangelegenheiten

Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft (Kirchenaustritt)

Wenn Sie aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft austreten wollen, müssen Sie diese Erklärung persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) abgeben oder schriftlich (formloses Schreiben) der zuständigen Behörde übersenden. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Übermittlung dieser Erklärung auf elektronischem Weg z.B. per Email nicht zulässig.

 

Mitzubringende bzw. beizuschließende Unterlagen:
  • Austrittserklärung mit Angabe, aus welcher Glaubens- bzw. Bekenntnisgemeinschaft sie austreten wollen

  • Amtlicher Lichtbildausweis (in Kopie)


Religionsmündigkeit von Minderjährigen

Mündige Minderjährige (14- bis 18-Jährige) gelten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr als religionsmündig und können über den Austritt aus ihrer Glaubens- bzw. Bekenntnisgemeinschaft selbst entscheiden. Eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. Obsorgeberechtigten ist dafür nicht notwendig.
Bis zu ihrem 14. Lebensjahr (unmündige Minderjährige) benötigen Kinder für den Kirchenaustritt jedoch die Zustimmung beider Elternteile.

 

Anhörung der unmündigen Minderjährigen:

Falls die Eltern aus ihrer Glaubensgemeinschaft austreten, treten die Kinder nicht automatisch mit aus.
Wollen die Eltern, dass ihre Kinder auch aus der Glaubensgemeinschaft austreten, so können sie das grundsätzlich für Kinder bis 14 Jahre entscheiden.
Kinder zwischen 10 bis 12 Jahren haben ein Anhörungsrecht allenfalls durch das Vormundschaftsgericht.
Kinder zwischen 12 bis 14 Jahren haben ein Anhörungs- und Zustimmungsrecht zum Religionsaustritt vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Verfahrenskosten:

Die Entgegennahme der Erklärung über einen Austritt aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft ist gebührenfrei. Die Ausstellung einer Bestätigung auf Verlangen der Partei ist jedoch gebührenpflichtig (Zeugnisgebühr und Verwaltungsabgabe).

 

Behördliche Veranlassungen:

Die Bezirkshauptmannschaft verständigt in weiterer Folge die jeweilige Religionsgemeinschaft über den erfolgten Austritt.

 

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding • Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
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