Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
Telefon (+43 7248) 603-0 • Fax (+43 732) 7720-264399
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Namensänderung

Wann kann ein Familien- bzw. Vorname geändert werden? Wenn der bisherige Name lächerlich oder anstößig wirkt, schwer auszusprechen oder zu schreiben ist, ...

Wann kann ein Familien- bzw. Vorname geändert werden?

Die Änderung bedarf eines Antrages (Antragsformular), wobei einer der nachstehend angeführten Gründe vorliegen muss: 

  • der bisherige Familien-/Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
  • der bisherige Familien-/Vorname ist schwer auszusprechen oder zu schreiben
  • der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Familien-/Vornamen erhalten, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt
  • der Antragsteller will den Familien-/Vornamen erhalten, der er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
  • der Antragsteller will einen Familien-/Vornamen erhalten, den er früher zu Recht geführt hat
  • die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen der Personen kommen kann
  • der Antragsteller will nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c ABGB erhalten
  • der Antragsteller will einen Nachnamen nach §§ 93 bis 93c ABGB erhalten
  • der Antragsteller will nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) eine Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten
  • der Antragsteller will einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist
  • der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Familien-/Vornamen erhalten, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen
  • der Antragsteller macht glaubhaft, dass die Änderung des Familien-/Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
  • der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Familien-/Vornamen ("Wunschname")
  • das minderjährige Wahlkind soll andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird
  • der Antragsteller will nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird
  • der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht des Antragstellers.
     

Im Namensänderungsgesetz sind auch Versagungsgründe angeführt, die bei der Entscheidung zu beachten sind.

Anhörungs- bzw. Zustimmungsrecht von Minderjährigen

10- bis 14-Jährige haben ein Anhörungsrecht. Die Namensänderung von über 14-jährigen Personen bedarf deren Zustimmung.

Personenkreis und zuständige BehördeNamensänderungen dürfen nur für

  • österreichische Staatsbürger,
  • Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und
  • Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention (für die beiden letzteren Personengruppen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben)

vorgenommen werden.


Zustände Behörde:
Jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Nichtvorliegen eines Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Österreich richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz im Inland.

Erforderliche Dokumente:
Zusätzlich zum Antrag sind folgende Unterlagen beizubringen

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde(n)
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftklausel
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • allenfalls Nachweis über das Obsorgerecht bzw. Vertretungsbefugnis

Gebühren:

  • für den Antrag 14,30 Euro 
  • für nicht vergebührte Beilagen (wie z.B. Obsorgebeschluss, Scheidungsurteil etc.) je Beilage 3,90 Euro.

bei Fehlen eines Grundes (="Wunschname")

  • für die Bewilligung der Namensänderung 545,60 Euro.

Es wird empfohlen, vor der Antragstellung mit einem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.

Beglaubigung von Personenstandsurkunden 

  • zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde in deren Wirkungsbereich die Personenstandsurkunde ausgestellt ist.
  • Gebühren für diplomatische Beglaubigung 20,30 Euro.
  • Unterschriftbeglaubigungen für nachfolgende Apostillen der Landesregierung sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde gebührenfrei.

Berichtigung von Personenstandseintragungen und Altmatriken

  • Berichtigung auf Antrag oder von Amts wegen
  • zuständig jene Bezirksverwaltungsbehörde in deren örtlichem Wirkungsbereich der Personenstandseintrag erfolgte
  • gebührenfrei.

Rechtsgrundlage:

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr und
Dienstag (Bürgertag) von 07:30 bis 17:00 Uhr

Bürgerservicestelle Eferding:
Montag und Donnerstag von 07:30 bis 12:00 Uhr und
Dienstag (Bürgertag) von 07:30 bis 17:00 Uhr

Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch außerhalb dieser Kundenzeiten möglich.

Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding • Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
Telefon (+43 7248) 603-0 • Fax (+43 732) 7720-264399E-Mail bh-gr-ef.post@ooe.gv.at

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