Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
Telefon (+43 7248) 603-0 • Fax (+43 732) 7720-264399
E-Mail bh-gr-ef.post@ooe.gv.at • www.bh-eferding.ooe.gv.at

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Kind - eigener Identitätsausweis

Die Ausstellung eines eigenen Identitätsausweises für Kinder ist möglich, muss aber bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von dem/der gesetzlichen VertreterIn beantragt werden.

Antragstellung


Die Ausstellung eines eigenen Identitätsausweises für Kinder ist möglich, muss aber bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von dem/der gesetzlichen VertreterIn beantragt werden.


Hinweis: Durch die körperlichen Veränderungen eines Kindes – muss in entsprechend kurzen Intervallen – ein neuer Identitätsausweis beantragt werden.


Achtung:

Eine Eintragung eines Kindes in den Identitätsausweis ist nicht möglich.


Zuständige Behörde:

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Bundespolizeidirektion in den Städten Linz, Wels und Steyr

Mitzubringende Dokumente:

  • amtlicher Lichtbildausweis des/der AntragstellerIn (Vater/Mutter)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • ein Passbild (Hochformat ca. 4 x 5 cm)

Gebühren:

  • 61,50 Euro

Diese Gebühr stellt eine Pauschalgebühr dar und beinhaltet auch sämtliche Gebühren für Beilagen, so dass außer den angeführten 61,50 Euro keine weiteren Gebühren zu entrichten sind.


Abholung des Identitätsausweises

  • ab Vollendung des 6. Lebensjahres muss das Kind bei der Abholung des Identitätsausweises persönlich erscheinen
  • ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind im Unterschriftsfeld des Antragsformulares (schwarzer Rahmen) selbst unterschreiben

 

Antragstellung bei nicht aufrechter Ehe

Bei der Antragstellung eines Identitätsausweises für ein Kind bei nicht aufrechter Ehe ist die Vertretungsbefugnis durch ein entsprechendes Dokument nachzuweisen.


Als Dokumente für die Vertretungsbefugnis kommen in Frage:

  • für eheliche Kinder in geschiedener Ehe:
    • Gerichtsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
    • Bescheinigung gemäß § 281 Außerstreitgesetz
    • Sorgerechtsbeschluss (rechtskräftig abgestempelt)
       
  • für uneheliche Kinder:
    • Geburtsurkunde

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