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Waldverjüngung - Abschussplan

Die Oö. Abschussplanverordnung dient als bewährtes Instrument der Herstellung eines dem jeweiligen Lebensraum angepassten Schalenwildbestandes

junger Waldbestand

Quelle: BH Vöcklabruck

Die Abschusshöhe richtete sich seit dem Jagdjahr 1994/95 nicht mehr nach den gemeldeten Wildständen, sondern nach dem Zustand der Waldverjüngung. Die Verbissbelastung wird seither von Jagdausschuss, Jagdausübungsberechtigten und dem forsttechnischen Dienst der Behörde jährlich vor Vegetationsbeginn an Hand von einvernehmlich festgelegten Vergleichs- und Weiserflächen erhoben und beurteilt. Die Gesamtbeurteilung eines Jagdgebiets (Beurteilungsstufe I, II oder III) bestimmt im Wesentlichen die Veränderung der Abschusszahlen im Vergleich zum Abschussplan bzw. Abschuss des Vorjahrs.

Dieses objektive und nachvollziehbare Verfahren zur Festlegung der Abschusszahlen hat in Oberösterreich zu einer maßgeblichen Versachlichung der häufig sehr emotionell geführten Wald-Wild-Frage beigetragen. 

 

Wesentliche Grundsätze der Abschussplanung

  • Abschüsse von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) nur auf Grund und im Rahmen behördlich genehmigter Abschusspläne
  • Maßstab für die Abschussplanerstellung sind die Lebensraumverhältnisse, insbesondere der Vegetationszustand im Wald
  • Ermittlung der tragbaren Wilddichte an Hand der Beurteilungsergebnisse der Vergleichs- und Weiserflächen
  • Beurteilung durch gemeinsame Begehung mit dem Jagdausschuss, der oder dem Jagdausübungsberechtigten und dem Forstdienst der Bezirksverwaltungsbehörde
  • Wildschadensreduktion durch erhöhten Abschuss weiblichen Wildes und Erreichen eines Geschlechterverhältnisses von 1 : 1
  • prozentuell festgelegte Abschusserhöhungen und der Situation angepasste Bejagungsmethoden (Bewegungsjagd, Schwerpunktbejagung)
  • Fütterungsverbot für Rotwild vom 16. Mai bis 15. Oktober und für Rehwild vom 16. Mai bis 15. September
  • Festlegung von Erfüllungsquoten zu bestimmten Terminen
  • Abschussplanzahlen gelten grundsätzlich als Mindestabschuss
  • Meldung (schriftlich oder über Internet) und Nachweis der getätigten Abschüsse
  • Nichtanrechnung des Fallwildes

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