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Verkauf von Tieren

Natürlich ist ein Besitzerwechsel manchmal notwendig, dabei ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) Rücksicht zu nehmen.

Haustiere

Quelle: pixabay

Besitzerwechsel notwendig?

Weihnachten ist gerade vorüber, der Christbaum wird langsam aus den eigenen vier Wänden verbannt, und auch manch unliebsames Geschenk findet seinen Weg zurück ins Geschäft – oder wird weiterverkauft.

Leider passiert das nicht nur bei den Dingen, die nicht gebraucht werden, sondern auch bei Tieren.  Dass Tiere keine Geschenke sein sollten, ist allgemein bekannt. Trotzdem wird so manches Haustier – nicht nur nach den Feiertagen – verkauft, verschenkt oder leider auch ausgesetzt.

Natürlich ist ein Besitzerwechsel manchmal notwendig, um Tieren eine tierschutzgerechte Haltung zu ermöglichen.

Dabei ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) Rücksicht zu nehmen.

 

Gesetzliche Bestimmungen für den kontrollierten Handel

Im TSchG wurde eine eigene Bestimmung - § 8a – geschaffen, um das Feilbieten und den Verkauf von Tieren näher zu präzisieren. Grundsätzlich ist dies auf öffentlich zugänglichen Plätzen nämlich nicht erlaubt (z.B. Straßenverkauf, eine Ausnahme stellt hier der Verkauf im Rahmen einer genehmigten Veranstaltung mit Tieren dar, z.B. ein Kleintiermarkt). Tiere, die auf diese Art und Weise oder auch im Umherziehen angeboten werden, dürfen von der Behörde sogar direkt abgenommen werden (§ 37 Abs. 2a).

Tiere dürfen unter folgenden Voraussetzungen öffentlich (z.B. durch Inserate) angeboten werden (§ 8a Abs. 2 TSchG):

  • im Rahmen genehmigter Haltungen (Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle, Gnadenhöfe, sonst. bewilligte, wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeiten)
  • im Rahmen einer angezeigten oder bewilligten Zucht
  • Tiere, die im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft gehalten werden (Pferde und Pferdeartige, Scheine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Neuweltkameliden, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße oder Nutzfische)
  • zur Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei welchen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind und die nicht bei ihrem bisherigen Halter verbleiben können (Hunde müssen zu diesem Zeitpunkt seit mindestens sechszehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sein).

 

Wichtig: Auch das Verschenken von Tieren zählt als Veräußerung und ist daher nur unter den oben genannten Voraussetzungen erlaubt!

Vor allem im Internet werden Tiere oft auf diversen Plattformen angeboten. Damit der illegale Tierhandel auch hier unterbunden werden kann, gelten diese Bestimmungen vollinhaltlich auch für derartige Aktivitäten im Internet (z.B. Inserate).

Das Anbieten von Tieren entgegen dieser Voraussetzungen stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Dies gilt natürlich ebenso für den Fall, dass Tiere ausgesetzt und/oder verlassen werden.

Durch diese genauen, gesetzlichen Regelungen sollen der unkontrollierte Handel und auch „Spontankäufe“ unterbunden werden, um dem Ziel des Tierschutzgesetzes – der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere – gerecht zu werden.

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