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Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz – Rauchverbot in Gastronomiebetrieben

Ab 1. November 2019 gibt es in Österreich ein absolutes Rauchverbot in der Gastronomie. Betroffen sind nicht nur Restaurants oder Hotelbetriebe, sondern auch Nachtlokale wie Bars und Clubs.

Wo gilt das Rauchverbot?

Neben den bisher geltenden Bestimmungen erstreckt sich das Verbot ab 1. November 2019 auch auf das Rauchen in allen Räumen von Gastronomiebetrieben, die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereich. Das Rauchverbot gilt auch für Mehrzweckhallen, Mehrzweckräumen und nicht ortsfeste Einrichtungen, wie Festzelte. Vom Rauchverbot nicht erfasst sind Freiflächen.

Bei der Errichtung von Raucherplätzen auf betrieblichen Freiflächen (etwa im Eingangsbereich oder im Hinterhof) ist jedoch zu beachten, dass dies in der Regel eine Änderung der Betriebsanlage darstellt, für welche u.a. vorher eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist. Auch wenn zum Beispiel bloß ein Stehtisch aufgestellt wird. Eine Prüfung im Einzelfall ist jedenfalls notwendig. Gastgewerbetreibenden wird daher empfohlen, rechtzeitig Kontakt mit der Gewerbebehörde aufzunehmen.

 

Was sind die Konsequenzen?

Raucherinnen und Raucher, die das gesetzliche Rauchverbot in der Gastronomie nicht beachten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von bis zu 100 €, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 €, zu bestrafen.

Gastronomiebetreiberinnen und -betreiber, in deren Betriebsräumen gegen das Rauchverbot verstoßen wird, begehen ebenfalls eine Verwaltungsübertretung und müssen mit Strafen von bis zu 1.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 10.000€, rechnen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 12 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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