Folgende Vorhaben
- im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, oder
- auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternchensignatur gekennzeichnet sind,
sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen:
- der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen - die Anzeigepflicht gilt nicht für widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 sowie für überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2 (§ 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994);
- die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m, ausgenommen Lärm- und Schallschutzwände, die nach straßenrechtlichen oder nach eisenbahnrechtlichen Bestimmungen errichtet werden;
- die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen, wenn diese allein oder zusammen mit anderen Park-, Abstell- und Lagerplätzen, mit denen sie in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ein Flächenausmaß von 1.000 m² übersteigen sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus;
- die Errichtung und die Änderung von Campingplätzen gemäß § 72 Oö. Tourismusgesetz 2018 und die Aufnahme des Betriebs von Campingplätzen gemäß § 77 Oö. Tourismusgesetz 2018,
- das Beseitigen von künstlichen und natürlichen stehenden Gewässern, es sei denn, dass ihr Ausmaß 100 m² nicht übersteigt und sie von einem Wohngebäude nicht weiter als 100 m entfernt sind (wie Hauslacken und dgl.);
- außerhalb von genehmigten oder angezeigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind; ausgenommen jeweils ein solches Fahrzeug in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude sowie Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden;
- die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 m²;
- die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m;
- die Errichtung von freistehenden thermischen Solarenergieanlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von jeweils 2 m² bis 500 m², ausgenommen die Errichtung einer derartigen Anlage von 2 m² bis 50 m², wenn diese weniger als 30 m von einem Wohngebäude entfernt ist.
Eine Ausnahme der Anzeigepflicht ist nur dann gegeben, wenn das entsprechende Vorhaben nach der OÖ. Bauordnung 1994 bewilligungspflichtig ist und die hiefür zuständige Behörde die Naturschutzbehörde an diesem Verfahren beteiligt.
Die Behörde kann innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige das Vorhaben untersagen oder ebenfalls innerhalb dieser Frist Bedingungen, Auflagen oder Fristen vorschreiben. Wenn die Behörde von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch macht, kann mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden.
Voraussetzungen:
Das Vorhaben wird nicht untersagt, wenn der/die Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Feststellungen (Nichtuntersagungen) können gegebenenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen oder Fristen erteilt werden.
Benötigte Unterlagen:
- Zustimmungserklärung der/des Grundeigentümerin/Grundeigentümers, wenn das nicht der/die Anzeigende ist bzw. von der Miteigentümerin/dem Miteigentümer
- planliche Darstellung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung
- ausgefülltes Anzeigeformular mit Darlegung der Interessen am Vorhaben
- das dazugehörige Formular samt Merkblatt finden Sie unter dem unten angeführten Link
Gebühren:
- 21,00 Euro für den Antrag
- 6,00 Euro pro Beilage
- von 16,00 Euro bis 1.200,00 Euro Verwaltungsabgabe
- eventuelle Kommissionsgebühr
Weiterführende Informationen
