Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
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Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland (§ 5 NSchG 2001)

Bewilligungspflichtige Vorhaben sind z.B. Schotterabbau, Verrohrungen, Aufschüttungen, Errichtung von Straßen usw.

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

  • der Neubau und die Umlegung von öffentlichen Straßen, die unter das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286 oder das Straßengesetz 1991 fallen, sowie der Umbau solcher Straßen, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen verbunden sind, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird
  • die Neuanlage, Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, erforderlich ist
  • die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen, wenn diese allein oder zusammen mit anderen Park-, Abstell- und Lagerplätzen, mit denen sie in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ein Flächenausmaß von 1000 übersteigen sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus
  • infrastrukturelle Erschließungsmaßnahmen oberhalb einer Meereshöhe von 1200 m (Neu- und Umbau von Wegen, Rohrleitungen, Fernmelde- und elektrische Leitungsanlagen sowie Klettersteige, ausgenommen Reparatur-, Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an bestehenden Wegen und Klettersteigen)
  • die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen mit einer Fläche von mehr als 20000 , die Erweiterung bestehender Sport- und Freizeitanlagen über dieses Flächenausmaß hinaus; unabhängig von einem Flächenausmaß die Errichtung oder Erweiterung solcher Anlagen, wenn dafür eine Bodenversiegelung (Asphaltierung, Betonierung und dgl.) auf einer Fläche von insgesamt mehr als 1000 Grundfläche erforderlich ist
  • die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30000 Volt
  • die Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften, wenn sie eine Länge von 200 m überschreiten sowie von Schipisten, die Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee
  • die Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- oder motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen
  • die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen
  • die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1000
  • die Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500
  • die Trockenlegung von Mooren und Sümpfen, der Torfabbau sowie die Drainagierung von Feuchtwiesen, ferner die Drainagierung sonstiger Grundflächen, deren Ausmaß 5000 überschreitet sowie die Erweiterung einer Drainagierungsfläche über dieses Ausmaß hinaus
  • das Beseitigen von künstlichen und natürlichen stehenden Gewässern, es sei denn dass ihr Ausmaß 100 nicht übersteigt und sie von einem Wohngebäude nicht weiter als 100 m entfernt sind (wie Hauslacken und dgl.)
  • die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern
  • die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2000 , wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird
  • die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 25 cm
  • außerhalb von genehmigten Campingplatzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind
  • die Bodenabtragung, die Aufschüttung, die Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer, die Neuaufforstung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

Eine Ausnahme der Bewilligungspflicht ist nur dann gegeben, wenn das entsprechende Vorhaben entweder nach dem Straßengesetz 1991, dem Starkstromwegegesetz 1970, dem Campingplatzgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 1997 ebenfalls bewilligungspflichtig ist und die hiefür zuständige Behörde die Naturschutzbehörde (der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft) an diesem Verfahren beteiligt.

 

Voraussetzungen:

Eine Bewilligung der Behörde (erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen oder Fristen) wird erteilt, wenn das beantragte Vorhaben nicht

  • den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Tier- oder Pilzarten in einer Weise schädigt

  • den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt

  • das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft

  • oder wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben gegenüber dem öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Benötigte Unterlagen:

  • Einwendungsverzicht der(s) Grundeigentümer(s)
  • planliche Darstellung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung
  • ausgefülltes Antragsformular mit Darlegung der Interessen am Vorhaben

Gebühr:

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Beilage
  • von 16,00 Euro bis 864,00 Euro Verwaltungsabgabe
  • eventuelle Kommissionsgebühr

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 07:30 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch am Montag- und Donnerstagnachmittag möglich.

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