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Neue Richtlinien zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald

Gemäß § 68 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz sind Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Hiebei ist zwischen Verbiss-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigung oder bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist. Die Landesregierung kann nähere Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.

Mit Gültigkeit 01.04.2017 hat das Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Land- und Forstwirtschaft, neue Richtlinien zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald durch Erlass vom 02.05.2017 bekannt gegeben.

Diese neuen Richtlinien sind von der beim Gemeindeamt eingerichteten Jagd- und Wildschadenskommission des jeweiligen genossenschaftlichen Jagdgebietes ab sofort zu berücksichtigen.

Bei allfälligen Fragen hinsichtlich Anwendung dieser Richtlinien steht der forsttechnische Dienst der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung. Der entsprechende Erlass wurde mitsamt den Richtlinien seitens der Jagdbehörde der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung an die Geschäftsstellen der Jagd- und Wildschadenskommission bei den Gemeindeämtern zur Berücksichtigung übermittelt.  

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