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Elektronisches Fischereiregister (§ 7a Oö. Fischereigesetz)

Zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes wird ein elektronisches Fischereiregister eingerichtet.

Zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes wird das elektronische Fischereiregister eingerichtet.


Damit können

  1. die im Fischereibuch (§ 7) zu führenden Daten;
  2. Daten der Inhaberinnen oder Inhaber einer Fischerkarte (§ 17): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Ausstellungsdaten der Fischerkarte;
  3. Daten der Fischereischutzorgane (§ 23): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Betrauungs- und Ausstellungsdaten (Daten der Angelobung, Nummer des Dienstausweises, Überwachungsbereich)

in Form eines Informationsverbundsystems verarbeitet werden.

 

Rechtliche Grundlage

Oö. Fischereigesetz

 

Weiterführende Informationen

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