Bezirkshauptmannschaft Freistadt
Promenade 5 • 4240 Freistadt
Telefon (+43 7942) 702-0 • Fax (+43 7942) 702-262 399
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Fischergastkarte (§ 19 Oö. Fischereigesetz)

Sie wird der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter auf Antrag vom zuständigen Fischereirevierausschuss ausgestellt.

Wenn Sie in Oberösterreich den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie entweder

  • eine gültige Fischerkarte oder
  • eine Fischergastkarte und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen.

Die Gültigkeit der Fischergastkarte beträgt 3 Wochen. Sie wird der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter (Fischereiberechtigte, Pächter, Verwalter) auf Antrag von dem nach Lage des Fischwassers örtlich zuständigen  Fischereirevierausschuss, auf ihren oder seinen Namen lautend in der gewünschten Anzahl ausgestellt.

Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter trägt Ihre Personalien ein und folgt Ihnen die Fischergastkarte aus, die Sie vor Ausübung des Fischfanges zu unterschreiben haben.

 

Voraussetzungen

  • Vollendung des 12. Lebensjahres
  • höchstens 2 Fischergastkarten pro Jahr

Benötigte Unterlagen

  • Mitführen eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Fischergastkarte

Kosten

14,30 Euro Stempelgebühren für die Fischergastkarte

6,00 Euro Verwaltungsabgabe

 

Rechtliche Grundlage

Oö. Fischereigesetz

 

 

 

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr

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