Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
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Bundeswahlrecht

Informationen zu: Bundespräsidentenwahl, Nationalratswahl, Europawahl, Volksabstimmung, Volksbefragung und Volksbegehren.

 

 

Bundespräsidentenwahl

 

Das Bundespräsidentenwahlgesetz legt fest, wer zur  Teilnahme (aktives Wahlrecht) berechtigt ist.

 

Wahlberechtigt sind jene Personen, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
  • in der Wählerevidenz Ihrer Gemeinde eingetragen sind.

Um als Bundespräsidentin oder Bundespräsident wählbar zu sein, muss die Bewerberin/der Bewerber

  • das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und
  • spätestens am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Um für diese Wahl kandidieren zu können, müssen dem Wahlvorschlag mindestens 6.000 Unterstützungserklärungen angeschlossen werden. Um als Bundespräsidentin oder Bundespräsident gewählt zu werden, ist das Erreichen von mehr als der Hälfte aller gültigen Stimmen erforderlich.

Für den Fall, dass im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten/innen die absolute Mehrheit erreicht, findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, dass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl).


Die Funktionsperiode dauert 6 Jahre, wobei eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Periode nur einmal zulässig ist.

Rechtsgrundlage:

Nationalratswahl

Die Nationalratswahlordnung regelt die Wahl der 183 Mitglieder des Nationalrates. Für die Zwecke der Wahl wird das Bundesgebiet in 9 Landeswahlkreise (=Bundesländer) eingeteilt. Der Landeswahlkreis Oberösterreich wird in die Regionalwahlkreise

  • Linz-Umgebung,
  • Innviertel,
  • Hausruckviertel,
  • Traunviertel und
  • Mühlviertel unterteilt.

Das aktive Wahlrecht besitzen Sie, wenn Sie

  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Männer und Frauen, die

  • spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Eine wahlwerbende Partei hat für Ihre Kandidatur eine entsprechende Unterstützung beizubringen. Dies kann durch die Unterschrift von drei Mitgliedern des Nationalrates oder durch eine Mindestanzahl von Personen (in Oberösterreich 400 Personen) mittels Unterstützungserklärungen erfolgen. Der Wähler hat die Möglichkeit am amtlichen Stimmzettel eine Partei auszuwählen und außerdem,  jeweils für einen Bewerber der Landesparteiliste  und der Regionalparteiliste, eine Vorzugsstimme zu vergeben.

Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre.

    Rechtsgrundlage:

    Europawahl

    Die Europawahlordnung regelt die Wahl von 18 Abgeordneten für das Europäische Parlament. Das aktive Wahlrecht besitzen neben den in Österreich lebenden Wahlberechtigten (diese sind identisch mit den Wahlberechtigten einer Nationalratswahl) auch

    • die in der Europa-Wählerevidenz eingetragenen Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher
    • sowie die in diesem Register eingetragenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich.

    Wahlvorschläge für die Europawahl bedürfen

    • der Unterschrift von mindestens drei Abgeordneten zum Nationalrat,
    • oder der Unterschrift eines Europa-Parlamentariers,
    • oder der Beibringung von 2.600 Unterstützungserklärungen.

    Die Funktionsperiode des Europaparlamentes dauert 5 Jahre.   

      Rechtsgrundlage:

      Volksabstimmung

      Im Volksabstimmungsgesetz wird geregelt, dass das Bundesvolk bei einer Abstimmung entscheiden soll,

      • ob ein vom Nationalrat gefasster Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll (ein derartiger Antrag ist vom Nationalrat zu beschließen), oder
      • ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll (ein derartiger Antrag ist von der Bundesversammlung zu beschließen) oder
      • ob die gesamte Bundesverfassung geändert werden soll.

      Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die zum Tag der Volksabstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Der Ausgang einer Volksabstimmung ist bindend.

      Rechtsgrundlage:

      Volksbefragung

      Im Volksbefragungsgesetz wird geregelt, dass diese vom Bundespräsidenten anzuordnen ist. Die Bundesregierung hat den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen muss, festzusetzen. Die Entschließung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

      • den Tag der Befragung
      • die der Volksbefragung zugrundezulegende Fragestellung und
      • den Stichtag.

      Stimmberechtigt bei Volksbefragungen sind alle Männer und Frauen, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Der Ausgang einer Volksbefragung ist nicht bindend.   

      Rechtsgrundlage:

      Volksbegehren

      Das Volksbegehrengesetz bestimmt, dass vor dem eigentlichen Eintragungsverfahren die Einleitung des Verfahrens beim Bundesministerium für Inneres zu beantragen ist. Dieser Antrag

      • hat den Text des Volksbegehrens und
      • eine entsprechende Begründung zu enthalten und
      • muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen.

      Außerdem ist die Beibringung von entsprechenden Unterstützungserklärungen erforderlich. Zur Zeit sind mindestens 8.401 Unterstützungserklärungen erforderlich. Die Unterstützungserklärungen werden den im Eintragungsverfahren geleisteten Unterschriften zugerechnet.


      Um ein Volksbegehren dem Nationalrat zur Behandlung weiterzuleiten, sind mindestens 100.000 Unterschriften erforderlich. Bei einem Volksbegehren sind alle Österreicherinnen und Österreicher stimmberechtigt, die mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraumes (= eine Woche) das 16. Lebensjahr vollendet haben.

      Rechtsgrundlage:

       

      Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding • Manglburg 14 • 4710 Grieskirchen
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