Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399
E-Mail bh-ri.post@ooe.gv.at • www.bh-ried.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Tipps für Silvester

Schon nach den Weihnachtsfeiertagen beginnen vielerorts die „Tests“ für das Abschießen von Feuerwerkskörpern für einen fulminanten Jahreswechsel. Dabei sind nicht nur gesetzliche Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes, sondern in erster Linie Grundsätze der Sicherheit und der sozialen Verantwortung zu beachten, denn jährlich passieren schwere Unfälle und Sachbeschädigungen durch Feuerwerkskörper.

Im Pyrotechnikgesetz ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen geregelt.

Es dürfen nur in Österreich zugelassene und geprüfte Knall- und Feuerwerkskörper verwendet werden.

Auf diesen muss angebracht sein:

  • Name und Adresse des EU-Herstellers oder EU-Importeurs
  • Name und Typ des Gegenstandes
  • die jeweilige Kategorie
  • eine 10-stellige Registrierungsnummer
  • das CE-Prüfzeichen
  • die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels
  • eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache
  • die Nettoexplosivstoffmasse
  • bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr
  • der Mindestsicherheitsabstand

Von einem Kauf in Tschechien etc. wird gewarnt, da die Artikel oft falsch bezeichnet oder ohne dementsprechende Prüfzeichen verkauft werden. Die Gefahr des Artikels ist daher nicht einzuschätzen und die Einfuhr und der Besitz solcher Gegenstände ist deshalb verboten.

Es ist verboten, pyrotechnische Gegenstände ohne Gewerbeberechtigung für die Erzeugung selbst herzustellen.

Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur einzeln und von einander getrennt abgebrannt werden.

Das Abfeuern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Senioren- und Erholungsheimen sowie innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe von Menschenversammlungen ist verboten.

Werden durch Raketen oder Knallkörper Personen verletzt oder Sachschäden verursacht, liegen vom Gericht zu ahnende Tatbestände vor. Verstöße gegen die angeführten Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes werden von der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft.

Tipps zur sicheren Verwendung von Feuerwerkskörpern:

  • Feuerwerkskörper nie in Richtung Menschen schießen oder werfen
  • Knallkörper und Kracher nie in geschlossenen Behältern (Splittergefahr!) oder in unmittelbar Nähe von Menschen zünden
  • Raketen nur auf und aus feuerfesten und fest verankerten Unterlagen abfeuern
  • Bei Versagen nicht nachzünden (erst nach einer längeren Pause entfernen und mit Wasser übergießen, um unkontrollierte Zündung zu verhindern
  • Kein Zünden unter Alkoholeinfluss!

Feuerwerkskörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • F1: Diese stellen eine sehr geringe Gefahr dar, dürfen von Personen nach Vollendung des 12. Lebensjahres und in geschlossenen Räumen verwendet werden.
    (z.B. Knallbonbons, Wunderkerzen, Bodenfeuerwirbel etc.)
  • F2: Diese stellen eine geringe Gefahr dar, dürfen nur von Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres und in abgegrenzten Bereichen im Freien verwendet werden.
    (z.B. Batterien, Raketen, Römische Lichter etc.).
    Im Ortsgebiet dürfen diese nicht verwendet werden. Der/die Bürgermeister/in kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, wenn Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder unzumutbare Lärmbelästigungen ausgeschlossen sind.
  • F3: Diese stellen eine mittlere Gefahr ar, dürfen nur von Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit dem Nachweis von Sachkunde sowie einer behördlichen Bewilligung in weiten, offenen Bereichen im Freien verwendet werden.
    (z.B. die gleichen Feuerwerkstypen wie bei der Kategorie F2, jedoch mit einer etwas höheren Nettoexplosivstoffmasse)
  • F4: Diese stellen eine große Gefahr dar, dürfen nur von Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit entsprechenden Fachkenntnissen sowie einer behördlichen Bewilligung verwendet werden.
    (z.B. Feuerwerksbomben, Bombetten, Rauch-/Nebelkörper etc.)

Bezirkshauptmannschaft Ried • Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399E-Mail bh-ri.post@ooe.gv.at

Standortlogo Oberösterreich