Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land
Spitalskystraße 10a • 4400 Steyr
Telefon (+43 7252) 523 61-0 • Fax (+43 7252) 523 61-27 13 99
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Sorge um das Kindeswohl

Jede Person, die sich Sorgen um das Wohlergehen eines Kindes macht, kann sich damit an die Kinder- und Jugendhilfe wenden, egal ob als Privatperson oder in einem beruflichen Zusammenhang.

Jede Person, die sich Sorgen um das Wohlergehen eines Kindes macht, kann sich damit an die Kinder- und Jugendhilfe wenden, egal ob als Privatperson oder in einem beruflichen Zusammenhang. Das geht mit unserem Onlineformular. Damit ist eine sichere, verschlüsselte Übermittlung gewährleistet.

Bestimmte Berufsgruppen sind zu einer Meldung bzw. Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet. Diese Mitteilungspflicht ist im § 37 Bundes Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 verankert, aber auch in gesetzlichen Bestimmungen für verschiedene Berufsgruppen (z.B. Schulunterrichtsgesetz, Kinderbetreuungsgesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz).

Im § 40 (5) Oö. KJHG 2014 ist außerdem geregelt, dass Personen oder Einrichtungen, die dieser Mitteilungspflicht unterliegen, auch verpflichtet sind, im Rahmen der Abklärung der Kinder- und Jugendhilfe die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen.

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch außerhalb der Kundenzeiten möglich.

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